Rechtssatz
Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019