- RS0034322">1 Ob 651/77
Entscheidungstext OGH 16.11.1977 1 Ob 651/77
- RS0034322">1 Ob 648/86
Auch; Veröff: WBl 1987,66
- RS0034322">1 Ob 665/88
Auch
- RS0034322">2 Ob 567/88
nur: Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht. (T1)
- RS0034322">6 Ob 523/89
nur T1
- RS0034322">2 Ob 566/88
nur T1
- RS0034322">3 Ob 625/89
- RS0034322">2 Ob 166/89
nur T1
- RS0034322">5 Ob 524/93
Auch
- RS0034322">8 Ob 2161/96v
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2161/96v
Auch; Beisatz: Vermag ein Laie das Ausmaß eines Bauschadens beziehungsweise der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Reicht der Schaden in Wahrheit weiter beziehungsweise sind die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkannt und hierüber ein neues Gutachten erstattet hat (WBl 1987, 66). (T2)
- RS0034322">8 Ob 2290/96i
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2290/96i
Auch; Beis wie T2
- RS0034322">9 Ob 79/00h
Auch; nur: In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert. (T3)
- RS0034322">6 Ob 150/00b
Auch
- RS0034322">1 Ob 64/00v
Auch; Beisatz: Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen. (T4); Veröff: SZ 74/14
- RS0034322">9 Ob 278/00y
Auch; nur: Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein. (T5)
- RS0034322">9 Ob 129/01p
Auch; Beis wie T4
- RS0034322">7 Ob 249/01w
Beis wie T4
- RS0034322">7 Ob 322/04k
Auch; Beis wie T4
- RS0034322">2 Ob 241/06i
Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T6)
- RS0034322">10 Ob 12/08z
Beisatz: Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, es sei denn, dass sich das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. (T7)
- RS0034322">3 Ob 38/09y
Auch; nur T1
- RS0034322">4 Ob 168/14f
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 168/14f
Auch; Beisatz: Die Reichweite der Erkundigungspflicht des Geschädigten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
- RS0034322">5 Ob 157/14w
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
Vgl auch
- RS0034322">1 Ob 102/20m
Auch
- RS0034322">1 Ob 105/20b
Auch; nur T1
- RS0034322">6 Ob 208/20m
Vgl; Beisatz: Lassen sich die maßgebenden Umstände und Zusammenhänge ohne besondere Fachkunde nicht erkennen, so beginnt die Verjährung bei einem nicht fachkundigen Geschädigten so lange nicht zu laufen, als ihm nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind. (T9)
Beisatz: Hier: Planungs- und/oder Bauausführungsfehler. (T10)
Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheit ein Sachverständigengutachten einholen muss, ist stets nur nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen und bildet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)
- RS0034322">4 Ob 156/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T12)