- RS0019926">4 Ob 369/75
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 369/75
Veröff: EvBl 1977/17 S 41 = GRURInt 1977,337 = JBl 1977,423
- 1 Ob 549/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 549/77
Beisatz: Auch elektrische Energie. (T1)
- 4 Ob 337/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 337/80
nur: "Sache" ist im weiteren Sinn des
§ 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen. (T2)
Beisatz: Es fallen darunter nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die "Immaterialgüter", die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Markenrechte, Patentrechte und Urheberrechte. (T3)
- RS0019926">4 Ob 406/81
nur T2; Beisatz: Bild eines Fußballers. (T4)
Veröff: SZ 55/12 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97)
- 6 Ob 631/83
Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 631/83
nur: "Sache" ist im weiteren Sinn des
§ 285 ABGB zu verstehen. (T5)
- RS0019926">4 Ob 513/88
nur T5; Beisatz: Insbesondere Forderungen. (T6)
Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85
- RS0019926">1 Ob 703/89
nur T5; Veröff: JBl 1990,453
- RS0019926">2 Ob 600/89
Beis wie T1
- RS0019926">4 Ob 147/90
nur T5; Beisatz: Hier: Bekanntheitsgrad eines Sängers. (T7)
Veröff: MR 1991,68
- RS0019926">4 Ob 166/93
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Werbeslogan: "Bis bald im Wienerwald". (T8)
- RS0019926">5 Ob 525/94
Veröff. SZ 67/79
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Forderungsrechte (T9)
- RS0019926">4 Ob 2259/96a
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2259/96a
nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/229
- RS0019926">4 Ob 66/01m
Vgl auch; nur T5; Beis wie T9
Veröff: SZ 74/121
- RS0019926">6 Ob 294/00d
Auch; Beisatz: Eine nicht ausgenützte und bereits gelöschte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ist daher keine "Sache" im Sinn des
§ 1041 ABGB. (T10)
- RS0019926">3 Ob 133/01g
nur T5; Beis wie T9
- RS0019926">6 Ob 54/06v
Vgl auch; Beisatz: Der weite Sachbegriff des
§ 1041 ABGB in Verbindung mit
§ 285 ABGB umfasst auch Forderungsrechte. (T11)
- RS0019926">4 Ob 62/07g
nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß
§ 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache" ist im weiteren Sinn des
§ 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter". (T12)
Veröff: SZ 2007/138
- RS0019926">6 Ob 57/06k
Auch; nur T2; Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T13)
Veröff: SZ 2007/171
- RS0019926">5 Ob 168/08d
nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß
§ 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. (T14)
- RS0019926">10 Ob 23/11x
Auch
- RS0019926">4 Ob 89/11h
Vgl auch
- RS0019926">4 Ob 59/13z
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 59/13z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Domain als Rechtsgut. (T15)
- RS0019926">6 Ob 138/14h
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 138/14h
ähnlich nur T2; Beis ähnlich wie T3
Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T16)
Beisatz: ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T17)
Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T18)
- RS0019926">1 Ob 130/21f
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 130/21f
Auch
- RS0019926">4 Ob 33/22i
Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten eingehobene Servicegebühr hängt nicht bloß von der Nutzung ihrer Plattform ab, sondern von der Zuverfügungstellung der Wohnungen der Klägerin durch den "Gastgeber". (T19)
- RS0019926">9 Ob 35/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 9 Ob 35/23x
vgl; Beisatz wie T9
- RS0019926">10 Ob 20/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 20/25a
nur: Der Verwendungsanspruch nach
§ 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt. (T20)
- RS0019926">6 Ob 76/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g
vgl; nur: "Sache" im weitesten Sinn, also etwa auch ein Gebrauchsrecht. (T21)
- RS0019926">8 Ob 88/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 Ob 88/25m
nur T20