Rechtssatz
Es bedeutet Täuschung über die Ware als solche und nicht bloß das Erwecken falscher Vorstellungen über die Herstellung, den Geschmack, das Aussehen, die Qualität und die Preisangemessenheit, wenn als Wein nicht solcher im Sinne des § 1 Abs 1 WeinG, der nach § 4 Abs 1 WeinG behandelt wurde, sondern solcher mit vierzig Prozent Kunstwein vermischt angeboten wird.Es bedeutet Täuschung über die Ware als solche und nicht bloß das Erwecken falscher Vorstellungen über die Herstellung, den Geschmack, das Aussehen, die Qualität und die Preisangemessenheit, wenn als Wein nicht solcher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WeinG, der nach Paragraph 4, Absatz eins, WeinG behandelt wurde, sondern solcher mit vierzig Prozent Kunstwein vermischt angeboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082649Im RIS seit
03.02.1977Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025