Rechtssatz
Keine Anwendung des § 42 StGB, wenn dem jugendlichen Angeklagten aus spezialpräventiven Erwägungen das Verbotene seines Tuns zumindest schuldspruchmäßig (§ 13 JGG) vor Augen geführt werden soll.Keine Anwendung des Paragraph 42, StGB, wenn dem jugendlichen Angeklagten aus spezialpräventiven Erwägungen das Verbotene seines Tuns zumindest schuldspruchmäßig (Paragraph 13, JGG) vor Augen geführt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091470Dokumentnummer
JJR_19760107_OGH0002_0100OS00150_7500000_001