Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1 StGB gehört auch die Beantwortung der Frage, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung "mit schweren Folgen" ist; daher auch insoweit nur Anfechtung mit Berufung.Zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB gehört auch die Beantwortung der Frage, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung "mit schweren Folgen" ist; daher auch insoweit nur Anfechtung mit Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090318Dokumentnummer
JJR_19760603_OGH0002_0120OS00056_7600000_001