TE OGH 1984/11/8 13Os195/83

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Karl K***, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C, Günther D, Siegfried E und Thomas F sowie Berufung der Privatbeteiligten G H Ltda. gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 22.Februar 1983, GZ. 7 Vr 2047/81-517, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, der Angeklagten Dr. Karl I, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C und Thomas F, der Verteidiger Dr. Schwarz, Dr. Scheibner, Dr. Held, Dr. Haszler und DDr. Spuller sowie des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Richter, jedoch in Abwesenheit der Angklagten Günther D und Siegfried E, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Karl K***, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C, Günther D, Siegfried E und Thomas F sowie Berufung der Privatbeteiligten G H Ltda. gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 22.Februar 1983, GZ. 7 römisch fünf r 2047/81-517, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, der Angeklagten Dr. Karl römisch eins, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C und Thomas F, der Verteidiger Dr. Schwarz, Dr. Scheibner, Dr. Held, Dr. Haszler und DDr. Spuller sowie des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Richter, jedoch in Abwesenheit der Angklagten Günther D und Siegfried E, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. in den Schuldsprüchen A 1 a bis d und A 2 betreffend Dr. Karl J, B 2 und F betreffend Mag. Adolf C und B 3 a bis e betreffend Dr. Hermann B, ferner gemäß § 290 Abs. 1 StPO. in den Schuldsprüchen B 2 betreffend Dr. Hermann B sowie B 3 c, d und e betreffend Dr. Siegfried K sowierömisch eins. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. in den Schuldsprüchen A 1 a bis d und A 2 betreffend Dr. Karl J, B 2 und F betreffend Mag. Adolf C und B 3 a bis e betreffend Dr. Hermann B, ferner gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. in den Schuldsprüchen B 2 betreffend Dr. Hermann B sowie B 3 c, d und e betreffend Dr. Siegfried K sowie

2. in den die Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C und Dr. Siegfried K betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben.

II. 1. Gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird in der Sache selbst erkannt:römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wird in der Sache selbst erkannt:

Dr. Siegfried K wird von der Anklage, als leitender Angestellter (§ 161 StGB.) und als Beteiligter (§ 12 StGB.) Bestandteile des Vermögens der von ihm vertretenen Unternehmungen beiseite geschafft bzw. veräußert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er zwischen Dezember 1980 und März 1981 in Graz bzw. Wien in Aufrechnung mit nicht zu Recht bestehenden Forderungen veräußerte a) Einrichtungsgegenstände der Firma L an die Firma M N im Wert von 73.042 S, b) Einrichtungsgegenstände der Firma L an die Firma O im Wert von 147.901,20 S, c) Einrichtungsgegenstände der Firma P an die Firma O im Wert von 175.820 S und habe auch hiedurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Dr. Siegfried K wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB. (B 1 und 3 a und b) und das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. (C) nach §§ 28 und 156 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 22 (zweiundzwanzig) Monaten verurteilt.Dr. Siegfried K wird von der Anklage, als leitender Angestellter (Paragraph 161, StGB.) und als Beteiligter (Paragraph 12, StGB.) Bestandteile des Vermögens der von ihm vertretenen Unternehmungen beiseite geschafft bzw. veräußert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er zwischen Dezember 1980 und März 1981 in Graz bzw. Wien in Aufrechnung mit nicht zu Recht bestehenden Forderungen veräußerte a) Einrichtungsgegenstände der Firma L an die Firma M N im Wert von 73.042 S, b) Einrichtungsgegenstände der Firma L an die Firma O im Wert von 147.901,20 S, c) Einrichtungsgegenstände der Firma P an die Firma O im Wert von 175.820 S und habe auch hiedurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB. begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Dr. Siegfried K wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB. (B 1 und 3 a und b) und das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB. (C) nach Paragraphen 28 und 156 Absatz 2, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 22 (zweiundzwanzig) Monaten verurteilt.

Die Strafe wird gemäß § 43 Abs. 2 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Die Strafe wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

2. Betreffend die Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebungen an das Erstgericht verwiesen.

3. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C werden im übrigen, diejenigen der Angeklagten Günther D, Siegfried E und Tomasz Q werden zur Gänze verworfen.

4. Die Berufungen der Angeklagten Siegfried E und Tomasz Q werden zurückgewiesen.

5. Den Berufungen des Angeklagten Günther D und der Privatbeteiligten Jardines H Ltda. wird nicht Folge gegeben.

6. Die Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

7. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Günther D, Siegfried E und Tomasz Q die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.7. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten Günther D, Siegfried E und Tomasz Q die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem laut Beschluß vom 1. Dezember 1983, ON 558, ergänzten Urteil des Schöffengerichts wurden der am 7. Dezember 1952 geborene Student Gerhard A, der am 11. April 1941 geborene Steuerberater Dr. Karl J, der am 1. Juni 1947 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Hermann B, der am 21. September 1951 geborene kaufmännische Angestellte Mag. Adolf C, der am 26. Juli 1952 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Siegfried K, der am 9. März 1952 geborene Lagerarbeiter Günther D, der am 25. Oktober 1946 geborene Büroangestellte Siegfried E und der am 26. März 1954 geborene Kaufmann Tomasz Q wie folgt schuldig erkannt:

A, Dr. J, Dr. B und Mag. C des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, Dr. B auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (A);A, Dr. J, Dr. B und Mag. C des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, Dr. B auch nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A);

Dr. B, Mag. C, Dr. K und D des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB (B);Dr. B, Mag. C, Dr. K und D des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (B);

A, Dr. J, Dr. B, Mag. C, Dr. K, D, E und Q des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 (E richtig nur Z 2 - Näheres siehe Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) StGB (C);A, Dr. J, Dr. B, Mag. C, Dr. K, D, E und Q des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (E richtig nur Ziffer 2, - Näheres siehe Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) StGB (C);

A, Dr. J und Mag. C des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB (D);A, Dr. J und Mag. C des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (D);

A des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB (E) und schließlich Mag. C des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB (F).A des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (E) und schließlich Mag. C des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (F).

Dieses Urteil wird von den Angeklagten Dr. J, Dr. B, Mag. C, D, E und Q mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; sie machen alle die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1Dieses Urteil wird von den Angeklagten Dr. J, Dr. B, Mag. C, D, E und Q mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; sie machen alle die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO., Dr. J, Dr. B und Q auch den der Z. 4, Dr. B weiters jenen der Z 9 lit. b sowie Dr. B, Mag. C und D auch jenen der Z. 10 geltend. Zur Beschwerde des Angeklagten Dr. J Dieser Angeklagte ficht die Schuldsprüche an, nach welchen er Personen an ihrem Vermögen betrügerisch geschädigt hat, indem er sie veranlaßte:StPO., Dr. J, Dr. B und Q auch den der Ziffer 4,, Dr. B weiters jenen der Ziffer 9, Litera b, sowie Dr. B, Mag. C und D auch jenen der Ziffer 10, geltend. Zur Beschwerde des Angeklagten Dr. J Dieser Angeklagte ficht die Schuldsprüche an, nach welchen er Personen an ihrem Vermögen betrügerisch geschädigt hat, indem er sie veranlaßte:

Hildegard R durch die bewußt unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Lage der nachgenannten Unternehmen, teilweise auch durch falsche Darstellung seiner persönlichen Beteiligung an denselben und durch den Mißbrauch seiner Vertrauensstellung als Wirtschaftstreuhänder am 24. Jänner 1979 zur Gewährung eines Darlehens von 2 Millionen S an die Fa. 'M***R' S und Pflanzenhandelsgesellschaft m.b.H. (A 1 a).

am 16. Mai 1979 zur Gewährung eines Darlehens von 1 Million S an die Fa. T U (A 1 b).

am 5. Dezember 1979 zur übergabe von 3,5 Millionen S zur treuhändigen Veranlagung; restlicher Schaden 1 Million S (A 1 c), am 28. März 1980 zur Gewährung eines Darlehens von 1,5 Millionen S an die Fa. V AG. (A 1 d); ferner am 18. Juli 1979 Elmar W durch die oben (zu A 1) angeführten Täuschungshandlungen sowie durch die bewußt wahrheitswidrige Zusage entsprechender Sicherheiten zur Gewährung eines Darlehens von 1,5 Millionen S an die Fa. A.N.A.C.O.F. (L) Handelsgesellschaft m.b.H. (A 2), gemeinsam mit Gerhard A im Juli 1980 in Scheveningen Berechtigte der Fa. X B.V. unter Verschweigung der wirtschaftlichen Lage der Fa. V AG. und unter Zusicherung der ordnungsgemäßen Verwendung zur Erstellung einer Bankgarantie von 300.000 hfl zu Gunsten der Fa. V AG.; restlicher Schaden 267.210,15 hfl = ca. 1,7 Millionen S (A 5). Zutreffend macht der Angeklagte Dr.J geltend, diese Schuldsprüche (A 1 a bis d und A 2) litten an einem Begründungsmangel, weil sie auf seinem 'Geständnis' beruhen. Tatsächlich habe er niemals erklärt, von vornherein mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, sondern sich dahin verantwortet, sich bloß deshalb schuldig zu fühlen, weil er nach dem Erkennen der wirtschaftlich unhaltbar gewordenen Situation der betreffenden Firma nicht rechtzeitig für eine Absicherung der beiden Privatgläubiger R und W und für eine Rückführung der von ihnen geliehenen Gelder gesorgt habe. Zwar hat Dr. J nach der Anklageerhebung in einem schriftlichen Geständnis zugegeben, bei der damaligen wirtschaftlichen Situation den Eintritt eines Schadens der jeweiligen Darlehensgeber in Kauf genommen und 'somit' bei der Aufnahme der Darlehen und bei der übernahme der Treuhandgelder mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben (ON 400 Bd XV, S 333, 355, 367, 377, 381, 399 in Verbindung mit HV-Prot. S 44). In der Hauptverhandlung hat er sich eines Betrugs an Hildegard R und Elmar W schuldig bekannt (HV-Prot. S 5, 6, 67, 93). Dieses Geständnis hat er jedoch dahin eingeschränkt, daß er einen Vermögensschaden der Hildegard R (und des Elmar W) in Kauf genommen habe, nachdem (Ende 1979) erkennbar gewesen sei, daß die Firma 'verloren' und zahlungsunfähig war, und hat seine Schuld nur darin erblickt, daß er - auch bei der Darlehensaufnahme für die Fa. Y. am 28. März 1980 - nichts unternommen habe, damit ein Schaden nicht eintrete. Auf Grund seiner optimistischen Einschätzung sei er überzeugt gewesen, daß die Fa. Z ein gutes Geschäft werde, und habe im guten Glauben an das Gelingen des Geschäfts Hildegard R zur Gewährung eines weiteren Darlehens an die Fa. AA (am 16. Mai 1979) veranlaßt. Auch bei der Veranlagung der 3,5 Millionen S habe er von vornherein keine Schädigungsabsicht gehabt und versucht, der Gläubigerin einen Teil ihrer Gelder rückzuerstatten (HV-Prot. S. 69, 70, 73 ff, 77, 85, 87 f, 94, 95). Damit hat aber Dr.J - jedenfalls vor dem erkennenden Gericht - keineswegs eingestanden, zu den maßgebenden Zeitpunkten der Darlehensgewährung und der Entgegennahme der zu veranlagenden Beträge den Eintritt eines Vermögensschadens der beiden privaten Geldgeber ernstlich für möglich gehalten und sich mit einem solchen abgefunden zu haben. Das Schöffengericht konnte aus seinem Geständnis in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres ableiten, daß Dr. J das mit seiner Handlungsweise verbundene Risiko von vornherein erkannt und so hoch veranschlagt habe, daß er mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts konkret gerechnet hat und diesen nachteiligen Ereignisablauf hinnehmen wollte (SSt 46/8, 70 = LSK 1975/18, 1976/38 ua). Es wäre vielmehr darzulegen gewesen, inwiefern aus der Verhandlungseinlassung Dr. JS in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen (siehe namentlich oben ON. 400) Rückschlüsse auf dessen Betrugsvorsatz in den spruchgemäß inkriminierten Zeitpunkten gezogen werden können.am 5. Dezember 1979 zur übergabe von 3,5 Millionen S zur treuhändigen Veranlagung; restlicher Schaden 1 Million S (A 1 c), am 28. März 1980 zur Gewährung eines Darlehens von 1,5 Millionen S an die Fa. römisch fünf AG. (A 1 d); ferner am 18. Juli 1979 Elmar W durch die oben (zu A 1) angeführten Täuschungshandlungen sowie durch die bewußt wahrheitswidrige Zusage entsprechender Sicherheiten zur Gewährung eines Darlehens von 1,5 Millionen S an die Fa. A.N.A.C.O.F. (L) Handelsgesellschaft m.b.H. (A 2), gemeinsam mit Gerhard A im Juli 1980 in Scheveningen Berechtigte der Fa. römisch zehn B.V. unter Verschweigung der wirtschaftlichen Lage der Fa. römisch fünf AG. und unter Zusicherung der ordnungsgemäßen Verwendung zur Erstellung einer Bankgarantie von 300.000 hfl zu Gunsten der Fa. römisch fünf AG.; restlicher Schaden 267.210,15 hfl = ca. 1,7 Millionen S (A 5). Zutreffend macht der Angeklagte Dr.J geltend, diese Schuldsprüche (A 1 a bis d und A 2) litten an einem Begründungsmangel, weil sie auf seinem 'Geständnis' beruhen. Tatsächlich habe er niemals erklärt, von vornherein mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, sondern sich dahin verantwortet, sich bloß deshalb schuldig zu fühlen, weil er nach dem Erkennen der wirtschaftlich unhaltbar gewordenen Situation der betreffenden Firma nicht rechtzeitig für eine Absicherung der beiden Privatgläubiger R und W und für eine Rückführung der von ihnen geliehenen Gelder gesorgt habe. Zwar hat Dr. J nach der Anklageerhebung in einem schriftlichen Geständnis zugegeben, bei der damaligen wirtschaftlichen Situation den Eintritt eines Schadens der jeweiligen Darlehensgeber in Kauf genommen und 'somit' bei der Aufnahme der Darlehen und bei der übernahme der Treuhandgelder mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben (ON 400 Bd römisch fünfzehn, S 333, 355, 367, 377, 381, 399 in Verbindung mit HV-Prot. S 44). In der Hauptverhandlung hat er sich eines Betrugs an Hildegard R und Elmar W schuldig bekannt (HV-Prot. S 5, 6, 67, 93). Dieses Geständnis hat er jedoch dahin eingeschränkt, daß er einen Vermögensschaden der Hildegard R (und des Elmar W) in Kauf genommen habe, nachdem (Ende 1979) erkennbar gewesen sei, daß die Firma 'verloren' und zahlungsunfähig war, und hat seine Schuld nur darin erblickt, daß er - auch bei der Darlehensaufnahme für die Fa. Y. am 28. März 1980 - nichts unternommen habe, damit ein Schaden nicht eintrete. Auf Grund seiner optimistischen Einschätzung sei er überzeugt gewesen, daß die Fa. Z ein gutes Geschäft werde, und habe im guten Glauben an das Gelingen des Geschäfts Hildegard R zur Gewährung eines weiteren Darlehens an die Fa. AA (am 16. Mai 1979) veranlaßt. Auch bei der Veranlagung der 3,5 Millionen S habe er von vornherein keine Schädigungsabsicht gehabt und versucht, der Gläubigerin einen Teil ihrer Gelder rückzuerstatten (HV-Prot. Sitzung 69, 70, 73 ff, 77, 85, 87 f, 94, 95). Damit hat aber Dr.J - jedenfalls vor dem erkennenden Gericht - keineswegs eingestanden, zu den maßgebenden Zeitpunkten der Darlehensgewährung und der Entgegennahme der zu veranlagenden Beträge den Eintritt eines Vermögensschadens der beiden privaten Geldgeber ernstlich für möglich gehalten und sich mit einem solchen abgefunden zu haben. Das Schöffengericht konnte aus seinem Geständnis in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres ableiten, daß Dr. J das mit seiner Handlungsweise verbundene Risiko von vornherein erkannt und so hoch veranschlagt habe, daß er mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts konkret gerechnet hat und diesen nachteiligen Ereignisablauf hinnehmen wollte (SSt 46/8, 70 = LSK 1975/18, 1976/38 ua). Es wäre vielmehr darzulegen gewesen, inwiefern aus der Verhandlungseinlassung Dr. JS in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen (siehe namentlich oben ON. 400) Rückschlüsse auf dessen Betrugsvorsatz in den spruchgemäß inkriminierten Zeitpunkten gezogen werden können.

Rechtliche Beurteilung

Soweit aber in Begründung dieser Schuldsprüche weiters ausgeführt wird, das Geständnis stehe im Einklang mit den übrigen Beweisresultaten, ohne diese anzugeben, und die Auffassung vertreten wird, Dr. J habe die wirtschaftliche Lage der Mutterfirmen - der Firmen L Handelsgesellschaft m.b.H. und P Blumenhandelsgesellschaft m. b.H. & Co.

Kommanditgesellschaft - sowie die mit der Gründung und dem Aufbau deren ausschließlich auf Fremdkapital beruhenden Tochterfirmen verbundenen Risken gekannt (Urteil S 72, 76, 79 f, 83), läßt das Erstgericht unberücksichtigt, daß nach den weiteren Konstatierungen die während des zweiten Halbjahrs 1979

eingetretene Zahlungsunfähigkeit der beiden soeben genannten Firmen sowie der meisten ihrer inländischen Tochterunternehmungen erst zum Jahresende 1979

erkennbar gewesen und von Dr. J damals erkannt worden ist (Urteil S 52, 140, 145). Bei Zugrundelegung dieser Prämisse mußte ihm aber im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen von 2 Millionen S an die Fa. Z am 24. Jännner 1979 (A 1 a), von einer Million S an die Fa. T U am 16. Mai 1979 (A 1 b) und von 1,5 Millionen S an die Fa. L am 18. Juli 1979 (A 2), allenfalls aber auch bei der übernahme von 3,5 Millionen S am 5. Dezember 1979 zur treuhändigen Veranlagung (A 1 c) der wirtschaftliche Fehlschlag seiner unternehmerischen Tätigkeit insgesamt noch nicht bewußt sein. Das - zudem gleichermaßen für einen Betrug wie für fahrlässige Krida sprechende - Erkennen der Illiquidität kann daher bei diesen (zeitlich vorangegangenen) Tathandlungen keinesfalls als alleiniges Indiz für ein Handeln dolo eventuali herangezogen werden.

Im zweiten Rechtsgang wird überdies genauestens zu prüfen sein, ob sich Dr. J dadurch, daß er die treuhändig zur Veranlagung mit einer Verzinsung von wenigstens 7 1/2 % übernommenen 3 1/2 Millionen Schilling (A 1 c) - Vertrag ON 4 S. 299 r im I. Band - als Darlehen an die bereits so gut wie insolventen Firmen L und P weitergab, einer Untreue nach § 153 StGB. schuldig gemacht hat (vgl. SSt. 51/52).Im zweiten Rechtsgang wird überdies genauestens zu prüfen sein, ob sich Dr. J dadurch, daß er die treuhändig zur Veranlagung mit einer Verzinsung von wenigstens 7 1/2 % übernommenen 3 1/2 Millionen Schilling (A 1 c) - Vertrag ON 4 Sitzung 299 r im römisch eins. Band - als Darlehen an die bereits so gut wie insolventen Firmen L und P weitergab, einer Untreue nach Paragraph 153, StGB. schuldig gemacht hat vergleiche SSt. 51/52).

Ein Darlehen von 1,5 Millionen S wurde zwar am 28. März 1980 (A 1 d), sohin erst aufgenommen, nachdem Dr. J seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis zufolge die Zahlungsunfähigkeit des inländischen Firmenkomplexes bereits erkannt hatte, doch war dieser Privatkredit für die am 14. Dezember 1979 gegründete V AG. AB bestimmt, über welche die Angeklagten A und Dr. J eine Blumenzucht in Sizilien aufzubauen versuchten, um auf diese Weise den europäischen Markt zu erobern und die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen inländischen Unternehmen doch noch sanieren zu können (Urteil S 79 f.). Nach den Urteilsannahmen war aber das endgültige Scheitern dieser Bemühungen erst aus den Betriebsergebnissen des Jahrs 1980 erkennbar (Urteil S 37 f.); die Zahlungsunfähigkeit der ausländischen Firmengruppe trat per 31. Dezember 1980 ein (Sachverständiger Dr. AC, HV-Prot. S. 1454). Der Abschluß eines gewagten Geschäfts, wie es sowohl die Gründung eines Unternehmens im Ausland ohne ausreichendes Eigenkapital als auch die Aufnahme von Krediten zum Zweck einer Geschäftsausweitung darstellt, indiziert für sich allein noch keinen Schädigungsvorsatz. Eine gegenteilige Annahme, die darauf hinausliefe, daß sich jemand bei seinen geschäftlichen Transaktionen von vornherein mit einem wirtschaftlichen Mißerfolg einverstanden erklärt und abfindet, bedürfte wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens einer eingehenden und sorgfältigen Begründung zur subjektiven Tatseite (Leukauf-Steininger 2 , RN 53 zu § 146;Ein Darlehen von 1,5 Millionen S wurde zwar am 28. März 1980 (A 1 d), sohin erst aufgenommen, nachdem Dr. J seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis zufolge die Zahlungsunfähigkeit des inländischen Firmenkomplexes bereits erkannt hatte, doch war dieser Privatkredit für die am 14. Dezember 1979 gegründete römisch fünf AG. Ausschussbericht bestimmt, über welche die Angeklagten A und Dr. J eine Blumenzucht in Sizilien aufzubauen versuchten, um auf diese Weise den europäischen Markt zu erobern und die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen inländischen Unternehmen doch noch sanieren zu können (Urteil S 79 f.). Nach den Urteilsannahmen war aber das endgültige Scheitern dieser Bemühungen erst aus den Betriebsergebnissen des Jahrs 1980 erkennbar (Urteil S 37 f.); die Zahlungsunfähigkeit der ausländischen Firmengruppe trat per 31. Dezember 1980 ein (Sachverständiger Dr. AC, HV-Prot. Sitzung 1454). Der Abschluß eines gewagten Geschäfts, wie es sowohl die Gründung eines Unternehmens im Ausland ohne ausreichendes Eigenkapital als auch die Aufnahme von Krediten zum Zweck einer Geschäftsausweitung darstellt, indiziert für sich allein noch keinen Schädigungsvorsatz. Eine gegenteilige Annahme, die darauf hinausliefe, daß sich jemand bei seinen geschäftlichen Transaktionen von vornherein mit einem wirtschaftlichen Mißerfolg einverstanden erklärt und abfindet, bedürfte wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens einer eingehenden und sorgfältigen Begründung zur subjektiven Tatseite (Leukauf-Steininger 2 , RN 53 zu Paragraph 146,;

EvBl 1972/137, 1973/22, 10 Os 92/83). Das Erstgericht hätte sich folglich auch in diesem Fall nicht mit dem Hinweis auf ein - in Wahrheit bloß formelles, inhaltlich allenfalls nur in der Richtung eines bewußt fahrlässigen Handelns gehendes - Geständnis und auf den Risikocharakter eines ausschließlich auf Fremdkapitalbasis beruhenden Firmenaufbaus im Ausland begnügen dürfen. Die Konstatierungen eines Handelns des Angeklagten Dr. J mit Schädigungsvorsatz in den Fakten A 1 a bis d und A 2 fußen also nicht auf einer mängelfreien Begründung. Die Aufhebung der angeführten Schuldsprüche ist sonach unerläßlich, ohne daß auf die weiteren Einwände dagegen eingegangen werden muß.

Kein Erfolg ist dagegen der Beschwerde des Angeklagten Dr. J in ihrem gegen den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Fa. XKein Erfolg ist dagegen der Beschwerde des Angeklagten Dr. J in ihrem gegen den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Fa. römisch zehn

B.V.

(A 5) beschieden. Gegen diesen wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er habe in keiner Weise aktiv mitgewirkt, um den Direktor der Fa. X B.V., Jan AD AE AF, zur Stellung einer Bankgarantie zu veranlassen, bezügliche Betrugshandlungen könnten ausschließlich dem Mitangeklagten A angelastet werden. Nach den Urteilsfeststellungen sind jedoch die Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen AE AF von den Angeklagten A und Dr. J gemeinsam geführt worden. Bei diesen brachte insbesondere A mehrmals den Willen zum Ausdruck, die zu erstellende Bankgarantie nur zur Absicherung nicht bezahlter Rechnungen zu benützen. Eine Täuschung über Tatsachen erblickte das Gericht aber auch darin, daß die Angeklagten A und Dr. J den wahren Zweck dieser Bankgarantie, die nach ihrem Plan nicht bloß der Absicherung der Lieferabnahme und der Zahlungsverpflichtungen dienen, sondern für die Besicherung eines Kredits der Fa. V AG. bei der Handelsbank in Zürich Verwendung finden sollte, bewußt verschwiegen haben (Urteil S. 99 ff.). Dr. J hat zu diesem Urteilsfaktum ein rückhaltloses Geständnis abgelegt und ausdrücklich zugegeben, an den Verhandlungen mit AE AF teilgenommen, den Zweck der Bankgarantie der Fa. X B.V. nicht geoffenbart und deren Schaden bewußt in Kauf genommen zu haben (HV-Prot. S. 104 ff., namentlich S 105 oben). Ob bei den in seiner Anwesenheit geführten Vertragsverhandlungen die rechtsgeschäftlichen Erklärungen ausschließlich vom Angeklagten A abgegeben worden sind, wie dies in der Beschwerde unter Berufung auf die im Urteil unerwähnt gebliebene Aussage des Zeugen AE AF (HV-Prot. S. 659: 'Ich kann mich nur daran erinnern, was A gesagt hat.(A 5) beschieden. Gegen diesen wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er habe in keiner Weise aktiv mitgewirkt, um den Direktor der Fa. römisch zehn B.V., Jan AD AE AF, zur Stellung einer Bankgarantie zu veranlassen, bezügliche Betrugshandlungen könnten ausschließlich dem Mitangeklagten A angelastet werden. Nach den Urteilsfeststellungen sind jedoch die Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen AE AF von den Angeklagten A und Dr. J gemeinsam geführt worden. Bei diesen brachte insbesondere A mehrmals den Willen zum Ausdruck, die zu erstellende Bankgarantie nur zur Absicherung nicht bezahlter Rechnungen zu benützen. Eine Täuschung über Tatsachen erblickte das Gericht aber auch darin, daß die Angeklagten A und Dr. J den wahren Zweck dieser Bankgarantie, die nach ihrem Plan nicht bloß der Absicherung der Lieferabnahme und der Zahlungsverpflichtungen dienen, sondern für die Besicherung eines Kredits der Fa. römisch fünf AG. bei der Handelsbank in Zürich Verwendung finden sollte, bewußt verschwiegen haben (Urteil Sitzung 99 ff.). Dr. J hat zu diesem Urteilsfaktum ein rückhaltloses Geständnis abgelegt und ausdrücklich zugegeben, an den Verhandlungen mit AE AF teilgenommen, den Zweck der Bankgarantie der Fa. römisch zehn B.V. nicht geoffenbart und deren Schaden bewußt in Kauf genommen zu haben (HV-Prot. Sitzung 104 ff., namentlich S 105 oben). Ob bei den in seiner Anwesenheit geführten Vertragsverhandlungen die rechtsgeschäftlichen Erklärungen ausschließlich vom Angeklagten A abgegeben worden sind, wie dies in der Beschwerde unter Berufung auf die im Urteil unerwähnt gebliebene Aussage des Zeugen AE AF (HV-Prot. Sitzung 659: 'Ich kann mich nur daran erinnern, was A gesagt hat.

Dr. J hat überhaupt nicht viel gesprochen ...'; auch HV-Prot. S. 107, 108) dargetan wird (siehe jedoch die Angaben des Angeklagten A, HV-Prot.Dr. J hat überhaupt nicht viel gesprochen ...'; auch HV-Prot. Sitzung 107, 108) dargetan wird (siehe jedoch die Angaben des Angeklagten A, HV-Prot.

S. 564, 568), ist unerheblich. Schon das einverständliche und auf den gleichen Erfolg abzielende Verschweigen der geplanten Verwendung der Bankgarantie durch beide Verhandlungsteilnehmer ist nämlich ein auf Täuschung des Vertragspartners gerichtetes und zu dessen Irreführung geeignetes konkludentes Verhalten. Darnach ist dem Dr. J die Beteiligung am Betrug A 5Sitzung 564, 568), ist unerheblich. Schon das einverständliche und auf den gleichen Erfolg abzielende Verschweigen der geplanten Verwendung der Bankgarantie durch beide Verhandlungsteilnehmer ist nämlich ein auf Täuschung des Vertragspartners gerichtetes und zu dessen Irreführung geeignetes konkludentes Verhalten. Darnach ist dem Dr. J die Beteiligung am Betrug A 5

ungeachtet dessen zuzurechnen, daß Geschäftsführer der Fa. V AG. nur der Angeklagte A war.ungeachtet dessen zuzurechnen, daß Geschäftsführer der Fa. römisch fünf AG. nur der Angeklagte A war.

Die vom Erstgericht gestreifte (Urteil S 100 f.) Zeugenaussage des Gerardus AG, den Zeugen AE AF über die abstrakte Natur der ihm abverlangten Bankgarantie informiert und gewarnt zu haben, betrifft, wie das Schöffengericht zutreffend vermerkt (Urteil S. 101 oben), gleichfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Daß der Repräsentant der Fa. X B.V.Die vom Erstgericht gestreifte (Urteil S 100 f.) Zeugenaussage des Gerardus AG, den Zeugen AE AF über die abstrakte Natur der ihm abverlangten Bankgarantie informiert und gewarnt zu haben, betrifft, wie das Schöffengericht zutreffend vermerkt (Urteil Sitzung 101 oben), gleichfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Daß der Repräsentant der Fa. römisch zehn B.V.

sich über die Mißbrauchsmöglichkeit eines abstrakten Zahlungsversprechens im klaren war, schließt nämlich keineswegs aus, daß er dennoch auf die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen vertraut hat und darin über Tatsachen getäuscht wurde. So gesehen haften dem Schuldspruch A 5 weder Begründungsmängel noch bei Zugrundelegung der Urteilstatsachen Fehler rechtlicher Art (§ 281 Abs. 1 Z 9sich über die Mißbrauchsmöglichkeit eines abstrakten Zahlungsversprechens im klaren war, schließt nämlich keineswegs aus, daß er dennoch auf die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen vertraut hat und darin über Tatsachen getäuscht wurde. So gesehen haften dem Schuldspruch A 5 weder Begründungsmängel noch bei Zugrundelegung der Urteilstatsachen Fehler rechtlicher Art (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9

lit. a StPO) an. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. J zu verwerfen.Litera a, StPO) an. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. J zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Dr. B Als Betrug liegt dem Angeklagten Dr. B zur Last, jeweils mit Bereicherungsvorsatz nachgenannte Berechtigte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche die von ihnen Vertretenen an deren Vermögen schädigten, nämlich:

Berechtigte der AH AI durch Verschweigen der wirtschaftlichen Lage der von ihm vertretenen Unternehmungen L und P sowie der Beteiligungsverhältnisse der Tochterfirmen, insbesondere durch die Vorgabe, über unbelasteten Grundbesitz zu verfügen, am 20. Mai 1980 in Gesellschaft des Dr. J zur Ausweitung des Kreditrahmens der Fa. P um 1,5 Millionen S (A 3 a), am 9. Juli 1980 in Gesellschaft des Dr. J zur übernahme einer Bankhaftung über 200.000 sfr (d.s. 1,559.600 S, wovon tatsächlich 850.000 S in Anspruch genommen wurden) gegenüber der AJ N.W. AK (A 3 b), am 15. Oktober 1980 in Gesellschaft des Mag. C zur übernahme einer Bankhaftung über 500.000 S gegenüber der Fa. AL (A 3 c), am 7. November 1980 in Gesellschaft des Mag. C zur übernahme einer Bankgarantie über 200.000 S gegenüber der Fa. AM (A 3 d), am 19. August 1980 allein zur Gewährung eines Kredits von 500.000 S unter Vorlage eines gefälschten Optionsvertrags (A 3 e), Anfang 1981 in Gesellschaft des Mag. C Berechtigte der G H Ltda. unter Verschweigen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Fa. P zur Lieferung von Blumen im Wert von 75.270,50 US-Dollar d.s.

ca. 1,13 Millionen S (A 6) und vom 2. Februar bis 9. April 1981 in Gesellschaft des Mag. C Berechtigte der Fa. AL unter Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit der Fa. P und unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, in kurzer Zeit wieder über die entsprechende Liquidität zu verfügen, zur Lieferung von Blumen im Gesamtwert von 1,051.546,60 S (A 7).

Ferner wird dem Angeklagten Dr. B als Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen, Bestandteile des Vermögens nachgenannter Firmen beiseite geschafft, veräußert bzw. deren Vermögen durch Anerkennung nicht bestehender Verbindlichkeiten verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, und zwar:Ferner wird dem Angeklagten Dr. B als Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB vorgeworfen, Bestandteile des Vermögens nachgenannter Firmen beiseite geschafft, veräußert bzw. deren Vermögen durch Anerkennung nicht bestehender Verbindlichkeiten verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, und zwar:

von Dezember 1980 bis April 1981 in Gesellschaft der Angeklagten Mag. C, Dr. K und D durch Verkürzung der Tageseinnahmen zum Nachteil der Gläubiger der Fa. AN Blumen und Pflanzenhandelsgesellschaft m. b.H. im Betrag von mindestens 2,5 Millionen S (B 1), von März bis Juni 1981 in Gesellschaft des Mag. C durch Verkauf des Inventars und der Wortbildmarke der Fa. Blumen- und Pflanzenhandelsgesellschaft m. b.H. (AO) um insgesamt mindestens 571.000 S (B 2), von Dezember 1980 bis März 1981 in Gesellschaft des Dr. K durch Anerkennnung von Mietzinsforderungen der Firma O seitens der Fa. L von 198.960 S und seitens der Fa. P von 120.000 S (B 3 a), durch Anerkennung von Kosten für Datenverarbeitungsleistungen seitens der Fa. L im Gesamtbetrag von 623.630 S und seitens der Fa. P im Betrag von 570.530 S (B 3 b), durch Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. L im Wert von 73.042 S (B 3 c), durch Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. L im Wert von 147.901,20 S (B 3 d), durch Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. P im Wert von 175.820 S (B 3 e).

Schließlich wurde Dr. B des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er als leitender Angestellter (§ 161 StGB.) von Unternehmen, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, ab 1978 bis zum Frühjahr 1981 die Zahlungsunfähigkeit der Firmen Z, AN, AO, O Blumengroßhandel Gesellschaft m.b.H., M N Handelsgesellschaft m.b.H. und V AG. durch Unternehmensführung mit mangelnder Kapitalausstattung, durch unverhältnismäßige Kreditbenützung, durch übermäßigen Aufwand und falsche Preisgestaltung fahrlässig herbeigeführt und sodann in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen, ferner der Firmen L, P, AP Blumengroßhandelsgesellschaft m.b.H., AQ Blumenhandelsgesellschaft m.b.H. sowie S AR AS m.b.H. AT durch Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, Eingehen neuer Schulden und nicht rechtzeitige Veranlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern vereitelt oder geschmälert hat (C).Schließlich wurde Dr. B des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er als leitender Angestellter (Paragraph 161, StGB.) von Unternehmen, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, ab 1978 bis zum Frühjahr 1981 die Zahlungsunfähigkeit der Firmen Z, AN, AO, O Blumengroßhandel Gesellschaft m.b.H., M N Handelsgesellschaft m.b.H. und römisch fünf AG. durch Unternehmensführung mit mangelnder Kapitalausstattung, durch unverhältnismäßige Kreditbenützung, durch übermäßigen Aufwand und falsche Preisgestaltung fahrlässig herbeigeführt und sodann in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen, ferner der Firmen L, P, AP Blumengroßhandelsgesellschaft m.b.H., AQ Blumenhandelsgesellschaft m.b.H. sowie S AR AS m.b.H. AT durch Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, Eingehen neuer Schulden und nicht rechtzeitige Veranlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern vereitelt oder geschmälert hat (C).

Die Mängelrüge, mit der sich Dr. B gegen diverse, die Entwicklung der Firmengründungen betreffende Urteilspassagen wendet, berühren keine für die Schuldsprüche wegen Betrugs relevanten Tatsachen. Ebensowenig von Belang war für diese Schuldsprüche sowie für jenen wegen betrügerischer Krida die unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels bekämpfte Feststellung, wonach der Partnerschaftsvertrag der Angeklagten A, Dr. J und Dr. B vom 1. Oktober 1978 auch über den 7. Dezember 1979 hinaus gültig und im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern rechtswirksam gewesen, der spätere Auflösungsvertrag, mit dem jener Partnerschaftsvertrag rückwirkend für nichtig erklärt wurde, jedoch erst im Jahr 1981 errichtet und dann rückdatiert worden sei. Auf die betreffenden Urkunden hat sich das Erstgericht lediglich bei den Schuldsprüchen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht und bei seinem Ausspruch über die Verantwortlichkeit der Vertragspartner als leitende Angestellte (§ 161 StGB) für das Delikt der fahrlässigen Krida als Feststellungsgrundlage berufen.Die Mängelrüge, mit der sich Dr. B gegen diverse, die Entwicklung der Firmengründungen betreffende Urteilspassagen wendet, berühren keine für die Schuldsprüche wegen Betrugs relevanten Tatsachen. Ebensowenig von Belang war für diese Schuldsprüche sowie für jenen wegen betrügerischer Krida die unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels bekämpfte Feststellung, wonach der Partnerschaftsvertrag der Angeklagten A, Dr. J und Dr. B vom 1. Oktober 1978 auch über den 7. Dezember 1979 hinaus gültig und im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern rechtswirksam gewesen, der spätere Auflösungsvertrag, mit dem jener Partnerschaftsvertrag rückwirkend für nichtig erklärt wurde, jedoch erst im Jahr 1981 errichtet und dann rückdatiert worden sei. Auf die betreffenden Urkunden hat sich das Erstgericht lediglich bei den Schuldsprüchen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht und bei seinem Ausspruch über die Verantwortlichkeit der Vertragspartner als leitende Angestellte (Paragraph 161, StGB) für das Delikt der fahrlässigen Krida als Feststellungsgrundlage berufen.

Die Schuldsprüche des Dr. B wegen Betrugs und die ihnen zugrunde liegende Annahme eines Handelns mit bedingtem Schädigungsvorsatz beruhen im wesentlichen auf der überzeugung des Schöffengerichts, daß dieser Angeklagte (ebenso wie seine jeweiligen Komplizen) die schon Ende 1979 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firmen L und P sowie der meisten ihrer Tochterunternehmungen, darüber hinaus aber auch deren aussichtslose wirtschaftliche Lage erkannt und weitere Kredite aufgenommen hat, um mit allen Mitteln zu versuchen, den (unausweichlich gewordenen) Zusammenbruch der Firmengruppe hintanzuhalten (Urteil S. 63 ff., 87 f., 146, 164). Demnach hat Dr. B nicht bloß leichtsinnig Schulden auf die Gefahr hin gemacht, sie nicht bezahlen zu können, sondern in statu cridae mit Schädigungsvorsatz und Bereicherungstendenz Täuschungshandlungen gesetzt, welche dem Beschwerdeführer demgemäß gesondert als Betrug anzulasten waren (Leukauf-Steininger 2 , RN 65Die Schuldsprüche des Dr. B wegen Betrugs und die ihnen zugrunde liegende Annahme eines Handelns mit bedingtem Schädigungsvorsatz beruhen im wesentlichen auf der überzeugung des Schöffengerichts, daß dieser Angeklagte (ebenso wie seine jeweiligen Komplizen) die schon Ende 1979 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firmen L und P sowie der meisten ihrer Tochterunternehmungen, darüber hinaus aber auch deren aussichtslose wirtschaftliche Lage erkannt und weitere Kredite aufgenommen hat, um mit allen Mitteln zu versuchen, den (unausweichlich gewordenen) Zusammenbruch der Firmengruppe hintanzuhalten (Urteil Sitzung 63 ff., 87 f., 146, 164). Demnach hat Dr. B nicht bloß leichtsinnig Schulden auf die Gefahr hin gemacht, sie nicht bezahlen zu können, sondern in statu cridae mit Schädigungsvorsatz und Bereicherungstendenz Täuschungshandlungen gesetzt, welche dem Beschwerdeführer demgemäß gesondert als Betrug anzulasten waren (Leukauf-Steininger 2 , RN 65

zu § 146 StGB. und RN 24 zu § 159 StGB.; LSK 1976/331 u.a.). Dr. BS gegenteilige - auch durch die Zeugenaussage der Irene AU in keiner Weise gestützte - Verantwortung, die aussichtslose Lage der Unternehmen sei ihm erst im April 1981 bewußt geworden, wurde vom Schöffensenat im Hinblick auf die monatlichen EDV-Auswertungen, welche dem Angeklagten jeweils vollen Einblick in die wirtschaftliche Lage gewährt haben (Urteil S. 62, 86, 91 f.), und auf die bereits im Sommer 1980 einsetzenden Bestrebungen, durch Gründung einer Aktiengesellschaft und Verlagerung von Bestandteilen des bisherigen Firmenvermögens auf diese Gesellschaft die unternehmerische Tätigkeit in geänderter Form fortzusetzen (Urteil S. 109 f., 146 f.), mit logisch unbedenklicher Begründung als widerlegt erachtet. Hiebei ist das Gericht der Darstellung des Dr. B auch insoweit nicht gefolgt, als dieser Angeklagte behauptete, den Zusammenhang der Kreditaufnahmen bei der AH AI mit den fällig gewordenen Rückzahlungen an Hildegard R nicht gekannt zu haben (Urteil S. 90).zu Paragraph 146, StGB. und RN 24 zu Paragraph 159, StGB.; LSK 1976/331 u.a.). Dr. BS gegenteilige - auch durch die Zeugenaussage der Irene AU in keiner Weise gestützte - Verantwortung, die aussichtslose Lage der Unternehmen sei ihm erst im April 1981 bewußt geworden, wurde vom Schöffensenat im Hinblick auf die monatlichen EDV-Auswertungen, welche dem Angeklagten jeweils vollen Einblick in die wirtschaftliche Lage gewährt haben (Urteil Sitzung 62, 86, 91 f.), und auf die bereits im Sommer 1980 einsetzenden Bestrebungen, durch Gründung einer Aktiengesellschaft und Verlagerung von Bestandteilen des bisherigen Firmenvermögens auf diese Gesellschaft die unternehmerische Tätigkeit in geänderter Form fortzusetzen (Urteil Sitzung 109 f., 146 f.), mit logisch unbedenklicher Begründung als widerlegt erachtet. Hiebei ist das Gericht der Darstellung des Dr. B auch insoweit nicht gefolgt, als dieser Angeklagte behauptete, den Zusammenhang der Kreditaufnahmen bei der AH AI mit den fällig gewordenen Rückzahlungen an Hildegard R nicht gekannt zu haben (Urteil Sitzung 90).

Die Annahme, daß dem Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Unternehmen durch aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen laufend bekannt geworden ist, wird auch durch das in diesem Verfahren erstattete, insoweit von den bloß vorläufigen Ergebnissen im Konkursverfahren (Bd. I S. 759 ff.) abweichende Gutachten des Buchsachverständigen gestützt (HV.-Prot. S. 1382 ff., insbesondere auch schon ON. 334 Bd. XIII S. 457, 723), ohne daß es letztlich darauf ankommt, ob Dr. B über alle Einzelheiten der primär in den Zuständigkeitsbereich des Dr. J fallenden finanziellen und buchhalterischen Belange informiert gewesen ist.Die Annahme, daß dem Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Unternehmen durch aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen laufend bekannt geworden ist, wird auch durch das in diesem Verfahren erstattete, insoweit von den bloß vorläufigen Ergebnissen im Konkursverfahren (Bd. römisch eins Sitzung 759 ff.) abweichende Gutachten des Buchsachverständigen gestützt (HV.-Prot. Sitzung 1382 ff., insbesondere auch schon ON. 334 Bd. römisch dreizehn Sitzung 457, 723), ohne daß es letztlich darauf ankommt, ob Dr. B über alle Einzelheiten der primär in den Zuständigkeitsbereich des Dr. J fallenden finanziellen und buchhalterischen Belange informiert gewesen ist.

Als weiteres Indiz für einen Betrugsvorsatz zog das Schöffengericht die Tatsache heran, daß Dr. B unter Hinweis auf seinen Grundbesitz in Kärnten die persönliche Haftung für die Kredite übernahm, dann aber das zugunsten seiner Eltern vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot grundbücherlich einverleiben ließ. Einen Beweisantrag, mit dem das Bestehen eines solchen Zusammenhangs widerlegt werden sollte, hat Dr. B urkundlich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gestellt; sämtliche dem Gericht vorgelegenen Akten wurden ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung verlesen (HV-Prot. S. 1515 f.). Der bezüglichen Verfahrensrüge, der im übrigen nicht einmal entnommen werden kann, auf welchen Akt sich das Beschwerdevorbringen bezieht, mangeln demnach die formellen Voraussetzungen.Als weiteres Indiz für einen Betrugsvorsatz zog das Schöffengericht die Tatsache heran, daß Dr. B unter Hinweis auf seinen Grundbesitz in Kärnten die persönliche Haftung für die Kredite übernahm, dann aber das zugunsten seiner Eltern vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot grundbücherlich einverleiben ließ. Einen Beweisantrag, mit dem das Bestehen eines solchen Zusammenhangs widerlegt werden sollte, hat Dr. B urkundlich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gestellt; sämtliche dem Gericht vorgelegenen Akten wurden ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung verlesen (HV-Prot. Sitzung 1515 f.). Der bezüglichen Verfahrensrüge, der im übrigen nicht einmal entnommen werden kann, auf welchen Akt sich das Beschwerdevorbringen bezieht, mangeln demnach die formellen Voraussetzungen.

In den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat der Gerichtshof auch, daß im August 1979 (mit dem Angeklagten Tomasz Q: Grazer Firmengruppe praktisch 'pleite') und im Sommer 1980 Besprechungen abgehalten wurden, bei denen mehrfach auf die schlechte und zuletzt ausweglose Situation der Firmengruppe hingewiesen wurde (Urteil S. 66 bis 68). Soweit Dr. B aus dieser Annahme einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe zu konstruieren und generell zu sämtlichen Betrugsfakten in weitwendigen Ausführungen darzulegen versucht, er habe vor dem Frühjahr 1981 nicht einmal die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen erkannt und habe diese auch gar nicht erkennen können, erschöpft sich seine Mängelrüge in einem unbeachtlichen Angriff auf die nach dem Gesagten hinreichend begründete Beweiswürdigung. Umstände, die zusätzliche Beiträge der beantragten Zeugen zur Sachaufklärung erwarten ließen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.In den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat der Gerichtshof auch, daß im August 1979 (mit dem Angeklagten Tomasz Q: Grazer Firmengruppe praktisch 'pleite') und im Sommer 1980 Besprechungen abgehalten wurden, bei denen mehrfach auf die schlechte und zuletzt ausweglose Situation der Firmengruppe hingewiesen wurde (Urteil Sitzung 66 bis 68). Soweit Dr. B aus dieser Annahme einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe zu konstruieren und generell zu sämtlichen Betrugsfakten in weitwendigen Ausführungen darzulegen versucht, er habe vor dem Frühjahr 1981 nicht einmal die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen erkannt und habe diese auch gar nicht erkennen können, erschöpft sich seine Mängelrüge in einem unbeachtlichen Angriff auf die nach dem Gesagten hinreichend begründete Beweiswürdigung. Umstände, die zusätzliche Beiträge der beantragten Zeugen zur Sachaufklärung erwarten ließen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Unter § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrags auf Beischaffung eines in der Zeitschrift 'T***' im Jahr 1979 erschienenen Artikels zum Beweis dafür, daß dem Direktor der AH AI, Dr. Harald AV, die Existenz von Tochterfirmen bekannt gewesen sei (ON. 476, Bd. XVIII/S. 42, HV-Prot. S. 1470). Der Argumentation des Gerichts, daß durch dieses Beweismittel nicht geklärt werden könnte, was dem Zeugen Dr. AV in bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers tatsächlich bekannt war, ist voll beizupflichten (HV-Prot. S. 1526). Gleichfalls zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten in der Unterlassung von zeugenschaftlichen Vernehmungen des Dr. Werner W***, des Dr. Peter AW, des Adolf Peter AX, des David AY und des Enrico BA durch das erkennende Gericht (ON. 476 Bd. XVIII S. 40, HV-Prot.Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrags auf Beischaffung eines in der Zeitschrift 'T***' im Jahr 1979 erschienenen Artikels zum Beweis dafür, daß dem Direktor der AH AI, Dr. Harald AV, die Existenz von Tochterfirmen bekannt gewesen sei (ON. 476, Bd. XVIII/S. 42, HV-Prot. Sitzung 1470). Der Argumentation des Gerichts, daß durch dieses Beweismittel nicht geklärt werden könnte, was dem Zeugen Dr. AV in bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers tatsächlich bekannt war, ist voll beizupflichten (HV-Prot. Sitzung 1526). Gleichfalls zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten in der Unterlassung von zeugenschaftlichen Vernehmungen des Dr. Werner W***, des Dr. Peter AW, des Adolf Peter AX, des David AY und des Enrico BA durch das erkennende Gericht (ON. 476 Bd. römisch achtzehn Sitzung 40, HV-Prot.

S. 1470; Abweisung S. 1525); denn schon die (gemäß § 252 Abs. 1 Z. 4 bzw. Abs. 2 StPO verlesenen) Protokolle über die Vernehmungen dieser Zeugen im Rechtshilfeweg (HV-Prot. S. 1343, 1344, 1345 a) ließen von den begehrten Beweisaufnahmen von vornherein Beiträge zur Klärung der Frage, ob Dr. B bei der Aufnahme von Krediten und der übernahme von Kredithaftungen im Frühjahr und im Sommer 1980 mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, nicht erwarten.Sitzung 1470; Abweisung Sitzung 1525); denn schon die (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Absatz 2, StPO verlesenen) Protokolle über die Vernehmungen dieser Zeugen im Rechtshilfeweg (HV-Prot. Sitzung 1343, 1344, 1345 a) ließen von den begehrten Beweisaufnahmen von vornherein Beiträge zur Klärung der Frage, ob Dr. B bei der Aufnahme von Krediten und der übernahme von Kredithaftungen im Frühjahr und im Sommer 1980 mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, nicht erwarten.

Soweit Dr. B Täuschungshandlungen gegenüber Dr.Harald AV bestreitet, durch die neben dem Tatbestand der fahrlässigen Krida auch jener des Betrugs verwirklicht worden ist (siehe abermals LSK 1976/331), vernachlässigt er zunächst, daß es nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen genügt, wenn der Täter die falsche Tatsache durch sein Gesamtverhalten konkludent zum Ausdruck bringt. Wer ein Darlehen aufnimmt oder Waren auf Kredit kauft, bekundet nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs schon dadurch stillschweigend seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-)Zahlungswillen; daß der Täter bestimmte Tatsachen expressis verbis erklärt, ist nicht erforderlich (Kienapfel, BT II RN 43 und 44 zu § 146 StGB.; Leukauf-Steininger 2 RN 12, 13 zu § 146 StGB.). Anders läge der Fall, wenn Dr. AV von vornherein die mangelnde Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer gekannt hätte. Hievon kann aber keine Rede sein. Vielmehr hat das Gericht seine Feststellungen auf die als glaubwürdig erachtete Zeugenaussage Dr. AV gestützt, wonach dieser bei der Vorlage der Bilanzen für 1979 darüber im unklaren gelassen wurde, daß der Großteil der der Kreditbesicherung dienenden Zessionen aus solchen gegenüber verbundenen Unternehmungen bestand und daher praktisch uneinbringliche Forderungen betraf. Der Beschwerdehinweis auf einen (in den Entscheidungsgründen unerörtert gebliebenen) Aktenvermerk des Dr. AV, die Tochterunternehmungen seien 'fürchterliche Verlustfirmen, die die Gewinne der Fa. P auffressen', versagt, weil dieser Vermerk erst vom 27. Jänner 1981 stammt (ON. 81 Bd. V S. 19, HV-Prot. S. 929).Soweit Dr. B Täuschungshandlungen gegenüber Dr.Harald AV bestreitet, durch die neben dem Tatbestand der fahrlässigen Krida auch jener des Betrugs verwirklicht worden ist (siehe abermals LSK 1976/331), vernachlässigt er zunächst, daß es nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen genügt, wenn der Täter die falsche Tatsache durch sein Gesamtverhalten konkludent zum Ausdruck bringt. Wer ein Darlehen aufnimmt oder Waren auf Kredit kauft, bekundet nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs schon dadurch stillschweigend seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-)Zahlungswillen; daß der Täter bestimmte Tatsachen expressis verbis erklärt, ist nicht erforderlich (Kienapfel, BT römisch zwei RN 43 und 44 zu Paragraph 146, StGB.; Leukauf-Steininger 2 RN 12, 13 zu Paragraph 146, StGB.). Anders läge der Fall, wenn Dr. AV von vornherein die mangelnde Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer gekannt hätte. Hievon kann aber keine Rede sein. Vielmehr hat das Gericht seine Feststellungen auf die als glaubwürdig erachtete Zeugenaussage Dr. AV gestützt, wonach dieser bei der Vorlage der Bilanzen für 1979 darüber im unklaren gelassen wurde, daß der Großteil der der Kreditbesicherung dienenden Zessionen aus solchen gegenüber verbundenen Unternehmungen bestand und daher praktisch uneinbringliche Forderungen betraf. Der Beschwerdehinweis auf einen (in den Entscheidungsgründen unerörtert gebliebenen) Aktenvermerk des Dr. AV, die Tochterunternehmungen seien 'fürchterliche Verlustfirmen, die die Gewinne der Fa. P auffressen', versagt, weil dieser Vermerk erst vom 27. Jänner 1981 stammt (ON. 81 Bd. römisch fünf Sitzung 19, HV-Prot. Sitzung 929).

Nach dem Gesagten ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob Dr. B darüber hinaus noch bestimmte weitere Täuschungsakte gesetzt hat. Im übrigen sind die Konstatierungen des Gerichts, wonach dieser Angeklagte den für die Gewährung einer Kreditausweitung mitbestimmenden Umstand, daß auf seinen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Eltern besteht, bewußt verschwiegen hat, in der Zeugenaussage Dr. AV (HV-Prot. S. 913 ff., 927; Urteil S. 85, 88, 96) und die Urteilsannahme, Dr. B sei über den Zusammenhang der Kreditaufnahme mit fällig werdenden Darlehensrückzahlungen informiert gewesen, in den Angaben des Mitangeklagten Dr. J (HV-Prot. 68 f., 73, 89; Urteil S. 90) gedeckt. Die Nichterörterung von Verfahrensergebnissen, die allenfalls gegen eine Detailkenntnis des Beschwerdeführers von den Darlehensaufnahmen bei Hildegard R sprechen, stellt weder einen dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen anhaftenden Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) dar.Nach dem Gesagten ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob Dr. B darüber hinaus noch bestimmte weitere Täuschungsakte gesetzt hat. Im übrigen sind die Konstatierungen des Gerichts, wonach dieser Angeklagte den für die Gewährung einer Kreditausweitung mitbestimmenden Umstand, daß auf seinen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Eltern besteht, bewußt verschwiegen hat, in der Zeugenaussage Dr. AV (HV-Prot. Sitzung 913 ff., 927; Urteil Sitzung 85, 88, 96) und die Urteilsannahme, Dr. B sei über den Zusammenhang der Kreditaufnahme mit fällig werdenden Darlehensrückzahlungen informiert gewesen, in den Angaben des Mitangeklagten Dr. J (HV-Prot. 68 f., 73, 89; Urteil Sitzung 90) gedeckt. Die Nichterörterung von Verfahrensergebnissen, die allenfalls gegen eine Detailkenntnis des Beschwerdeführers von den Darlehensaufnahmen bei Hildegard R sprechen, stellt weder einen dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen anhaftenden Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) dar.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredits von 500.000 S (A 3 e) jegliche Täuschungshandlung gegenüber der AH AI in Abrede stellt und behauptet, ein 'willenloses Werkzeug' gewesen zu sein, wendet er sich abermals nur, ohne formelle Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) aufzeigen zu können, gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, das insbesondere auf Grund der Zeugenaussage Dr. AV als erwiesen angenommen hat, daß der Rechtsmittelwerber nicht nur an den bezüglichen Kreditverhandlungen teilgenommen, sondern sogar unter Vorlage eines gefälschten Optionsvertrags, durch den ein beabsichtigter Erwerb der Fa. AO vorgetäuscht werden sollte, sich den Kredit auf seinen Namen gewähren ließ (HV-Prot. S. 926 ff., Urteil S. 94 ff.). Geht man nun davon aus, daß sein Vorsatz schon bei den im Jahr 1980 unternommenen Täuschungshandlungen auf eine Schädigung der AH AI gerichtet war, so kann auch die Annahme des Schöffengerichts, daß Dr. B in weiterer Folge als Geschäftsführer der Fa. P Anfang 1981 der G H Ltda. BA (A 6) und vom 2. Februar bis 9. April 1981 der Fa. AL (A 7) Waren betrügerisch herausgelockt hat, nicht als offenbar unzureichend begründet in Zweifel gezogen werden. Fallen doch die bezüglichen Bestellungen und Warenlieferungen bereits in jenen Zeitabschnitt, in welchem der Zusammenbruch des Firmenkomplexes von den Angeklagten längst als unausweichlich erkannt worden ist (siehe oben: Besprechungen August 1979 und Sommer 1980) und diese damit begonnen hatten, den insolventen Unternehmungen Vermögensbestandteile zu entziehen, um mit deren Hilfe eine Aktiengesellschaft zu errichten und den Geschäftsbetrieb auf neuer Basis fortzusetzen (Urteil S. 109 ff.). Diese neue Grundlage sollte aber von Beginn an wiederum betrügerisch sein: das Geld für die Gesellschaftsgründung sollte nämlich mittels Kürzung von Tageseinnahmen beschafft werden (§ 156 StGB., Urteil S. 111). Die vom Erstgericht angestellte Erwägung, Dr.B habe Anfang 1981 bis April 1981 (A 6, 7) gewußt, daß die im Prozeßweg geltend gemachte, im übrigen an die BB zedierte und daher nicht mehr frei verfügbare Forderung gegen Celestine A bestenfalls mit einem Teilbetrag einbringlich sein werde, erscheint ebenfalls durchaus einleuchtend. Die Mängelrüge dieses Angeklagten versagt daher in ihrem gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs gerichteten Teil zur Gänze. Die gegen diese Schuldsprüche außerdem noch angerufenen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und lit. b StPO. sind insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Urteilsfeststellungen negiert werden, denen zufolge der Rechtsmittelwerber bei den inkriminierten Betrugshandlungen mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat.Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredits von 500.000 S (A 3 e) jegliche Täuschungshandlung gegenüber der AH AI in Abrede stellt und behauptet, ein 'willenloses Werkzeug' gewesen zu sein, wendet er sich abermals nur, ohne formelle Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) aufzeigen zu können, gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, das insbesondere auf Grund der Zeugenaussage Dr. AV als erwiesen angenommen hat, daß der Rechtsmittelwerber nicht nur an den bezüglichen Kreditverhandlungen teilgenommen, sondern sogar unter Vorlage eines gefälschten Optionsvertrags, durch den ein beabsichtigter Erwerb der Fa. AO vorgetäuscht werden sollte, sich den Kredit auf seinen Namen gewähren ließ (HV-Prot. Sitzung 926 ff., Urteil Sitzung 94 ff.). Geht man nun davon aus, daß sein Vorsatz schon bei den im Jahr 1980 unternommenen Täuschungshandlungen auf eine Schädigung der AH AI gerichtet war, so kann auch die Annahme des Schöffengerichts, daß Dr. B in weiterer Folge als Geschäftsführer der Fa. P Anfang 1981 der G H Ltda. BA (A 6) und vom 2. Februar bis 9. April 1981 der Fa. AL (A 7) Waren betrügerisch herausgelockt hat, nicht als offenbar unzureichend begründet in Zweifel gezogen werden. Fallen doch die b

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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