TE OGH 2020/11/25 9Ob55/20h

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei T*****, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen beklagte Partei Verein „B*****“, *****, vertreten durch Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 11.300 EUR sA (AZ 5 C 347/18k) und 11.300 EUR sA (AZ 5 C 348/18g), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 22. Juli 2020, GZ 13 R 22/20p-93, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 18. November 2019, GZ 5 C 347/18k-89, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der beklagten Partei enthaltene Ablehnung der erkennenden Mitglieder des Berufungssenats Mag. ***** und Mag. ***** unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Landesgericht Eisenstadt zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

In ihrer Revision macht die Beklagte die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend. In dem beim Landesgericht Eisenstadt zwischen denselben Parteien mit identem Sachverhalt geführten Verfahren 2 Cg 87/18f (nunmehr 26 Cg 13/19w des Landesgerichts Wiener Neustadt) habe das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 13. 2. 2019 (12 Nc 5/19f) ausgesprochen, dass sämtliche Richter des Landesgerichts Eisenstadt in dieser Rechtssache befangen seien. Die Mitglieder des Berufungssenats (Landesgericht Eisenstadt) Mag. ***** und Mag. ***** hätten daher auch in der gegenständlichen Rechtssache nicht an der Urteilsfindung mitwirken dürfen. Jedenfalls hätten die genannten Richter aus den von ihnen im Parallelverfahren angezeigten und für berechtigt erkannten Befangenheitsgründen (diese werden von der Beklagten in ihrem Rechtsmittelschriftsatz dargestellt) auch im gegenständlichen (Berufungs-)Verfahren ihre Befangenheit anzeigen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen der Revisionswerberin lassen hinreichend erkennen, dass sie damit – neben der Geltendmachung des Revisionsgrundes der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens – auch inhaltlich die genannten Mitglieder des Berufungssenats ablehnt (§ 21 Abs 1 JN iVm § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO).

Das Erstgericht legte – ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen – die Revision der Beklagten (im Wege des Landesgerichts Eisenstadt) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079).

Davor kann über den in der Revision der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die Revision zu unterbrechen (RS0042028 [T5, T10]).

Textnummer

E130386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00055.20H.1125.000

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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