Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Soweit amtsmißbräuchliche Handlungen auch den Tatbestand allgemein strafbarer Handlungen erfüllen, die nicht weiter beschwert sind liegt Konsumtion vor, derzufolge die Tat nur dem § 302 StGB unterfällt. Idealkonkurrenz hingegen wenn die allgemein strafbare Handlung eine strengere Strafdrohung als § 302 StGB enthält (zB §§ 128 Abs 2, 133 Abs zweiter Strafsatz, 147 Abs 3, 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB).Soweit amtsmißbräuchliche Handlungen auch den Tatbestand allgemein strafbarer Handlungen erfüllen, die nicht weiter beschwert sind liegt Konsumtion vor, derzufolge die Tat nur dem Paragraph 302, StGB unterfällt. Idealkonkurrenz hingegen wenn die allgemein strafbare Handlung eine strengere Strafdrohung als Paragraph 302, StGB enthält (zB Paragraphen 128, Absatz 2, 133, Abs zweiter Strafsatz, 147 Absatz 3, 153, Absatz 2, zweiter Strafsatz StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090691Dokumentnummer
JJR_19770128_OGH0002_0090OS00168_7600000_001