TE OGH 1989/9/6 1Ob626/89

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M***, Priester und Religionslehrer, Hallerndorf, Kirchplatz 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Kurt Görlich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** S***, vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Schadenersatz, infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1989, GZ 6 R 19/89-34, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. November 1988, GZ 23 Cg 91/87-26, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der beklagten Partei teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 413.072,17 samt 4 % Zinsen von S 586.662,84 seit 28. März 1987 zu bezahlen und die mit S 95.177,97 bestimmten Prozeßkosten (darin S 7.601,48 Umsatzsteuer und S 11.556,-- Barauslagen) zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 150.329,72 samt 4 % Zinsen seit 28. März 1987 wird abgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.275,86 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 3.702,22 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 9.015,60 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Auf Grund der im Verfahren 18 Cg 55/84 des Erstgerichts ergangenen Entscheidungen, insbesondere des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1987, 1 Ob 575/87, hat die beklagte Partei dem Kläger für alle Schäden aus dem Unfall vom 2. August 1974 auf der von der beklagten Partei errichteten Fitnessanlage Ersatz zu leisten.

Der Kläger begehrt an Schadenersatz die Bezahlung des Betrages von S 737.149,20 s.A., die beklagte Partei hat einen Betrag von S 173.590,31 s.A. anerkannt, worüber ein Teilanerkenntnisurteil (ON 25) erging.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren in Ansehung des Teilbetrages von S 157,-- s.A. wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, sprach dem Kläger den Betrag von S 287.489,71 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 275.912,18 s.A. ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, hingegen der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Kläger (insgesamt) S 413.724,17 s.A. zusprach; das Mehrbegehren von S 149.677,72 s.A. wies es ab.

Beide Streitteile erheben gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision. Der Kläger bekämpft die Abweisung des Teilbegehrens von S 74.945,40 s.A., die beklagte Partei den Zuspruch des Betrages von S 399.067,25 s.A.

Folgende Ansprüche sind Gegenstand des Revisionsverfahrens:

1.) Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers, Installation einer Heimtelefonanlage im Pfarrerhaus Hallerndorf, Anschaffung rutschfester Teppiche.

Das hierauf entfallende Teilbegehren von S 146.557,30 s.A. wies der Erstrichter ab, das Berufungsgericht erkannte dem Kläger den Betrag von S 139.604,14 s.A. zu und bestätigte die Abweisung des darüber hinausgehenden Teilbegehrens.

Das Erstgericht stellte hiezu fest: Bis 30. Oktober 1984 habe der Kläger im Hause seines Vaters in Forchheim, Ludwigstraße 1, gewohnt. Neben seiner beruflichen Tätigkeit als Religionslehrer sei ihm als Geistlichen auch die Verpflichtung oblegen, das Krankenhaus in Forchheim seelsorglich zu betreuen; er hatte dort täglich um 6.00 Uhr früh eine Messe zu lesen. Aus gesundheitlichen Gründen, als Folge der Beeinträchtigung durch die Unterschenkelamputation, habe der Kläger dieser Verpflichtung nicht weiter nachkommen können. Der Generalvikar in Bamberg habe dem Kläger daher angeboten, anstelle des Krankenhauses in Forchheim die Pfarre in Hallerndorf seelsorglich zu betreuen. Der Kläger habe dieses Anbot angenommen, weil es ihn weniger belastet habe, zumal er nur die Sonntagsmesse und Abendmessen, nicht aber täglich eine Messe zu lesen hatte. In Hallerndorf werde der Kläger auch im Falle seiner Verhinderung durch den Pfarradministrator der Nachbarpfarre vertreten. Auf Wunsch des Generalvikariats und des erzbischöflichen Ordinariats sei der Kläger am 30. Oktober 1984 in die Wohnung im Pfarrhof in Hallerndorf übersiedelt. Die Wohnung in Forchheim, Ludwigstraße 1, habe er aufgegeben. Außer dem Lesen der Messen obliege dem Kläger die Verpflichtung des Friedhofsganges zu Allerheiligen. Als Geistlicher sei er für die Bevölkerung in Hallerndorf Bezugsperson. Leute kämen zu ihm, um ihm ihre Anliegen vorzutragen. Zu den Gesprächen mit den Mitgliedern der Pfarrgemeinde komme es z.B. bei Geburtstagen oder Sterbefällen, vor und nach den Gottesdiensten. Infolge seiner Tätigkeit als Religionslehrer sei der Kläger nicht ständig in Hallerndorf anwesend; am Vormittag sei er regelmäßig in der Schule, daneben gebe es auch andere, manchmal unvorhergesehene berufliche Verpflichtungen wie etwa die Abhaltung eines Elternabends, die ihn an der Anwesenheit in Hallerndorf hindern. Wenn Personen den Kläger während seiner Abwesenheit zu sprechen wünschen, teilten sie ihr Anliegen der Haushälterin des Klägers mit, die ihn hievon verständige. Es sei nicht notwendig, daß sich der Kläger zur Erfüllung seiner seelsorglichen Verpflichtungen ununterbrochen in Hallerndorf aufhalte, dort wohne und schlafe. Er könne seine Verpflichtungen auch erfüllen, wenn er nur nachmittags und in der Zeit vor und nach den Gottesdiensten in Hallerndorf anwesend sei. Das Pfarrhaus in Hallerndorf bestehe aus Keller-, Erd- und Obergeschoß. Der Kläger bewohne mit der Haushälterin, mit Ausnahme einiger Räume im Keller und im Parterre, das gesamte Haus. Im ersten Stock des Pfarrhauses befinde sich ein von einem gegenüber dem Stiegenhaus offenen Gang zugängliches Badezimmer, weiters Räume, die als Schlaf-, Wohn- und Arbeitszimmer benützt würden. Da die Benützung des vorhandenen Bades dem Kläger nicht habe zugemutet werden können und das an das Bad anschließende Zimmer für den Bedarf des Klägers zu klein gewesen sei, habe die katholische Kirchenstiftung Hallerndorf in einem anderen Zimmer, in dem bereits eine Wasserinstallation vorhanden gewesen sei und das an das Schlafzimmer des Klägers angrenze, ein Bad einrichten lassen. Dabei sei auf die Behinderung des Klägers Bedacht genommen und behindertengerechte Einrichtungen eingebaut worden. Die Einrichtung, ohne Verfliesung und Elektroinstallation, habe DM 16.372,85 gekostet. Der Kläger habe sich gegenüber der katholischen Kirchenstiftung Hallerndorf verpflichtet, die Kosten für die Einrichtung des Bades zurückzubezahlen. Die katholische Kirchenstiftung Hallerndorf habe vom Kläger auch am 1. September 1986 die Bezahlung des Betrages gefordert; bisher habe der Kläger diesen Betrag nicht bezahlt. Da der Kläger das Bad ohne Prothese unter Zuhilfenahme der Krücken benütze, sei er auf einen rutschfesten Bodenbelag angewiesen. Es sei deshalb im Badezimmer wie auch in den anderen vom Kläger bewohnten Räumen der Wohnung, die mit Parkettböden ausgestattet gewesen seien, ein rutschfester Teppichboden mit einem Aufwand von DM 3.151,70 verlegt worden. Die Kosten der Ausstattung des bisherigen Bades mit einer behindertengerechten Einrichtung einschließlich der Herstellung eines rutschfesten Bodenbelages wären annähernd gleich hoch gewesen wie die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Einrichtung des neuen Badezimmers.

Wegen der Weitläufigkeit der Wohnung im Parterre und im ersten Stock habe der Kläger eine Heimtelefonanlage mit vier zusätzlichen Sprechapparaten einbauen lassen. Da der Kläger zu Hause die Prothese so oft wie möglich ablege und sich mit Krücken fortbewege, wäre es für ihn beschwerlich, bei jedem ankommenden Ferngespräch zum Telefon zu eilen. Wenn die Haushälterin nicht anwesend sei, bestehe die Gefahr, daß der Kläger das Telefon nicht rechtzeitig erreiche. Er sei deshalb auf die zusätzlichen vier Sprechapparate angewiesen. Die Anschaffung habe DM 942,17 gekostet, an monatlichen Gebühren für die Zusatzeinrichtung seien DM 16,95 zu entrichten, so daß dem Kläger insgesamt bisher ein Aufwand von DM 1.298,12 erwachsen sei. Für die Wohnung in Hallerndorf habe der Kläger monatlich DM 300,-- zuzüglich Betriebskosten an die katholische Kirchenstiftung Hallerndorf zu entrichten; für seine seelsorgliche Tätigkeit erhalte er monatlich DM 360,--.

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter zu diesem Teilbegehren aus, auf Grund der geringen Entfernung zwischen Hallerndorf und Forchheim (13 km) sei es dem Kläger zumutbar, die Pfarre Hallerndorf seelsorglich von seinem früheren Wohnsitz in Forchheim aus zu betreuen. Eine ständige Anwesenheit des Klägers während des ganzen Tages sei wegen seiner beruflichen Verpflichtungen als Lehrer in Forchheim nicht möglich und für die Seelsorge auch nicht erforderlich. Es lägen keine Gründe vor, die ein Wohnen und Schlafen des Klägers in Hallerndorf erforderlich erscheinen ließen. Dem Kläger sei die Anwesenheit am Nachmittag und am Abend im Pfarrhaus Hallerndorf zur Erfüllung seiner seelsorglichen Verpflichtungen und die Heimfahrt nach Forchheim am Abend durchaus zumutbar. Kosten für eine behindertengerechte Badezimmereinrichtung seien dem Kläger schon im Vorprozeß für die Wohnung in Forchheim, Ludwigstraße 1, zugesprochen worden. Zufolge der dem Kläger gemäß § 1304 ABGB obliegenden Schadensminderungspflicht könne er nicht bereits 10 Jahre nach seinem Unfall die Kosten einer neuen behindertengerechten Badezimmereinrichtung verlangen, wenn hiezu keine Notwendigkeit bestehe. Die Übernahme des Arbeitsplatzes in Hallerndorf sei zwar durch den Unfall bedingt, weil der Seelsorgedienst im Krankenhaus Forchheim den Kläger zu sehr belastet habe, seine Übersiedlung nach Hallerndorf sei zur Ausübung der Seelsorge aber nicht notwendig und auf Grund freier Entschließung des Klägers und seines Arbeitgebers erfolgt. Diese Entscheidungen unterbrächen die Kausalkette zwischen dem Unfall und dem Aufwand des Klägers für die Einrichtung der Wohnung in Hallerndorf.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in Ansehung dieses Teilanspruchs teilweise Folge. Die Feststellung des Erstrichters, es sei nicht notwendig, daß sich der Kläger zur Erfüllung seiner seelsorglichen Verpflichtungen ununterbrochen in Hallerndorf aufhalte, dort wohne und schlafe, weil er seine seelsorglichen Aufgaben auch erfüllen könne, wenn er nur nachmittags und in der Zeit vor und nach den Gottesdiensten in Hallerndorf anwesend sei, übernahm das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung nicht. Es stellte weiters fest, daß nach dem Beschluß der bayrischen Bischofskonferenz Religionslehrer wie der Kläger grundsätzlich verpflichtet seien, neben ihrer pädagogischen auch eine seelsorgliche Tätigkeit auszuüben; die Tätigkeit des Klägers in der Pfarre Hallerndorf beruhe auf dieser Verpflichtung. In Forchheim hätte keine andere Möglichkeit zur Ausübung einer seelsorglichen Tätigkeit für den Kläger bestanden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die beklagte Partei habe nicht behauptet, daß für den Kläger die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, das "Anbot" des Ordinariates Bamberg, als Aushilfsgeistlicher nach Hallerndorf zu gehen, abzulehnen, zumal der Wunsch des vorgesetzten Generalvikariats bzw. Ordinariates offenbar auch auf der faktisch auch den Kläger treffenden kanonischen Residenzpflicht beruhe. Der Aufwand für die Einrichtung der Pfarrwohnung in Hallerndorf sei adäquate Folge des von der beklagten Partei verschuldeten Unfalls. Auch Handlungen, die auf dem freien Willen eines Dritten, der auch der Geschädigte selbst sein könne, beruhen, unterbrächen den Kausalzusammenhang nicht, wenn das Verhalten des Geschädigten nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liege. Die beklagte Partei, die das Risiko heraufbeschworen habe, daß der Kläger wegen seiner unfallskausalen Körperbehinderung seinen Arbeitsplatz und damit auf Wunsch seiner Dienstbehörde seinen Wohnsitz wechseln müsse, habe für den Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen aufzukommen. Der Kläger habe auch eine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens nicht schon deshalb verletzt, weil er unter eher unvorteilhaften materiellen Bedingungen die Pfarrerstelle Hallerndorf übernommen habe. Die Ausübung eines geistlichen Amtes könne nicht nur nach materiellen Gesichtspunkten beurteilt werden. Im übrigen habe die Übernahme dieser Stelle dem Wunsch seiner Dienstvorgesetzten entsprochen. Nach den getroffenen Feststellungen hätten die Kosten der Ausstattung des bisherigen Bades in der Pfarrerwohnung Hallerndorf mit einer behindertengerechten Einrichtung annähernd den gleichen Aufwand erfordert wie die Neueinrichtung. Die beklagte Partei habe dem Kläger daher den Aufwand für die Ausgestaltung des Badezimmers und die Anbringung eines rutschfesten Belages in der Wohnung im Gesamtbetrag von S 137.321,08 s.A. zu ersetzen. Es könne aber nicht gesagt werden, daß der Kläger auf vier zusätzliche Sprechstellen in seiner Wohnung angewiesen sei. Wenn er praktisch in jedem in Betracht kommenden Aufenthaltsraum telefonisch erreichbar sein wolle, dann sei auch eine gewisse Bequemlichkeit mit im Spiel, die nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen könne. Unter Anwendung des § 273 ZPO gebühre dem Kläger der Ersatz eines Viertels seiner Auslagen, somit S 2.283,06 s.A.

Die beklagte Partei bekämpft den Zuspruch des Betrages von S 139.604,14 s.A. und macht geltend, daß die Ausübung der seelsorglichen Tätigkeit in Hallerndorf auf dem freien Entschluß des Klägers beruhe, wodurch der Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem in Rede stehenden Aufwand unterbrochen worden sei. Es sei auszuschließen, daß ein Geschädigter eine solche Entscheidung treffen würde, wenn er nicht damit rechnen könnte, Ersatz zu erlangen. Der Kläger bekomme für seine Tätigkeit in Hallerndorf lediglich DM 360,-- monatlich und tätige Aufwendungen für die Wohnung von DM 300,-- monatlich sowie weitere Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung von ca DM 21.000,--, was dem Gebot zur Geringhaltung des Schadens widerspreche.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang wird für alle zufälligen Folgen eines schuldbaren Verhaltens gehaftet, mit deren Eintritt in abstracto gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg (JBl. 1986, 103; ZVR 1983/19; ZVR 1980/16; JBl. 1979, 597 u.a. Koziol, Österreichisches

Haftpflichtrecht2 I 146). Eine Haftung besteht auch dann, wenn eine weitere Ursache dazu getreten ist, sofern dieses Hinzutreten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (SZ 60/49; SZ 57/173; EFSlg. 48.623; ZVR 1977/58; EvBl. 1970/309 u.a.). Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (ZVR 1980/150; RZ 1976/71; RZ 1974/116 u.a.). Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzten selbst beruht, der diese Schadensfolge deshalb auch allein zu verantworten hat (2 Ob 168/78; RZ 1976/90; Koziol a.a.O. 170; ähnlich Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 19, 20 zu § 1295). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Übersiedlung des Klägers nach Hallerndorf darauf zurückzuführen, daß er der mit der der Seelsorge im Krankenhaus Forchheim verbundenen Belastung zufolge des Unfalls nicht mehr gewachsen war. Der Generalvikar in Bamberg habe deshalb dem Kläger die Stelle in Hallerndorf angeboten, der Kläger habe mit der Übersiedlung einem Wunsch der kirchlichen Obrigkeit entsprochen. Das Berufungsgericht stellte weiters unbekämpft fest, daß nach einem Beschluß der bayrischen Bischofskonferenz Religionslehrer grundsätzlich verpflichtet seien, neben der pädagogischen auch eine seelsorgliche Tätigkeit auszuüben, und die Tätigkeit des Klägers in Hallerndorf auf dieser Verpflichtung beruht. Unter diesen Umständen stellt es eine adäquate Schadensfolge dar, wenn sich der Kläger zur Übersiedlung und zur Übernahme der Seelsorgefunktionen in Hallerndorf entschloß. Es kann dann aber auch von einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzen nicht gesprochen werden, weil die Übersiedlung dem Wunsche der kirchlichen Obrigkeit entsprach und der Kläger damit seiner Verpflichtung nachkam, neben dem Lehramt auch eine seelsorgliche Tätigkeit zu entfalten, was ihm in Forchheim nicht mehr möglich gewesen wäre. Mit der Übersiedlung nach Hallerndorf entsprach der Kläger auch einer ihn jedenfalls faktisch treffenden kanonischen Residenzpflicht. Das Berufungsgericht hob auch mit Recht hervor, daß nicht behauptet worden sei, daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, eine Dispens von der Residenzpflicht bzw. der ihn treffenden Verpflichtung, auch seelsorglich tätig zu sein, zu erlangen, ganz abgesehen davon, daß dann zu prüfen wäre, ob dem Kläger ein Verzicht auf diese Tätigkeit, die einen wesentlichen Teil seines Berufes darstellt, zuzumuten gewesen wäre. Das Berufungsgericht erkannte daher dem Kläger mit Recht den notwendigen Aufwand für die Einrichtung des Badezimmers und des rutschfesten Bodenbelages zu.

Was das Teilbegehren von S 9.123,27 s.A. (restliche Kosten der Heimtelefonanlage) betrifft, so stellt es im wesentlichen eine Tatsachenfrage dar, ob der Kläger wegen seiner Behinderung darauf angewiesen ist, in jedem Raum seiner Wohnung über einen Telefonanschluß zu verfügen, oder ob ein Telefonanschluß in der Wohnung genügt. Es kann auch als allgemein bekannt gelten, daß eine Person mit einer Unterschenkelamputation auch dann, wenn sie so oft wie möglich die Prothese ablegt und sich nur mit Hilfe der Armkrücken fortbewegt, in ihrer Bewegungsfähigkeit nicht so eingeschränkt ist, daß sie nicht einen Telefonapparat, der in einem der aus mehreren Zimmern bestehenden Wohnung angebracht ist, ohne größeren Zeitaufwand erreichen könnte. Mit Recht sprach daher das Berufungsgericht nur den Aufwand für eine Sprechstelle zu.

2. Kosten einer Hilfskraft

Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von

S 159.145,78 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 126.983,20 s.A. ab. Das Berufungsgericht bestätigte diesen Ausspruch. Das Erstgericht stellte fest, der Haushalt des Klägers sei, solange er im Haus seines Vaters in Forchheim, Ludwigstraße 1, wohnte, von Hildegard W*** versorgt worden. Sie habe 90 % ihrer Arbeitszeit (40 bis 45 Stunden pro Woche) für den Haushalt des Klägers verwendet, die restliche Zeit zur Betreuung des Vaters des Klägers. Bis Dezember 1975 sei auf Grund der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Klägers der Einsatz einer Haushaltshilfe zu 100 % einer Vierzigstundenwoche erforderlich gewesen, danach bis einschließlich April 1984 zu 80 %, was einer Beschäftigung von 4 1/2 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche entspreche. Nach der Übersiedlung nach Hallerndorf habe der Kläger eine Haushaltshilfe aufgenommen, die er voll beschäftigt habe und die bei ihm im Pfarrhaus Hallerndorf wohne. Sie koche für ihn regelmäßig das Mittag- und das Abendessen, versorge die Wäsche, erledige Einkäufe und sonstige Haushaltsarbeiten. Darüber hinaus leiste sie persönliche Dienste für den Kläger wie Handreichungen, Tragen einer Tasche, Besorgung von Medikamenten. Der Kläger müsse bei Ausübung des Lehrerberufes mehr Energie aufwenden als ein Gesunder und sei deshalb nach dem Schuldienst so erschöpft, daß er danach trachte, nach der Schule so schnell wie möglich nach Hause zu kommen. Er habe nicht die Kraft, nach dem Schuldienst noch selbst Besorgungen zu machen. Wäre der Kläger nicht behindert, würde er zu Mittag im Gasthaus essen oder sich selbst ein Essen zubereiten, er würde auch die Wäsche selbst waschen. Grundsätzlich sei es möglich, eine Haushaltshilfe für weniger als 40 Stunden pro Woche zu bekommen, der Kläger wünsche jedoch jemanden, der im Hause wohne und immer für ihn da sei, insbesondere wolle er in der Früh und am Abend eine Hilfe zum Baden. Auf Grund seiner Behinderung durch die Teilamputation des rechten Beines sei der Kläger nicht in der Lage, alle Arbeiten im Haushalt selbst zu verrichten, er sei daher auf eine Hilfskraft angewiesen. Aus medizinisch-orthopädischer Sicht könne der Kläger 25 % der in einem Haushalt von einer voll beschäftigten Haushälterin (40-Stunden-Woche) zu leistenden Arbeiten nicht selbst verrichten. Die Behinderung des Klägers habe aber nicht nur Auswirkungen auf den orthopädischen, sondern auch auf den psychischen Zustand des Klägers. Als Mann, dem das Eingehen einer Ehe, wenn auch aus eigener freier Entscheidung, verwehrt sei, brauche der Kläger jemanden in seiner Nähe, um nicht der Versuchung zu unterliegen, sich gehen zu lassen und seine Pflege sowie die Pflege seiner Wohnung nicht zu vernachlässigen. Vom Kläger als Lehrer und Seelsorger, dem Vertrauen entgegengebracht werde und der sich um dieses Vertrauen ständig bemühen müsse, werde eine Beispielsfunktion in der Körper- und Wohnungspflege erwartet. Bereits die regelmäßige Anwesenheit und Tätigkeit einer Haushälterin helfe dem Kläger, die Willenskraft zur regelmäßigen Körper-, Bekleidungs- und Wohnungspflege sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu erhalten. Ausreichend sei aber die Anwesenheit der Haushälterin am Nachmittag und ihre Beschäftigung zu 80 % einer Vierzigstundenwoche, das seien umgelegt auf eine Siebentagewoche rund 4 1/2 Stunden täglich. Die Aufwendungen des Klägers für die Haushaltshilfe beliefen sich für die Zeit vom 1. September 1984 bis Ende Dezember 1986 auf DM 39.302,--. Für die Einrichtung der Wohnung der Haushälterin habe der Kläger DM 9.277,-- aufgewendet; daß die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände notwendig gewesen wäre, weil die bisherige Einrichtung des Pfarrhauses nicht mehr verwendbar gewesen wäre, könne jedoch nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, dem Kläger gebührten 80 % des tatsächlichen Lohnaufwandes von DM 39.302,--, zu den vermehrten Bedürfnissen gehöre aber auch der fiktive Lohn für eine Haushälterin in den Monaten Mai bis August 1984 in der Höhe von DM 2.000,--, so daß dieser Teilanspruch mit

DM 33.041,60 = S 232.612,80 zu Recht bestehe. Unter Berücksichtigung des anerkannten Betrags von S 73.467,02 gebühre dem Kläger ein weiterer Betrag von S 159.145,79 s.A.

Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Die beklagte Partei macht in der Revision geltend, nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Helmuth T*** sei nur ein kostenmäßiger Anteil von 25 % der in Rechnung gestellten Leistungen anzuerkennen. Das Berufungsgericht habe sich über das Gutachten des einzigen im Rechtsstreit beigezogenen Sachverständigen mit der Begründung hinweggesetzt, daß der Sachverständige in seinem Gutachten nur den orthopädisch-medizinischen Aspekt der Behinderung berücksichtigt, die psychische Komponente aber nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Eine Berücksichtigung des im Vorprozeß von Univ.-Prof.Dr. Heinz M*** erstatteten Gutachtens sei unzulässig gewesen, zumal Univ.-Prof.Dr. Heinz M*** nicht Sachverständiger auf dem Gebiet der Orthopädie sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Erstrichter die Feststellungen über das notwendige Ausmaß der Heranziehung einer Hilfskraft auf den Inhalt des im Vorprozeß erstatteten Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof.Dr. Heinz M*** gegründet hat. Dieses Gutachten wurde auch in diesem Verfahren als Beweismittel verwendet. Es sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß sich auch die beklagte Partei auf den Inhalt dieses Gutachtens berufen hat (ON 8, S. 4). Das Berufungsgericht hat die darauf gegründeten Feststellungen gebilligt und die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint. Die in der Revision der beklagten Partei wiederholte Mängelrüge erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gerechtfertigt (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Demnach erweist sich aber die Revision der beklagten Partei, die weiterhin die Auffassung vertritt, daß die Kosten der Haushaltshilfe nur im Ausmaß von 25 % ersatzfähig seien, als nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt aber auch für die Revisionsausführungen des Klägers, wonach sein Zustand die Beschäftigung einer vollen Arbeitskraft, die zu jeder Tages- oder Nachtzeit verfügbar sein müsse, rechtfertige. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, an die im Vorprozeß getroffenen Feststellungen gebunden zu sein; es hat nur das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof.Dr. Heinz M*** gebilligt.

3. Mehraufwand für den Personenkraftwagen

Das Erstgericht sprach dem Kläger für den Mehrverbrauch (erhöhte Kilometerleistung) den Betrag von S 61.747,20 und an zusätzlichen notwendigen Aufwendungen für den Personenkraftwagen (Umbau des Gaspedals, Aufpreis für automatisches Getriebe, Anschaffung eines Recarositzes) den Betrag von S 34.999,36 zu. Der Erstrichter stellte fest, der Kläger habe Anfang Juni 1986 nach dem Totalschaden an seinem VW Golf einen neuen Personenkraftwagen Audi 100 gekauft, nachdem ein anderes Fahrzeug mit Getriebeautomatik nicht sofort erhältlich gewesen sei. Der Kläger sei auf ein Automatikgetriebe angewiesen, da er mit dem linken Fuß das Gaspedal betätige und daher nicht gleichzeitig das Kupplungspedal betätigen könne. Der Mehraufwand betrage DM 2.082,60. Auf Grund der Amputation des rechten Unterschenkels sei dem Kläger von der Behörde vorgeschrieben worden, nur Fahrzeuge zu lenken, in denen das Gaspedal mit dem linken Fuß betätigt werden könne. Der Kläger habe daher im Juni 1986 bei dem PKW Audi 100 das Gaspedal aus- und ein neues Gaspedal einbauen lassen, das er mit dem linken Fuß betätigen könne; hiefür habe er DM 342,-- bezahlt. Über ärztliche Verschreibung vom 16. Dezember 1986 habe der Kläger am 29. Dezember 1986 einen orthopädischen Recarositz mit Heizung für seinen PKW um DM 2.546,90 erworben. Der Sitz biete eine verlängerte Auflagenfläche für die Oberschenkel und seitlichen Halt für Beine und Rücken. Die ärztliche Verschreibung sei wegen des chronischen Lendenwirbelsyndroms erfolgt; hiebei handle es sich um die bereits im Verfahren 18 Cg 55/84 als Unfallsfolge festgestellte Wirbelsäulenverkrümmung. Ohne die durch den Unfall verursachte Behinderung würde der Kläger mit seinem Fahrzeug jährlich durchschnittlich 7.000 km zurücklegen. Auf Grund seiner Behinderung betrage die Jahreskilometerleistung 16.925. Hieraus resultiere nach Abzug des Aufwandes, den der Kläger bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels zu tätigen hätte, ein Mehraufwand von S 61.747,20. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte der Erstrichter aus, im Urteil 18 Cg 55/84-145 sei festgestellt worden, daß die Amputation des Unterschenkels und die Prothese beim Kläger einen Beckenschiefstand und eine Wirbelsäulenverkrümmung im Sinne einer skoliotischen Fehlhaltung bewirkt habe, die sich auf die Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule erstrecke. An die - unbekämpft gebliebene - Feststellung der Kausalität sei das Gericht auch bei der gegenständlichen Entscheidung gebunden. Den abweichenden und nicht näher begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Helmuth T*** in seinem Gutachten sei daher nicht zu folgen. Dr. Helmuth T*** spreche von einem chronischen Lumbalsyndrom; Syndrom bedeute eine Symptomgruppe eines Krankheitsbildes, dessen Ursachen und Entwicklung unklar, wenig abgeklärt oder vielfältig seien. Allein schon die Wahl des Wortes Syndrom durch den Sachverständigen Dr. Helmuth T***, aber auch seine Ausführungen, mit denen er die Unfallskausalität des Mehraufwandes für das Kraftfahrzeug in Abrede stelle, zeigten, daß sich der Sachverständige mit den genauen Ursachen der sehr ausführlich beschriebenen krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule des Klägers nicht befaßt habe. Es fehle jegliche Begründung für die Ablehnung der Ursächlichkeit des Unfalles, der Amputation und der Prothesenversorgung für diese krankhaften Veränderungen. Demnach sei aber auch der Zuspruch des Mehraufwandes für den Kraftwagen gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen den Zuspruch dieses Teilbegehrens nicht Folge. Es führte aus, der Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Helmuth T***, demzufolge der Kläger auf die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht angewiesen, sondern in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, vermöge die mit dem Ergebnis des Vorprozesses übereinstimmende Tatsachenannahme des Erstrichters, daß der in Rede stehende Mehraufwand eine Unfallsfolge darstelle, nicht zu erschüttern, zumal auch der Sachverständige Dr. Helmuth T*** von gewissen Schwierigkeiten bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels spreche. Wenn der Kläger also durch vermehrte Benützung seines Personenkraftwagens diesen Schwierigkeiten zu entgehen trachte, so stehe der daraus resultierende Aufwand in einem natürlichen und rechtlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Es liege auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. Was die Aufwendungen für den PKW, insbesondere die Anschaffung des Recarositzes betreffe, so billige das Berufungsgericht die Annahme des Erstrichters, daß das beim Kläger festgestellte Lumbalsyndrom auf die erlittene Verletzung zurückzuführen sei. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Helmuth T***, der die Unfallskausalität ohne nähere Begründung in Abrede stelle und als eigenständiges Leiden qualifiziere, ohne zum abweichenden Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Heinz M*** Stellung zu nehmen, geschweige denn sich mit dessen Erkenntnissen und Ergebnissen auseinanderzusetzen, sei nicht zu folgen. Demnach sei aber insgesamt der Zuspruch der Beträge von S 34.999,36 und S 61.747,20 je s.A. gerechtfertigt. Die beklagte Partei verweist in der Revision auch zu diesem Teilbegehren auf die Bekundungen des Sachverständigen Dr. Helmuth T***, wonach der Kläger auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges nicht angewiesen sei, sondern ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne und das chronische Lumbalsyndrom nicht unfallskausal, sondern ein eigenständiges Leiden darstelle. Der Aufwand für die Anschaffung des Recarositzes und der Mehraufwand, der aus der Benützung des Kraftfahrzeuges resultiere, sei daher nicht zu ersetzen. Wenn sich das Erstgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im Vorprozeß gebunden erachtet habe, so liege darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Erstrichter die Feststellungen über die Kausalität des Lumbalsyndroms und die Zweckmäßigkeit der Anschaffung eines Recarositzes nicht nur auf Grund der von ihm allerdings zu Unrecht angenommenen Bindung an die im Verfahren 18 Cg 55/84 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, sondern auf Grund eingehender inhaltlicher Auseinandersetzungen mit den Ausführungen des Gutachters Dr. Helmuth T***. Der Erstrichter gelangte zum Ergebnis, daß nicht den Ausführungen dieses Gutachters, sondern den überzeugenden Darlegungen des Vorgutachters Univ.Prof.Dr. Heinz M*** zu folgen sei. Das Berufungsgericht verneinte die gerügte Mangelhaftigkeit und billigte die vom Erstrichter getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Die im Revisionsverfahren wiederholte Mängelrüge erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Stellt aber das Lumbalsyndrom eine adäquate Unfallsfolge dar, ist dem Kläger der Aufwand für den Recarositz zu etzen. Der Zuspruch der Aufwendungen für die unfallsbedingten Umbauten am Fahrzeug ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger ohne diese Änderungen das Fahrzeug nicht benützen könnte. Was den Mehraufwand für die Benützung des Fahrzeuges betrifft, so hat der Gutachter Dr. Helmuth T*** den Standpunkt vertreten, daß der Kläger mit zwei Armstützkrücken gehfähig und demgemäß durchaus in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (ON 15, S 11). Damit ist aber die weitergehende Frage, ob dem Kläger die Benützung des Massenverkehrsmittels auch zumutbar ist, noch nicht beantwortet. Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs;

es kommt dabei stets auf die Umstände des Einzelfalles an (SZ 47/69;

ZVR 1973/110; EvBl. 1972/318 u.a.). Nun ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß die Benützung eines Massenverkehrsmittels, insbesondere der Eisenbahn, für eine Person mit Unterschenkelamputation die erhöhte Gefahr eines Sturzes mit sich bringt, zumal behinderten Personen in der Eisenbahn bzw. im Autobus selbst dann, wenn Sitze für Behinderte vorgesehen sind, nicht immer ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt wird. Auch beim Ein- bzw. Aussteigen ist der Gehbehinderte erhöhten Belastungen ausgesetzt. Dem Kläger wäre es auch nicht möglich, eine Aktentasche, etwa mit Büchern oder Schulheften, mit sich zu führen; die Benützung einer Umhängtasche kann, insbesondere im Gedränge, wegen der dadurch bewirkten Gleichgewichtsverlagerung leicht zu einem Sturz führen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist es dem Kläger nicht zumutbar, ein Massenverkehrsmittel zu benützen, so daß der Zuspruch des Betrages von S 61.747,20 s.A. keinen Bedenken begegnet.

4.) Kreditzinsen:

Der Erstrichter sprach dem Kläger einen Betrag von S 13.305,38 an Zinsen für einen Kredit zu, den der Kläger aus Anlaß einer unfallbedingten Heilbehandlung am 19. Juni 1984 in der Höhe von DM 20.000,-- aufgenommen hat. Das Berufungsgericht erkannte dieses Teilbegehren nur in Ansehung des Betrages von S 3.362,32 s.A. als gerechtfertigt. Der Erstrichter habe nicht festgestellt, zu welchem Zweck der Kläger den Kredit aufgenommen habe. Aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln ergebe sich, daß er nach der Kreditaufnahme an die "Klinik am Burggraben" und an Dr. W.A. L*** dieser Klinik für ärztliche Leistungen insgesamt DM 5.277,31 bezahlt habe. Zu welchem Zweck die weiteren Kreditmittel verwendet wurden, sei nicht feststellbar. Demnach gebühre dem Kläger unter Anwendung des § 273 ZPO nur ein Viertel der tatsächlich aufgelaufenen Kreditzinsen, somit ein Betrag von DM 472,49 = S 3.362,32. Der Kläger wendet sich in der Revision gegen die Abweisung des Teilbegehrens von S 9.943,06 s.A. und führt aus, es seien ihm im Vorprozeß insgesamt S 2,135.773,52 zugesprochen worden; der Haftpflichtversicherer der beklagten Partei habe jedoch Teilzahlungen erst mit großer Verspätung geleistet, er sei daher zur Fremdfinanzierung des gesamten Schadenersatzbetrages berechtigt gewesen, so daß die Zinsen für den Kredit, der ohnehin nur in Höhe von DM 20.000,-- aufgenommen worden sei, zuzusprechen seien. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Geschädigte im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. Es ist vielmehr Sache des Schädigers, dieses allenfalls in Form eines angemessenen Vorschusses zur Verfügung zu stellen. Der Geschädigte muß den Schädiger jedoch zur Vorschußleistung auffordern. Für die zur Schadensbehebung zweckmäßigerweise aufgewendeten Mittel, worunter auch die Zinsen für Fremdkapital zählen, hat der Schädiger aufzukommen (ZVR 1982/195; ZVR 1981/216; ZVR 1977/304 u.a.). Da der Kläger insgesamt nur einen Kredit von DM 20.000,-- aufgenommen hat, kann dahingestellt bleiben, ob er berechtigt gewesen wäre, den gesamten ihm zuerkannten Ersatzbetrag durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren. Nach den getroffenen Feststellungen wurde aber nur ein Teilbetrag des Kredits zur Finanzierung der Kosten unfallsbedingter Schäden verwendet; wozu die übrige Kreditvaluta verwendet wurde, steht nicht fest. Selbst wenn man im Schreiben des Vertreters des Klägers an den Vertreter der Haftpflichtversicherung vom 2. Juli 1984 (Blg ./FF) eine Aufforderung zur Bevorschussung der Kreditkosten erblicken wollte - die bloße Einforderung von Kreditzinsen vermag diese Aufforderung nicht zu ersetzen: ZVR 1977/304 - erging diese Aufforderung doch nur in Ansehung der Kreditmittel, deren Aufnahme durch die ärztliche Behandlung des Klägers notwendig wurde (vgl. Beilage FF). Diese Kosten sind nur in Höhe von DM 5.277,31 nachgewiesen. Demzufolge kommt der Revision des Klägers in diesem Punkte Berechtigung nicht zu.

6.) Überweisungsspesen:

Der Erstrichter erkannte dem Kläger an Kosten für die Weiterüberweisung des dem Vertreter des Klägers vom Haftpflichtversicherer der beklagten Partei überwiesenen Betrages von S 260.531,-- den Betrag von S 652,-- zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei in diesem Punkte nicht Folge. Aus der Entgegennahme der Zahlung durch den Vertreter des Klägers könne nicht auf einen Verzicht auf die mit der Überweisung des Schadenersatzbetrages an den Kläger verbundenen notwendigen Kosten, die der Schuldner zu bestreiten habe, geschlossen werden. Der Revision der beklagten Partei kommt in diesem Punkte Berechtigung zu. Da Geldschulden im Zweifel Schickschulden sind, hat der Schuldner gemäß § 905 Abs. 2 erster Satz ABGB die Kosten der Geldübermittlung an den Gläubiger zu tragen (SZ 38/49; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 905). Da der inländische Machthaber des Klägers den Betrag von S 260.531,-- offenbar im Einverständnis mit dem Kläger entgegengenommen hat, hat die beklagte Partei ihre Schuld durch (vollständige) Übermittlung dieses Betrages an den Vertreter des Klägers erfüllt. Die Kosten weiterer Dispositionen über diesen Betrag hat die beklagte Partei dann nicht mehr zu ersetzen. Demzufolge ist das Urteil des Berufungsgerichtes in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der zugesprochene Betrag entspricht der Differenz der Abwehrerfolge vermindert um (fiktive) Barauslagen gemäß § 11 letzter Satz RATG.

Anmerkung

E18445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00626.89.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19890906_OGH0002_0010OB00626_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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