TE OGH 1979/2/13 11Os16/79

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Veröffentlicht am 13.02.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Oktober 1978, GZ 4 a Vr 4228/

78-25, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. August 1953 geborene Lagerarbeiter Helmut A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 24. Mai 1978 in Wien Ursula B mit Gewalt und gefährlicher Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht zu haben, indem er sie auf eine Wiese zerrte, sie würgte, mit dem Umbringen bedrohte, ihr die Kleider vom Körper riß und versuchte, sein Glied in ihre Scheide einzuführen. Neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe sprach das Erstgericht auch die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB) aus.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Den Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung der Krankengeschichte über einen stationären Aufenthalt des Angeklagten wegen einer Gehirnhautentzündung im Franz Josef Spital aus dem Jahre 1971 und auf Vernehmung der ehemaligen Verlobten des Angeklagten, Liselotte C, als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in der Beziehung zum weiblichen Geschlecht natürlich, nicht abartig triebstark oder kontaktschwach ist. Allein, die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat das gerügte Zwischenerkenntnis damit begründet, daß 'das Gutachten mit seinem Befund betreffend Geisteszustand auf den Tatzeitpunkt abstellt und die diesbezügliche Untersuchung des Sachverständigen gründlich, die Befundaufnahme und das Gutachten schlüssig und widerspruchslos erfolgten, es daher keiner weiteren Prüfung und des Eingehens auf die Intensität der Erkrankung des Angeklagten an Gehirnhautentzündung und seines Verhaltens gegenüber anderen weiblichen Personen im normalen Leben bedarf' (S 172 dA). Dieser Begründung kann im wesentlichen gefolgt werden. Dem (als Beweisthema angeführten) Vorbringen, daß sich der Angeklagte im allgemeinen dem weiblichen Geschlecht (und im besonderen seiner ehemaligen Verlobten) gegenüber in der dem Beweisantrag zu entnehmenden Art verhalten hat, kommt nämlich nach dem vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für unbedenklich erachteten und der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Prim.Dr. D, für die Beruteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Tatzeit (§ 11 StGB) wie auch für die Frage, ob die Tat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen wurde (§ 21 Abs 2 StGB) keine Relevanz zu (siehe insbesondere S 168 ff dA).

Die - im übrigen vom Erstgericht als erwiesen angenommene (S 186 dA) - Tatsache hinwieder, daß der Angeklagte im Jahre 1971 an Meningitis erkrankt war, hat der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung ohnedies berücksichtigt (siehe insbesondere S 169 dA). Daraus ergibt sich, daß durch die Ablehnung der Beweisaufnahmen, auf die sich der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.

Unter Zitierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die - mit eine Grundlage für den Ausspruch der Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bildende - Annahme des Erstgerichtes, es sei zu befürchten, daß er unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit abermals eine gleichartige Tat mit schweren Folgen begehen werde.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Anfechtung der Gefährlichkeitsprognose nach dem § 21

(Abs 1 oder 2) StGB, zu der auch die Beantwortung der Frage zählt, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist, ausschließlich mit Berufung erfolgen kann (ÖJZ-LSK 1976/275, 276 uva). Ein Nichtigkeitsgrund wird insoweit nicht geltend gemacht.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E01793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00016.79.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19790213_OGH0002_0110OS00016_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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