Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhanges nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast). Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhanges nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast). Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024