TE OGH 1997/6/19 12Os76/97

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Erwin B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 3.April 1997, GZ 9 Vr 944/96-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Erwin B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 3.April 1997, GZ 9 römisch fünf r 944/96-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Erwin B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Erwin B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der (am 14.November 1979 geborene) Jugendliche Erwin B***** wurde (I b) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und (II) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (zu ergänzen: teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Schärding am Inn (I b) am 23.Februar 1996 zu dem von dem rechtskräftig mitverurteilten unmittelbaren Täter Johann G*****, der der Pensionistin Ernestine M***** trotz heftiger Gegenwehr die Einkaufstasche entriß, die alte Frau dabei zu Sturz brachte und verletzte, verübten Raub beigetragen, indem er mit G***** das Raubopfer aussuchte, ihn im Tatplan bestärkte und ihm zu Tarnungszwecken eine Mütze zur Verfügung stellte; (II 1) am 15. September 1995 zu dem von Johann G***** zum Nachteil der Hilda M***** verübten Diebstahl von ca 2.000 S Bargeld beigetragen, indem er mit seinem Komplizen das Tatopfer auswählte und den unmittelbaren Täter in seinem Tatplan bestärkte.Der (am 14.November 1979 geborene) Jugendliche Erwin B***** wurde (römisch eins b) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und (römisch zwei) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (zu ergänzen: teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Schärding am Inn (römisch eins b) am 23.Februar 1996 zu dem von dem rechtskräftig mitverurteilten unmittelbaren Täter Johann G*****, der der Pensionistin Ernestine M***** trotz heftiger Gegenwehr die Einkaufstasche entriß, die alte Frau dabei zu Sturz brachte und verletzte, verübten Raub beigetragen, indem er mit G***** das Raubopfer aussuchte, ihn im Tatplan bestärkte und ihm zu Tarnungszwecken eine Mütze zur Verfügung stellte; (römisch zwei 1) am 15. September 1995 zu dem von Johann G***** zum Nachteil der Hilda M***** verübten Diebstahl von ca 2.000 S Bargeld beigetragen, indem er mit seinem Komplizen das Tatopfer auswählte und den unmittelbaren Täter in seinem Tatplan bestärkte.

Rechtliche Beurteilung

Die allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur gegen diese beiden Schuldsprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B***** bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nur gegen diese beiden Schuldsprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B***** bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Einwände, der vom unmittelbaren Täter an Ernestine M***** verübte Raub wäre auch ohne die vom Angeklagten B***** zur Verfügung gestellte Wollmütze verübt worden (Faktum I b), während "das bloße Wissen um ein bloßes deliktisches Vorhaben eines anderen und das bloße Dabeisein in unmittelbarer Nähe des Tatortes" für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Tatbeitrags zu dem in Rede stehenden Raubfaktum ebensowenig tragfähig wäre, wie die Erwin B***** "zur Last gelegte Idee" der Geldbeschaffung durch Überfälle auf betagte Frauen für den inkriminierten Tatbeitrag zum Diebstahl (Faktum II 1), scheitern nämlich schon daran, daß sie durchwegs eine umfassende Orientierung an den hiezu jeweils entscheidenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen vermissen lassen. Beruhen doch beide bekämpften Schuldsprüche auf der ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierung, daß die beiden (an sich grundsätzlich tatentschlossenen) Komplizen wechselseitig danach strebten, daß jeweils der andere die Tat ausführe, wobei der "geistig wendigere und damit überlegene" Erwin B***** schließlich Johann G***** in beiden von der Beschwerde aufgegriffenen Fällen zur Tatausführung überredete (US 5 und 7). Bei dem Raubüberfall auf Ernestine M***** benützte G***** überdies nach den tatrichterlichen Feststellungen die von Erwin B***** bereitgestellte Wollmütze, um seine Identifizierung durch das Tatopfer zu erschweren (US 7).Die Einwände, der vom unmittelbaren Täter an Ernestine M***** verübte Raub wäre auch ohne die vom Angeklagten B***** zur Verfügung gestellte Wollmütze verübt worden (Faktum römisch eins b), während "das bloße Wissen um ein bloßes deliktisches Vorhaben eines anderen und das bloße Dabeisein in unmittelbarer Nähe des Tatortes" für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Tatbeitrags zu dem in Rede stehenden Raubfaktum ebensowenig tragfähig wäre, wie die Erwin B***** "zur Last gelegte Idee" der Geldbeschaffung durch Überfälle auf betagte Frauen für den inkriminierten Tatbeitrag zum Diebstahl (Faktum römisch zwei 1), scheitern nämlich schon daran, daß sie durchwegs eine umfassende Orientierung an den hiezu jeweils entscheidenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen vermissen lassen. Beruhen doch beide bekämpften Schuldsprüche auf der ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierung, daß die beiden (an sich grundsätzlich tatentschlossenen) Komplizen wechselseitig danach strebten, daß jeweils der andere die Tat ausführe, wobei der "geistig wendigere und damit überlegene" Erwin B***** schließlich Johann G***** in beiden von der Beschwerde aufgegriffenen Fällen zur Tatausführung überredete (US 5 und 7). Bei dem Raubüberfall auf Ernestine M***** benützte G***** überdies nach den tatrichterlichen Feststellungen die von Erwin B***** bereitgestellte Wollmütze, um seine Identifizierung durch das Tatopfer zu erschweren (US 7).

Da die Beschwerdeargumentation solcherart an der wesentlichen Tatsachenbasis der bekämpften Schuldsprüche vorbeigeht, erweist sich die - nach dem Gesetz auf den Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem anzuwendenden Gesetz auszurichtende - Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Lediglich vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, daß es aus der Sicht der kausalen Beziehung zwischen Beitrag und geförderter Tat ausreicht, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, welche Voraussetzung im (hier aktuellen) Fall der tatsächlichen Verwendung eines vom Beschwerdeführer bereitgestellten Tarnungsmittels zutrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten B***** außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten B***** außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00076.97.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0120OS00076_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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