RS OGH 2025/2/19 3Ob648/76; 1Ob668/85; 1Ob534/86; 1Ob3/92; 3Ob50/95; 1Ob45/97t; 3Ob2390/96h; 2Ob57/1

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Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

JN §24 Abs1
JN §25
  1. JN § 24 heute
  2. JN § 24 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933
  1. JN § 25 heute
  2. JN § 25 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214).Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching römisch eins 214).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0045994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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