RS OGH 1978/11/9 2Ob168/78, 1Ob626/89, 2Ob155/97a, 1Ob148/05d, 6Ob84/06f, 3Ob115/06t, 3Ob289/05d, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1304 A1
StVO §46 Abs3

Rechtssatz

Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (hier: Weigerung, das Kraftfahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 168/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 168/78
  • 1 Ob 626/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 626/89
    nur: Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T1)
  • 2 Ob 155/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 155/97a
    nur T1; Beisatz: Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. (T2)
  • 1 Ob 148/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 148/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    Beis wie T2
  • 3 Ob 115/06t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 115/06t
    nur: Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T3)
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 205/08y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 205/08y
    nur T1; vgl Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht. (T4)
  • 7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 192/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 192/10x
    nur T3
  • 2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    nur T3
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    nur T3; Beisatz: Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten. (T5); Veröff: SZ 2013/42
  • 8 ObA 66/13h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 66/13h
  • 9 Ob 76/14p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55
  • 4 Ob 52/18b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 52/18b
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 232/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ? Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht. (T6)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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