TE OGH 2010/1/28 2Ob242/09s

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marion M*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Karin W*****, 2. Z***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 57.000 EUR sA (Revisionsinteresse 35.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2009, GZ 2 R 161/09g-39, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. April 2009, GZ 8 Cg 75/08v-30, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten haben wie folgt:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 17.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 15.000 EUR vom 3. 2. 2008 bis 12. 3. 2008, aus 10.000 EUR vom 13. 3. 2008 bis 9. 4. 2008, aus 7.000 EUR vom 10. 4. 2008 bis 15. 1. 2009, aus 2.000 EUR vom 16. 1. 2009 bis 18. 3. 2009 und aus 17.000 EUR seit 19. 3. 2009 sowie die mit 5.799,44 EUR (darin 610,01 EUR USt und 2.139,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 40.000 EUR zu bezahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an anteiliger Pauschalgebühr für ihre Rechtsmittelschriftsätze 1.330,85 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9. 3. 2005 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem die Erstbeklagte als Lenkerin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem anderen Pkw kollidierte. Die damals 20-jährige Klägerin war Beifahrerin im Fahrzeug der Erstbeklagten und wurde beim Unfall schwer verletzt. Die Beklagten haften für die unfallkausalen Ansprüche der Klägerin.

Im Verfahren 5 Cg 225/05x des Landesgerichts Feldkirch ging das Gericht von einem angemessenen Schmerzengeld von 45.000 EUR bis Mai 2007 aus, einschließlich der mit der notwendigen Osteosynsthesematerialentfernung voraussichtlich verbundenen Schmerzen und der psychischen Beeinträchtigungen und der Depression während der Behandlung. Die Beeinträchtigungen durch die Gefühlssensibilitätsstörungen (Stuhl-, Wind- und Harninkontinenz, Erregungs- und Orgasmusstörung) waren in der Schmerzengeldeinschätzung nicht enthalten.

Darüber hinaus wurden der Klägerin von den Beklagten zwischen 5. 2. 2008 und 16. 1. 2009 weitere 18.000 EUR an Schmerzengeld gezahlt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin an weiterem Schmerzengeld zuletzt 57.000 EUR sA mit dem Vorbringen, ihr gebühre ein Schmerzengeld von insgesamt 120.000 EUR.

Die Beklagten wenden ein, nach den geleisteten Zahlungen stünden der Klägerin keine weiteren Schmerzengeldforderungen mehr zu, das begehrte Schmerzengeld sei erheblich zu hoch, da die Klägerin in der Lage sei, ihrem Beruf nachzugehen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 37.000 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 20.000 EUR sA ab. Es traf folgende Feststellungen:

Bei der Klägerin besteht nach wie vor eine starke Überempfindlichkeit bei Berührung der Fußsohle innenseitig, weiters eine Gefühllosigkeit am gesamten hinteren Oberschenkelanteil, die sich links über das gesamte Gesäß, zum After und zur Scham und nach vorne bis zur Leiste zieht. Rechts ist lediglich das Gesäß betroffen. Die Gefühlsstörungen im Bereich des Gesäßes beidseits sind Folge der Durchtrennung der Hautnerven anlässlich der operativen Stabilisierung des Beckens, während die Gefühlsstörungen im Schambeinbereich und Afterbereich Folge einer Nervenwurzellähmung sind, ebenso wie die Gefühlsstörungen an der Rückseite des Oberschenkels und die Überempfindlichkeit an der Fußsohle innenseitig. Die Klägerin empfindet die Berührung an den gefühlsgestörten Körperpartien als unangenehm, vor allem wenn es sie juckt und das Kratzen nicht zu einem Erfolg führt. Neben diesen gefühlsgestörten Hautarealen besteht im Bereich des Kreuz-Darmbein-Gelenks bei längerem Sitzen oder beim Anlehnen auf harter Lehne ein tiefsitzender Schmerz, der sich beidseits in Richtung Gesäß und Oberschenkel ausbreitet. Das Kreuz-Darmbein-Gelenk ist lokal druckempfindlich. Es besteht auch eine leichte Beckenasymmetrie, die bedingt ist durch eine Kippung der linken Beckenschaufel nach innen. Dadurch besteht links eine verminderte Außendrehung des Fußes, die auch im Liegen feststellbar ist. Es ist nun mehr als drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr mit einer Änderung des gestörten Hautgefühls zu rechnen. Es ist somit davon auszugehen, dass die derzeit feststellbaren Gefühlsstörungen als Dauerfolge bestehen bleiben werden. Aus unfallchirurgischer Sicht verursachen die Schmerzen im Kreuz-Darmbein-Gelenk insbesondere bei Wetterwechsel und auch die unangenehmen Sensationen im Bereich der Fußsohle und im Genitalbereich und die üblicherweise mit derartigen Folgezuständen einhergehenden psychischen Beeinträchtigungen seit dem 1. 6. 2007 und in der Zukunft bei der Klägerin insgesamt 10 Tage leichte Schmerzen pro Jahr.

Nicht berücksichtigt sind in dieser Einschätzung der Verlust an Lebensqualität bei der Klägerin durch den Verlust der Orgasmusfähigkeit und eine Verschlimmerung des derzeitigen Zustands. Ausgenommen von dieser Einschätzung sind auch solche Beeinträchtigungen die bei der Klägerin in Zukunft noch entstehen können. Eine Verschlimmerung des Zustands ist wahrscheinlich. 10 Tage leichte Schmerzen pro Jahr wird die Klägerin in Zukunft auf alle Fälle erleiden müssen. Konkret sind nachstehende Folgen von der derzeitigen Schmerzeinschätzung für die Zukunft ausgenommen: die Schmerzen im Bereich des Kreuz-Darmbein-Gelenks aufgrund der Beckenasymmetrie, die Arthrose im Kreuz-Darmbein-Gelenk und allenfalls im Hüftgelenk, eine allenfalls in Zukunft auftretende Inkontinenz und Verletzungen aufgrund der Gefühlsstörungen in Gesäß und Bein.

Sollte es in Zukunft zu einer Versteifung des Kreuz-Darmbein-Gelenks kommen, ist es nicht möglich, dass die Klägerin ein Kind im Wege der natürlichen Geburt zur Welt bringt. In diesem Fall würde ein Gynäkologe einen Kaiserschnitt empfehlen. Da die Klägerin Stuhl- und Windabgang nicht sicher unterscheiden kann, behilft sie sich damit, dass sie zur Sicherheit die Toilette aufsucht. Was die Orgasmusfähigkeit der Klägerin anlangt, verfügt sie zwar über eine gewisse Empfindungsfähigkeit an der Klitoris, braucht aber lange, bis sie zum Orgasmus gelangt. Bei der Klägerin sind es Ausnahmen, wenn sie zum Orgasmus gelangen kann. Wenn die Klägerin gefühlsgestörte Körperareale selbst befühlt, empfindet sie es als taub. Wenn eine fremde Person sie an diesen Stellen berührt, empfindet die Klägerin diese Berührung als unangenehmes Kitzeln. Dieses unangenehme Kitzeln bezieht sich auch auf die Geschlechtsorgane. Diese Empfindung entspricht nicht dem, was normalerweise damit beabsichtigt ist. Solche Berührungen rufen bei der Klägerin auch keine Lustgefühle hervor. Beim Geschlechtsverkehr kann die Klägerin nicht spüren, ob sich der Penis des Partners in der Vagina befindet oder nicht.

Die Klägerin leidet seit dem Unfall an Schwindelzuständen, die sich in der Form äußern, dass die Klägerin das Gefühl hat, dass sie irgendwie abwesend ist. Sie muss sich in diesen Zuständen besonders auf ihre Tätigkeiten und den Tagesablauf konzentrieren. Sie hat in diesen Situationen keine Lust, etwas zu unternehmen, und die Augen fühlen sich schwer an. Dennoch kann sie ihren täglichen Aktivitäten nachgehen. Diese Zustände kommen spontan, ohne irgendwelche Auslöser. Die Klägerin wacht dann bereits am Morgen mit diesem unangenehmen Gefühl auf. Die Dauer eines solche Zustands beträgt ein bis drei Tage. Sie treten mindestens einmal, manchmal auch zweimal pro Monat auf. Bei der Klägerin liegt eine leichtgradige Allgemeinveränderung des Hirnstrombildes und Herdbefunde vor, die höchstwahrscheinlich auf die Verletzungen anlässlich des Unfalls zurückzuführen sind. Solche Schwindelzustände, wie sie die Klägerin allmonatlich erleidet, kommen in der neurologischen Praxis nach Schädel-Hirn-Traumen durchaus vor. In den EEG-Veränderungen bei der Klägerin sind subkortikale Funktionsstörungen sichtbar. Die Schwindelzustände sind auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen der Klägerin zurückzuführen. Sie verursachen bei der Klägerin vergleichbar mit körperlichen Schmerzen pro Monat ein bis zwei Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form. Eine Verbesserung dieses Zustandbilds ist unwahrscheinlich. Eine Verschlechterung ist nicht zu erwarten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Schmerzengeld stelle grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssten einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung blieben nur solche künftigen Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar sei oder deren Ausmaß noch nicht soweit abgeschätzt werden könne, dass eine Globalbeurteilung möglich sei. Aufgrund der inzwischen von der Klägerin erlittenen und für die Zukunft vorhersehbaren und einschätzbaren Schmerzen sei ein globales Schmerzengeld zu bemessen, das die bisher erlittenen und die in Zukunft jedenfalls zu erleidenden Schmerzen und Beeinträchtigungen umfassten. Im Hinblick auf die Entscheidungen 2 Ob 101/05z und 4 R 240/05h des Oberlandesgerichts Innsbruck sei ein globales Schmerzengeld von 100.000 EUR gerechtfertigt, woraus sich unter Abzug des bisherigen Zuspruchs und der bisherigen Zahlungen (insgesamt 63.000 EUR) der zugesprochene Betrag errechnet.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, der nur zu einem Teil des Zinsenbegehrens erhobenen Berufung der Klägerin dergestalt Folge, dass es das Urteil des Erstgerichts im Sinne des Berufungsantrags abänderte. Es ließ die ordentliche Revision nicht zu. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, nach den Feststellungen lägen die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrags nicht vor. Eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung sei ausnahmsweise dann zulässig, wenn trotz einem an sich abgeklärten Verletzungsbild Schmerzen in den Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses des Verfahrens erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar schienen. Derartige unvorhersehbare Schmerzen seien von der Klägerin aber weder behauptet worden noch seien sie Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass weitere 35.000 EUR abgewiesen werden mögen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die Revisionswerber machen geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lägen hier die Voraussetzungen für eine bloß ergänzende Teilschmerzengeldbemessung vor, wobei der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (18. 3. 2009) überschaubare Gesamtkomplex der Unfallfolgen maßgebend sei. Davon ausgehend sei die Schmerzengeldbemessung für die von der Klägerin bis 18. 3. 2009 erlittenen Schmerzen derart überhöht, dass der von der Judikatur allgemein gezogene Rahmen gesprengt werde.

Hiezu wurde erwogen:

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn eine Globalbemessung zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt,

1. weil noch kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;

2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen;

3. schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (2 Ob 255/01s; 2 Ob 154/03s2 Ob 150/06g ua; vgl auch RIS-Justiz RS0031082).

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts lagen im Vorprozess und liegen im jetzigen Verfahren nach der zitierten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Teilbemessung vor. Dies entspricht auch dem Klagsvorbringen, wonach sich die Klägerin ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall einer Verschlechterung des zukünftigen Schmerzungemachs oder des Auftretens sonstiger unfallkausaler Folgen in Zukunft ein über das nunmehr begehrte Schmerzengeld hinausgehendes zu begehren (ON 28, 14).

Aus den Rechtsausführungen der Vorinstanzen wird - dem beiderseitigen Parteienvorbringen in erster Instanz entsprechend - deutlich, dass mit dem weiteren zugesprochenen Schmerzengeld, das eine (bisherige) Schmerzengeldabgeltung von insgesamt 100.000 EUR ergibt, nicht nur sämtliche bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erlittenen, sondern darüber hinaus auch die derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen abgegolten werden sollten.

Diese Beurteilung widerspricht der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Senats: Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengelds gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0115721). Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen sind jedoch global zu bemessen (RIS-Justiz RS0115721 [T2]).

Im vorliegenden Prozess waren daher nur die von der Klägerin bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (18. 3. 2009) erlittenen Schmerzen unter Berücksichtigung des Vorprozesses sowie der festgestellten Teilzahlungen, nicht aber auch die bereits vorhersehbaren künftigen Schmerzen zu bemessen (RIS-Justiz RS0115721 [T1]).

Davon ausgehend erscheint aber das mit 100.000 EUR ausgemessene Schmerzengeld für die vom Unfall bis 18. 3. 2009, also für ca vier Jahre, bemessene Schmerzengeld als zu hoch. Der vorliegende Fall hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem der Entscheidung 2 Ob 101/05z zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Senat ein globales Schmerzengeld von 80.000 EUR für angemessen erachtet hat. Ein Unterschied liegt freilich darin, dass dort eine Globalbemessung vorgenommen wurde, somit auch alle künftigen Schmerzen einbezogen wurden, was sich im vorliegenden Fall anhand der zitierten Rechtsprechung jedoch verbietet.

Im Hinblick darauf, dass der Fall 2 Ob 101/05z rund fünf Jahre zurückliegt und nach der Rechtsprechung das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist (RIS-Justiz RS0031040 [T5]; RS0031075 [T4]), hält der Senat für die vom Unfall bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren (18. 3. 2009) erlittenen Schmerzen auch hier ein Schmerzengeld von 80.000 EUR für angemessen. Abzüglich des Ergebnisses des Vorprozesses und der Teilzahlungen errechnet sich der spruchgemäße Zuspruch.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz gründet sich bis zur Ausdehnung in der letzten Verhandlung auf § 41 ZPO, danach auf Basis des ersiegten Betrags (RIS-Justiz RS0116722) auf § 43 Abs 2 ZPO. Obwohl die Klägerin nach der Ausdehnung nur mit knapp 30 % ihrer Forderung durchgedrungen ist, liegt unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR zum als angemessen erachteten Betrag von 80.000 EUR eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor (vgl 2 Ob 261/04b; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 140; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 43 ZPO Rz 19, jeweils mwN). Auch die Pauschalgebühr war auf Basis des ersiegten Betrags zu honorieren (Klauser/Kodek, ZPO16 § 43 E 74).

Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagten sind mit ihrer Berufung und ihrer Revision mit vier Siebenteln, also rund 57 %, durchgedrungen, weshalb mit Kostenaufhebung vorzugehen war (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 121). Ebenso ist aufgrund der Abänderung des Zinsenzuspruchs die Klägerin im Ergebnis mit ihrer Berufung nur mehr teilweise obsiegend. Die Parteien haben Anspruch auf jeweils anteiligen Ersatz der Pauschalgebühr in den Rechtsmittelverfahren (vgl 2 Ob 180/04s); der spruchgemäße Betrag ist der Saldo.

Textnummer

E93368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00242.09S.0128.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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