RS OGH 1998/9/15 12Os166/75, 9Os131/75, 9Os85/77, 11Os123/77, 11Os119/80, 10Os88/83, 10Os73/83, 13Os

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Veröffentlicht am 13.01.1976
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Rechtssatz

Ist der Tätervorsatz nicht nur darauf gerichtet, sich durch Gewaltanwendung fremder Sachen zu bemächtigen, sondern darüber hinaus auch darauf, den Tod des Opfers herbeizuführen, um (erwarteten) Widerstand gegen die beabsichtigte Sachwegnahme zu unterbinden, liegt echte Konkurrenz der Delikte nach § 142 Abs 1 StGB und § 75 StGB vor.Ist der Tätervorsatz nicht nur darauf gerichtet, sich durch Gewaltanwendung fremder Sachen zu bemächtigen, sondern darüber hinaus auch darauf, den Tod des Opfers herbeizuführen, um (erwarteten) Widerstand gegen die beabsichtigte Sachwegnahme zu unterbinden, liegt echte Konkurrenz der Delikte nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und Paragraph 75, StGB vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092192

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0120OS00166_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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