RS OGH 2024/6/25 7Ob516/78; 4Ob589/78; 1Ob35/79; 7Ob739/80; 8Ob283/82; 1Ob536/83; 7Ob556/83; 5Ob659/

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Veröffentlicht am 16.02.1978
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Rechtssatz

Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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