- RS0022912">2 Ob 168/78
Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 168/78
- RS0022912">1 Ob 626/89
nur: Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T1)
- RS0022912">2 Ob 155/97a
nur T1; Beisatz: Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. (T2)
- RS0022912">1 Ob 148/05d
nur T1; Beis wie T2
- RS0022912">6 Ob 84/06f
Beis wie T2
- RS0022912">3 Ob 115/06t
nur: Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T3)
- RS0022912">3 Ob 289/05d
nur T1; Beis wie T2
- RS0022912">2 Ob 205/08y
nur T1; vgl Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht. (T4)
- RS0022912">7 Ob 17/10s
Auch; nur T1; Beis wie T2
- RS0022912">3 Ob 192/10x
nur T3
- RS0022912">2 Ob 114/11w
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
nur T3
- RS0022912">2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
nur T3; Beisatz: Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten. (T5); Veröff: SZ 2013/42
- RS0022912">8 ObA 66/13h
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 66/13h
- RS0022912">9 Ob 76/14p
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0022912">2 Ob 71/15b
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55
- RS0022912">4 Ob 52/18b
Auch; Beis wie T4
- RS0022912">4 Ob 24/18k
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
Auch; Beis wie T4
- RS0022912">6 Ob 232/18p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ? Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht. (T6)
- RS0022912">1 Ob 199/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2023
1 Ob 199/22d vgl
- RS0022912">8 Ob 140/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 140/22d
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Macht ein bei einer einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangener Arzt Schadenersatz geltend, endet der von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasste Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine andere zumutbare und vergleichbare Kassenplanstellen erlangen hätte können. (T7)