TE OGH 1992/5/13 9ObS8/92

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr.Hans Bobek und Mario Mdjimorec als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, Tischler, ***** vertreten durch ***** Sekretär *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Ried im Innkreis, Ried im Innkreis, Peter-Rosegger-Straße 27, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 220.192,18 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1992, GZ 12 Rs 129/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Oktober 1991, GZ 4 Cgs 84/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.200,60 (darin S 1.700,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die kollektivvertragliche Verfallsfrist im Sinne des § 1497 ABGB unterbrochen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß das zusätzliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Entgeltforderungen und der Umstand, daß im § 19 Z 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ein Anerkenntnis nicht vorgesehen sei, zur Folge hätten, daß die Ansprüche des Klägers verfallen seien, entgegenzuhalten:

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Regelung des § 1497 ABGB analog auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechts, sohin auch auf kollektivvertragliche Verfallsfristen anzuwenden (vgl Kocevar,

Die Verfallsklauseln in Kollektivverträgen, DRdA 1977, 222 ff, 225; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 123; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 279; Arb 9834, 9514 ua). Den kollektivvertraglichen Verfallsklauseln liegt insofern eine ähnliche Zielsetzung wie den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde (vgl Koziol-Welser, Grundriß8 I 176; Arb 10.819). Demnach unterbricht ein Anerkenntnis des Schuldners auch eine kollektivvertragliche Fallfrist (vgl Schubert in Rummel, ABGB § 1497 Rz 2; Arb 10.448 ua). Dazu ist es ohne Bedeutung, ob der vorliegende Kollektivvertrag zusätzlich zur außergerichtlichen überdies noch eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vorsieht, da es sich dabei nur um eine qualifizierte Form der weiteren Geltendmachung handelt, die eben dann erforderlich wird, wenn kein Fall des § 1497 ABGB eintritt (vgl zur Unterbrechung Arb 10.174, 9702, 8871; SZ 58/58 ua). Da der Arbeitgeber des Klägers dessen Ansprüche aber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt vorbehaltlos anerkannte und Zahlung zusicherte, ist die Klageforderung nicht verfallen.

Die Kostenentscheidung ist im § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG begründet.

Anmerkung

E28630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBS00008.92.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19920513_OGH0002_009OBS00008_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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