RS OGH 2025/3/4 12Os21/77; 12Os10/78; 11Os67/78; 10Os170/78; 11Os142/79; 10Os160/79; 12Os14/80; 12Os

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Veröffentlicht am 14.04.1977
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Norm

StGB §84 Abs2 Z2 E
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (§ 12 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (Paragraph 12, 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092805

Im RIS seit

14.04.1977

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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