TE OGH 2010/5/18 13Os153/09p

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Finanzstrafsache gegen Karl-Heinz T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Finanzstrafsache gegen Karl-Heinz T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2010, GZ 13 Os 153/09p-8, wird in der zweiten und dritten Zeile des ersten Absatzes auf Seite 6 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „aus der Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers geeignet ist“, zu entfallen hat.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich bei der auf einer unklaren handschriftlichen Anmerkung in der Urschrift beruhenden Wortfolge um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.Es handelt sich bei der auf einer unklaren handschriftlichen Anmerkung in der Urschrift beruhenden Wortfolge um einen Schreibfehler, welcher nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E93757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00153.09P.0518.000

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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