RS OGH 1977/4/14 12Os21/77, 12Os10/78, 11Os67/78, 10Os170/78, 11Os142/79, 10Os160/79, 12Os14/80, 12O

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Veröffentlicht am 14.04.1977
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Norm

StGB §84 Abs2 Z2 E

Rechtssatz

§ 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (§ 12 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092805

Dokumentnummer

JJR_19770414_OGH0002_0120OS00021_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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