RS OGH 1987/9/8 13Os85/76 (13Os86/76), 11Os31/77, 9Os91/80, 11Os69/87

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Rechtssatz

Die "Ausnützung einer Gelegenheit" sowohl im § 127 Abs 2 Z 3 StGB als auch im § 313 StGB betrifft ausschließlich die Schuld (§ 14 Abs 2 StGB). Sohin können die Bestimmungen im Hinblick auf § 13 StGB auf Beteiligte, auf welche die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen nicht zutreffen, nicht angewendet werden.Die "Ausnützung einer Gelegenheit" sowohl im Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB als auch im Paragraph 313, StGB betrifft ausschließlich die Schuld (Paragraph 14, Absatz 2, StGB). Sohin können die Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 13, StGB auf Beteiligte, auf welche die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen nicht zutreffen, nicht angewendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089766

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0130OS00085_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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