RS OGH 2020/4/14 10Os151/75, 10Os114/76, 11Os147/76, 11Os191/78, 12Os17/82, 9Os39/82, 12Os92/83, 13O

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Veröffentlicht am 07.01.1976
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Rechtssatz

Der Täter muß wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) umfaßt sein. Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können.Der Täter muß wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) umfaßt sein. Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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