TE OGH 1993/4/15 2Ob68/92

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr.Robert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1) Josef H*****, 2) O***** Versicherungsanstalt, ***** beide vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, wegen S 100.000 sA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 1.September 1992, GZ R 270/92-40, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 24.April 1992, GZ 2 C 735/90t-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Anträge der klagenden und der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO genügt es, wenn bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) die Zurückweisungsgründe angeführt werden.

Entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig:

Ob der Zuspruch eines Globalschmerzengeldes gegen § 405 ZPO verstößt, wenn der Kläger ein Teilschmerzengeld fordert, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Es trifft nämlich nicht zu, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt in Fällen, in welchen Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wurde, ausgesprochen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung über das Begehren auf Zuspruch von Schmerzengeld mit einer Globalbemessung vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten hat, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist (2 Ob 63/91; 5 Ob 608/84; ZVR 1972/65; JBl 1970, 93 ua).

Der Kläger weist als Revisionswerber auch ausdrücklich darauf hin, daß eine solche Rechtsprechung besteht. Er macht, ebensowenig wie die Beklagten als Revisionswerber, auch gar nicht geltend, daß das Berufungsgericht mit dem Zuspruch eines Globalschmerzengeldes gegen § 405 ZPO verstoßen hätte. Das Revisionsgericht könnte einen solchen Verstoß daher selbst dann nicht wahrnehmen, wenn er vorläge (SZ 42/138 ua).

Mit seinen übrigen Ausführungen wendet sich der Kläger als Revisionswerber gegen die Bemessung des Schmerzengeldes als Globalschmerzengeld. Er zeigt jedoch nicht auf, daß und worin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bestehen soll. Zur Frage, in welchen (Ausnahms-)Fällen das Schmerzengeld als Teilschmerzengeld zu bemessen ist, besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1990/158; ZVR 1985/48; ZVR 1983/345 ua). Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Aus den eigenen Ausführungen des Revisionswerbers ergibt sich, daß der der von ihm zitierten Entscheidung ZVR 1990/158 zugrundeliegende Fall mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall ist nicht vorhersehbar, ob Schmerzen durch die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule auftreten werden; Gegenstand der Entscheidung ZVR 1990/158 war hingegen ein Fall, in dem der Verletzte Schmerzen hatte, deren Ende nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeschätzt werden konnte.

Der Revisionswerber rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint hat. Solche Mängel können aber im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (EvBl 1989/165 uva); die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

Auch den Ausführungen der Beklagten als Revisionswerber ist nicht zu entnehmen, daß und worin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bestehen soll. Die Revisionswerber behaupten (nur), daß das Schmerzengeld zu hoch bemessen sei und daß das Berufungsgericht die zwischenzeitig eingetretene Geldentwertung nicht berücksichtigt habe.

Die Bemessung des Schmerzengeldes ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn das Berufungsgericht bei seiner Ausmessung alle sich aus dem Gesetz ergebenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat. Das ist hier geschehen; das Berufungsgericht hat insbesondere beachtet, daß die zwischenzeitig eingetretene Geldentwertung entsprechend zu berücksichtigen ist. Daß es für die Teilzahlungen keine Aufwertungsbeträge angegeben hat, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung. Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung ist lediglich ein im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigender Umstand; dem Schädiger wird dadurch nicht ein selbständiger Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung(en) gewährt (ZVR 1989/203; ZVR 1983/126 mwN): Die Revision der Beklagten zeigt somit keine vom Obersten Gerichtshof wahrnehmbaren Rechtsfragen auf, die vom Berufungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder bei Fehlen einer solchen gelöst worden wären (vgl Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177). Den Revisionsausführungen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes von einer anerkannten Ermessensübung wesentlich abgewichen wäre. Da die Schmerzengeldbemessung durch das Berufungsgericht somit nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO revisibel ist (2 Ob 63/91; ZVR 1990/158; SZ 58/80 ua), war auch die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Weder die Kläger noch die Beklagten haben auf die Zurückweisungsgründe hingewiesen; ihnen konnten daher für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden.

Anmerkung

E31121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00068.92.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0020OB00068_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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