TE OGH 1984/5/2 11Os65/84

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Veröffentlicht am 02.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert Franz A und andere wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Herbert Franz A, Franz B, Johann C und Georg D gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 8.November 1983, GZ 11 c Vr 80/83-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Franz und Johann B sowie Georg D auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Berufung des Angeklagten Herbert Franz A wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9.Jänner 1965 geborene Mechanikerlehrling Herbert Franz A und die Schüler Franz B, geboren am 30.März 1968, Johann B, geboren am 28.Jänner 1967, und Georg D, geboren am 30.August 1967, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 21.November 1982 im bewußten und gewollten Zusammenwirken zwischen Pottenhofen und Neuruppersdorf auf der Landeshauptstraße 36 sechs Leitpflöcke und zwischen Kirchstetten und Neudorf auf der Landeshauptstraße 24 neunzehn Leitpflöcke, Herbert Franz A überdies allein zwischen Pottenhofen und Neuruppersdorf zwei Leitpflöcke durch Ausreißen oder Abbrechen beschädigt, zerstört bzw. unbrauchbar gemacht zu haben, wobei der Schaden insgesamt 5.000 S nicht überstieg.

Dieses Urteil wird von allen Angeklagten im Schuldspruch mit getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden, die sämtlich auf die Z 5, vom Angeklagten Johann B auch auf die Z 9 lit a und vom Angeklagten Georg D neben der Z 9 lit a auch noch auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden, sowie im Strafausspruch jeweils mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt.

Zutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, daß die Urteilsfeststellungen zur Zahl der beschädigten Begrenzungsstangen mit einem Begründungsmangel behaftet sind.

Das Erstgericht stützte sich insoweit auf den Inhalt der vom Angeklagten A und dem gesondert verfolgten, auch zur Tatzeit bereits erwachsenen Johann E vor der Gendarmerie abgelegten (später allerdings widerrufenen) Geständnisse einerseits und auf die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen andererseits, 'welche bereits vor dem Tatzeitpunkt auf beiden Landeshauptstraßen umgestoßene Leitpflöcke bemerkten, deren Anzahl im Zusammenhalt mit der den Angeklagten und Johann E angelasteten und von A und E vorerst zugegebenen Zahl der umgestoßenen oder ausgerissenen Leitpflöcke die Gesamtzahl aller als umgestoßen oder ausgerissen festgestellten Leitpflöcke ergeben' (S 264 f.d.A).

Dazu ist zunächst festzuhalten, daß das Erstgericht nicht angibt, von welcher 'Gesamtzahl' an beschädigten Leitpflöcken es ausgeht und auf welche Erkenntnisquellen es sich dabei stützt. Dies durfte zwecks Tragfähigkeit der in Rede stehenden Argumentation schon deshalb nicht unterbleiben, weil die Angaben über die Anzahl aller Pflöcke, die nach der Tat auf den beiden Straßenabschnitten als entfernt festgestellt wurden, divergieren. So ist in der Gendarmerieanzeige von 29 Stück hinsichtlich der Landeshauptstraße 24 und 12 Stück hinsichtlich der Landeshauptstraße 36 die Rede, während die Gendarmeriebeamten selbst die Zahl der betroffenen Pflöcke auf den beiden Strecken jeweils mit 10 bis 15 (F in ON 41), bzw. mit 13 auf Landeshauptstraße 36 und mit 'an die 20' auf Landeshauptstraße 24 (HAUER in ON 42) beschränken.

Des weiteren unterließ es das Gericht, die Namen jener 'mehreren Zeugen' anzuführen, deren Darstellung es insoweit mit der angenommenen Gesamtzahl der 'beschädigten' Pflöcke verglich. Auch hier weichen aber die Zahlenangaben, insbesondere für den Bereich der Landeshauptstraße 24, voneinander nicht unwesentlich ab. So spricht insoweit der Zeuge G von mehr als 10

Stück (ON 26, S 147 d.A), der Zeuge H von 10 bis 12 Stück (ON 26, S 144

d. A), der Zeuge I sogar von 15 bzw. 18 Stück (ON 26, S 146 d.A und ON 35).

Stellt man nun etwa die Aussage des Zeugen F, wonach er am Morgen nach der Tat im Bereich der Landeshauptstraße 24 insgesamt 10 bis 15 beschädigte Pflöcke zählte, der Aussage des Zeugen I gegenüber, der schon einige Stunden vor der inkriminierten Tat auf dieser Strecke 15 (bzw. 18) Pflöcke im beschädigten Zustand vorgefunden haben will, dann ergäbe sich daraus, daß die Angeklagten die Tat auf diesem Streckenabschnitt nicht verübt haben können.

Das Unterlassen der präzisen Bezeichnung jener Verfahrensergebnisse, auf die sich das Erstgericht bei seiner oben näher bezeichneten überlegung stützt, macht als offenbar unzureichende Begründung das Urteil nichtig nach der Z 5

des § 281 Abs 1 StPO

Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 e StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demgemäß nicht mehr eingegangen zu werden.

Im erneuerten Verfahren wird sich das Erstgericht aber auch mit der Frage zu befassen haben, inwieweit durch die vorsätzliche (Sach-) Entfernung nach den örtlichen Gegebenheiten und der damaligen Beschaffenheit der Begrenzungspflöcke der bestimmungsgemäße Zweck der Leiteinrichtung vereitelt und eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen wurde. Nur unter solcher Voraussetzung könnte das Vorliegen der Qualifikation nach dem § 126 Abs 1 Z 5 StGB bejaht werden (vgl. in diesem Zusammenhang SSt. 47/65).

Mit ihren durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten Franz und Johann B sowie Georg D auf diese Entscheidung zu verweisen.

Da es der Angeklagte A, der keine Berufungsausführung erstattete, auch bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels unterließ, jene Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich für beschwert erachtete, deutlich und bestimmt zu bezeichnen, war mit seiner Berufung gemäß den § 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO zu verfahren.

Anmerkung

E04820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00065.84.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19840502_OGH0002_0110OS00065_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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