Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Enteignungsentschädigung gebührt dem Enteigneten auch der Ersatz jener Kosten, die er - im Enteignungszeitpunkt - aufwenden muss, um ein dem enteigneten gleichwertiges Grundstück gleicher Art wieder zu erwerben. Dazu gehören Vertragserrichtungskosten und Eintragungsgebühr nicht aber - im Hinblick auf § 3 Z 6 GrEStG - eine allfällig von ihm zu entrichtende Grunderwerbssteuer.Im Rahmen der Enteignungsentschädigung gebührt dem Enteigneten auch der Ersatz jener Kosten, die er - im Enteignungszeitpunkt - aufwenden muss, um ein dem enteigneten gleichwertiges Grundstück gleicher Art wieder zu erwerben. Dazu gehören Vertragserrichtungskosten und Eintragungsgebühr nicht aber - im Hinblick auf Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG - eine allfällig von ihm zu entrichtende Grunderwerbssteuer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026