Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Dem besonderen Schutz des Gesetzes unterliegen nur solche dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die für den Betrieb selbst Bedeutung haben. Beschädigungen an ihnen müssen daher zumindest die abstrakte Eignung besitzen, die Betriebssicherheit des Verkehrsmittels zu beeinträchtigen (hier: Einschlagen der Glasscheiben eines Straßenbahn-Wartehäuschens: nur einfache Sachbeschädigung).
OLG Wien vom 15.07.1975, 12 Bs 272/75; Veröff: ZVR 1975/231 S 316
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093476Im RIS seit
04.11.1976Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025