Norm
JN §24 Abs1Rechtssatz
Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214).Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching römisch eins 214).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0045994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025