RS OGH 1977/8/10 10Os74/77, 9Os97/77, 9Os202/77, 12Os183/82, 11Os69/83, 9Os50/83, 9Os181/83, 10Os38/

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Veröffentlicht am 10.08.1977
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Norm

StGB §21 Abs1
StPO §294 Abs4
StPO §433 Abs1

Rechtssatz

Da im Verfahren nach § 21 Abs1 StGB ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpft werden kann, ist bereits durch die bloße Anmeldung der Berufung der Punkt des Erkenntnisses, durch den sich der Betroffene beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet; eine solche, in der Folge nicht ausgeführte Berufung ist meritorisch zu erledigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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