Norm
UWG §1 ARechtssatz
Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß Paragraph eins, UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wettbewerbsvorsprung durch RechtsbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115373Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020