Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich nach dem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.Nach Paragraph 345, Absatz 2, StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich nach dem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.
Entscheidungstexte