TE OGH 2021/11/24 7Ob166/21v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich, *, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien und deren Nebenintervenienten 1. Dr. G* F* als Masseverwalter im Konkurs der o* GmbH, *, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien und 2. G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U* AG, *, und 2. W* AG *, beide vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 182.429 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2021, GZ 4 R 5/21s-30, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. November 2020, GZ 21 Cg 33/20v-23, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen alle Mitglieder des berufungsgerichtlichen Rechtsmittelsenats – Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. *, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. * und KR * – erhobenen Ablehnungsantrag unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]            Die Beklagten machten mit ihrer außerordentlichen Revision auch eine Befangenheit des gesamten Rechtsmittelsenats des Berufungsgerichts geltend.

[2]            Das Erstgericht legte dem Ablehnungssenat des Berufungsgerichts zu dessen AZ 13 Nc 17/21f den Ablehnungsantrag und gleichzeitig dem Obersten Gerichtshof die Revision zur Entscheidung vor.

[3]            Letztere Aktenvorlage ist verfrüht, weil über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Rechtsmittelgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Das Revisionsverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (7 Ob 213/19b) mwN).

Textnummer

E133740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00166.21V.1124.000

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten