RS OGH 1977/3/8 4Ob405/76, 4Ob93/01g, 4Ob140/01v, 4Ob20/08g, 4Ob51/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1977
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Norm

UrhG §78
UWG §1 A
UWG §1 C2
UWG §1 D5f

Rechtssatz

§ 78 UrhG dient ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolgt keine wettbewerbsregelnde Absicht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann nur dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn er bewusst und planmäßig in der Absicht geschieht, sich hiedurch einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 405/76
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 405/76
  • 4 Ob 93/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
    Gegenteilig; Beisatz: An dem Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann nicht festgehalten werden. (T1); Bem: Die ursprüngliche missverständliche Indizierung „Gleicher Rechtssatz" wurde am 22.4.2008 durch die Indizierung „Gegenteilig" samt dem neuen Beisatz T1 richtig gestellt. (T2)
  • 4 Ob 140/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Gegenteilig; Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T3); Beisatz: Auf Basis der Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T4)
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl; Beisatz: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T5)
    Veröff: SZ 2012/55

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Bem: Zur jüngeren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0115373.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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