Norm
StGB §21Rechtssatz
In Ansehung solcher (Tatsachenfeststellungen) Feststellungen, die für die Beurteilung maßgeblich sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme (§§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB) seine Befugnisse überschritten hat (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), ist eine Anfechtung des Urteils auch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO zulässig. Konkret bejaht in bezug auf Feststellungen zur Frage, ob der Rechtsbrecher dem Missbrauch eines berauschenden Mittels ergeben ist (§ 22 Abs 1 StGB).In Ansehung solcher (Tatsachenfeststellungen) Feststellungen, die für die Beurteilung maßgeblich sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme (Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB) seine Befugnisse überschritten hat (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), ist eine Anfechtung des Urteils auch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zulässig. Konkret bejaht in bezug auf Feststellungen zur Frage, ob der Rechtsbrecher dem Missbrauch eines berauschenden Mittels ergeben ist (Paragraph 22, Absatz eins, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090062Im RIS seit
06.09.1976Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023