RS OGH 2022/9/28 5Ob244/75, 1Ob40/80, 6Ob685/82, 2Ob515/87, 2Ob632/87, 7Ob605/89, 1Ob515/90, 7Ob1579

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Veröffentlicht am 13.01.1976
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Rechtssatz

Als Modus zur Begründung der Dienstbarkeit kommt grundsätzlich nur die Eintragung ins Grundbuch in Betracht. Die bloß obligatorischen Wirkungen eines nicht einverleibten Dienstbarkeitsvertrages gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner müssen jedoch dann anerkannt werden, wenn sie von diesen übernommen worden sind (Vgl DREvBl 1940/95).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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