RS OGH 1989/8/30 10Os23/76, 9Os20/76, 11Os14/80, 12Os87/80, 10Os64/83, 11Os7/84, 9Os172/84, 14Os66/8

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Veröffentlicht am 18.03.1976
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Rechtssatz

Ein Täter, der es vorsätzlich unterläßt, sich (sogleich) davon zu überzeugen, welcher Art die (objektiv gegebene) Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und der sich deshalb auch nicht um diesen kümmert, bleibt nur dann straflos, wenn eine Hilfeleistung im Sinne des § 94 Abs 3 StGB nicht zuzumuten war.Ein Täter, der es vorsätzlich unterläßt, sich (sogleich) davon zu überzeugen, welcher Art die (objektiv gegebene) Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und der sich deshalb auch nicht um diesen kümmert, bleibt nur dann straflos, wenn eine Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 94, Absatz 3, StGB nicht zuzumuten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093414

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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