Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
"Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB bedeutet, daß sich der Täter mit Gewalt - "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen."Aufbrechen" im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB bedeutet, daß sich der Täter mit Gewalt - "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018