RS OGH 2025/4/16 7Ob24/77; 7Ob562/77; 7Ob548/78; 7Ob723/78; 4Ob85/78; 7Ob587/79; 1Ob573/79; 1Ob621/7

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Veröffentlicht am 31.03.1977
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Norm

ABGB §863 A
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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