RS OGH 2024/10/23 4Ob95/76; 4Ob122/79; 4Ob136/81; 4Ob111/83; 4Ob78/85; 4Ob94/85 (4Ob95/85); 5Ob314/8

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Rechtssatz

§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden; dienen auch diese, wie die meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen.Paragraph 1497, ABGB ist auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden; dienen auch diese, wie die meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Lehrling, Frist, Präklusion, Verfall, konkludent, Vertrag, Vereinbarung, Klage, Ende, Beendigung, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigungsentschädigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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