Rechtssatz
§ 12 StGB dritter Fall setzt in kausaler Hinsicht voraus, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat.Paragraph 12, StGB dritter Fall setzt in kausaler Hinsicht voraus, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025