Norm
StGB §84 Abs2 Z2 ERechtssatz
§ 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (§ 12 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (Paragraph 12, 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092805Im RIS seit
14.04.1977Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025