RS OGH 2025/3/25 12Os99/78; 12Os39/79; 9Os86/79; 11Os22/80; 9Os81/81; 11Os87/81; 13Os116/81; 11Os92/

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Veröffentlicht am 14.09.1978
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Rechtssatz

§ 12 StGB dritter Fall setzt in kausaler Hinsicht voraus, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat.Paragraph 12, StGB dritter Fall setzt in kausaler Hinsicht voraus, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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