TE OGH 1987/7/15 1Ob575/87

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M***, Oberstudienrat, Hallerndorf, Kirchplatz 1, BRD, vertreten durch Dr. Kurt Görlich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** S***, vertreten durch Dr. Armin Dietrich,

Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Leistung von Schadenersatz (Streitwert S 2,608.084,38 s.A.), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1986, GZ 7 R 150/86-153, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Juni 1986, GZ 18 Cg 55/84-145, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 5.237,95 (hievon S 257,95 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1983, 1 Ob 738/83, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Der Kläger stellte folgende Ersatzansprüche:

1. Schmerzengeld S 600.000,-- abzüglich

des mit Teilanerkenntnisurteils vom

24. Mai 1984 zugesprochenen Betrages

von S 70.000,--                        S   530.000,--

2. Verunstaltungsentschädigung         S    70.000,--

3. Heilungskosten und Aufwendungen

für vermehrte Bedürfnisse              S 1,710.375,13

4. Kapitalisierte abstrakte Rente

vom 1. Oktober 1976 bis 30. April 1984

(einschließlich "Kleiderrente" vom

1. Oktober 1976 bis 30. September 1979

von monatlich S 208,-- = S 7.488,--)   S   971.622,--

5. Abstrakte Rente von S 16.395,--

monatlich ab Mai 1984                         -

S 3,281.997,13.

Der Erstrichter sprach dem Kläger den Betrag von

S 2,135.773,52 s.A. zu, und zwar S 430.000,-- (weiteres) Schmerzengeld, S 70.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 7.488,-- kapitalisierte Kleiderrente, S 1,628.285,52 Heilungskosten und Aufwand für vermehrte Bedürfnisse (darin S 880.921,05 Kosten einer Haushaltshilfe und S 84.993,18 Kosten der Herstellung eines behindertengerechten Badezimmers) sowie eine abstrakte Rente von

S 500,-- monatlich ab dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von S 1,146.223,61 (S 100.000,-- Schmerzengeld, S 964.134,-- kapitalisierte abstrakte Rente vom 1. Oktober 1976 bis 30. April 1984, S 82.089,61 Heilungskosten und Aufwand für vermehrte Bedürfnisse) sowie die Bezahlung einer abstrakten Rente von S 16.395,-- ab dem 1. Mai 1984 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und von

S 15.895,-- ab dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz wies er ab. Der Erstrichter stellte, soweit dies für das Revisionsverfahren über die Höhe des Anspruchs von Bedeutung ist, fest:

Der Kläger sei Priester der Erzdiözese Bamberg. Er übe den Beruf eines Religionslehrers am Gymnasium Forchheim aus und sei darüber hinaus im Auftrag des Erzbischöflichen Generalvikariats als Seelsorger im Bereich der Pfarre St. Martin in Forchheim tätig. Mit Wirkung vom 1. April 1972 sei er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom Freistaat Bayern zum Studienrat ernannt worden. Als solcher habe er bisher als Folge der Verletzung keine Einkommenseinbuße erlitten. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Kläger künftig eine Einkommensminderung zu erwarten habe. Auf Grund der Verletzung sei er jedoch in seinem Fortkommen als Priester behindert, insbesondere sei es ihm nicht möglich, eine größere Pfarre zu übernehmen oder in ein höheres geistliches Amt berufen zu werden. Die monatlich Besoldung des Klägers für seine Seelsorgetätigkeit betrage DM 360,-- brutto bzw. DM 275,-- netto. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe in den Jahren 1974 und 1975 ca. 60 %, in den Jahren 1976 bis 1978 ca. 50 % betragen; sie sei zufolge nicht voraussehbarer vermehrter Schmerzen und Beschwerden als Folge der Knieverletzung und der Verkrümmung der Halswirbelsäule im Laufe des Jahres 1979 wieder auf 60 % gestiegen. Der Kläger sei bei der Ausübung seines Berufes als Religionslehrer auf Grund des körperlichen Schadens größeren Anstrengungen ausgesetzt als ein gesunder Mensch. Der Kläger sei in seinem Aussehen vor allem dann beeinträchtigt, wenn er in der Öffentlichkeit den Priesterornat trage; er weise einen hinkenden Gang auf. Auf Grund der Beinamputation sei der Kläger hilfe- und pflegebedürftig. Er habe vor dem Unfall im Haus seines Vaters gewohnt, der Hildegard W*** als Haushälterin eingestellt gehabt habe. Hildegard W*** habe überwiegend den Haushalt der Eltern des Klägers betreut. Nach dem Unfall sei zwischen dem Kläger und Hildegard W*** vereinbart worden, daß sie ausschließlich für ihn als Haushälterin tätig sein solle. Sie habe in der Folge 90 % ihrer Arbeitszeit zwischen 5,45 Uhr und 23 Uhr bzw. 21,30 Uhr (40 bis 45 Stunden wöchentlich) für den Kläger aufgewendet. Für die Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 sei die Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit 40 Stunden Wochenarbeitszeit erforderlich gewesen, von Jänner 1976 bis 1984 sei die Beschäftigung zu 80 % erforderlich gewesen. Die notwendigen Kosten für die Haushaltshilfe beliefen sich in der Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 auf DM 18.414,90, für die Zeit von Jänner 1976 bis April 1984 auf DM 106.816,43, die Aufwendungen für die gesetzliche Unfallsversicherung betragen DM 256,--. Der Kläger habe an Hildegard W*** in der Zeit von Oktober 1974 bis April 1984 insgesamt DM 154.641,76 bezahlt. Weiters habe er DM 320,-- an Unfallsversicherungsbeiträgen geleistet.

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, das Begehren auf Leistung einer Verunstaltungsentschädigung sei im Hinblick auf die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Klägers durch die Beinprothese gerechtfertigt. Was die begehrte abstrakte Rente betreffe, so sei der Kläger nur in seinem Beruf als Priester der Erzdiözese Bamberg in seinem beruflichen Fortkommen behindert, da er auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht in ein höheres geistiges Amt berufen werden könne. Nur für diese Berufstätigkeit gebühre ihm ab dem Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine abstrakte Rente, deren Höhe auf Grund des festgestellten Ausmaßes der Erwerbsbehinderung und unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Seelsorger mit S 500,-- monatlich festzusetzen sei. Da der Kläger auf Grund der erlittenen Verletzung hilfe- und pflegebedürftig sei, seien ihm auch die notwendigen Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht und der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil, soweit es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 2,135.773,52 s.A. zu bezahlen und soweit das Begehren auf Zuspruch von S 1,146.223,61 s.A. abgewiesen wurde. Im übrigen änderte es das angefochtene Urteil dahin ab, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, dem Kläger eine abstrakte Rente von S 500,-- monatlich ab dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu bezahlen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für nicht zulässig. Es stellte ergänzend fest, daß der Kläger im Jahre 1976 zum Oberstudienrat befördert worden sei und es praktisch ausgeschlossen sei, daß er seinen Arbeitsplatz wegen der Behinderung verliere. Es übernahm im übrigen die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Feststellung, der Kläger und Hildegard W*** hätten nach dem Unfall vereinbart, daß Hildegard W*** "ausschließlich" für den Kläger tätig sein solle.

Die Verunstaltungsentschädigung hielt das Berufungsgericht der Höhe nach für gerechtfertigt. Was den Aufwand für die Beschäftigung einer Hilfskraft betreffe, so könne dem Einwand, der Kläger hätte auch ohne Unfall eine Hilfskraft beschäftigt, Berechtigung nicht zuerkannt werden. Der Kläger habe zur Zeit des Unfalls keine Haushaltshilfe beschäftigt und daher auch keine Auslagen hiefür getätigt. Die Haushaltshilfe sei von seinem Vater angestellt und bezahlt worden, sie sei auch überwiegend im Haushalt der Eltern des Klägers tätig gewesen. Damit seien aber die Aufwendungen des Klägers für die Haushaltshilfe als von der beklagten Partei verursacht anzusehen. Ob der Kläger auch ohne den Unfall künftig eine Haushaltshilfe beschäftigt hätte, sei dann ohne Bedeutung. Was den Zuspruch der abstrakten Rente betreffe, so sei der Rentenzuspruch zeitlich zu begrenzen, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger über das 65. Lebensjahr hinaus berufstätig sein werde. Der Abweisung des Anspruchs auf Zahlung einer abstrakten Rente auf Grund der Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer stehe das Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichtes vom 13. Juni 1983, ON 114, nicht entgegen, weil darin nur der Anspruch auf eine abstrakte Rente im allgemeinen bejaht, keineswegs aber bindend ausgesprochen worden sei, daß dem Kläger eine solche auch wegen seiner Berufstätigkeit als pragmatisierter Religionslehrer zustehe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile, denen jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Die beklagte Partei bekämpft den Zuspruch der Beträge von S 70.000,-- s.A. (Verunstaltungsentschädigung) und von S 660.690,77 s.A. (Kosten einer Haushaltshilfe). Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als damit seinem Klagebegehren nicht zu Gänze stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der beklagten Partei:

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Gemäß § 1326 ABGB gebührt eine Entschädigung, wenn eine Person zufolge einer erlittenen Körperverletzung "verunstaltet" ist. Dabei ist insbesondere auf die Behinderung des besseren Fortkommens Rücksicht zu nemen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß durch eine Körperverletzung das äußere Erscheinungsbild des Menschen (nicht nur völlig unwesentlich) nachteilig verändert wurde (ZVR 1983/285; ZVR 1974/43 u.a.), was insbesondere bei der Amputation des Unterschenkels, wenn sie einen hinkenden Gang zur Folge hat (vgl. ZVR 1982/333; ZVR 1982/114; ZVR 1979/159) zutrifft. Weitere Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist die (abstrakte) Möglichkeit der Behinderung einer Verbesserung der Lebenslage, wobei ungewiß sein kann, ob der Schaden wirklich eintreten wird; eine geringgradige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird als ausreichend erachtet (ZVR 1982/114;

ZVR 1978/290; SZ 47/60; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1326;

Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 144). Die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu lösende Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, bildet den Gegenstand rechtlicher Beurteilung, so daß den unter die Tatsachenfeststellungen aufgenommenen Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil, die Beeinträchtigung des Klägers sei bei seiner Tätigkeit als Religionslehrer zu verneinen bzw. minimal keine den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung zukommt. Die dargestellten Voraussetzungen für einen Zuspruch gemäß § 1326 ABGB liegen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schon deshalb vor, weil der Kläger nach der Amputation des Unterschenkels einen hinkenden Gang aufweist und eine Beeinträchtigung seiner Laufbahn als Priester jedenfalls nicht auszuschließen ist. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages bestehen keine Bedenken.

Daß die Kosten zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die dem Verletzten infolge der unfallbedingten Körperverletzung entstehen und die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach § 1325 ABGB zu ersetzen sind (8 Ob 33/86; ZVR 1979/226; SZ 51/131; ZVR 1976/107; Reischauer a. a.O. Rz 11 und 12 zu § 1325 ABGB; Koziol a.a.O. 127), wird von der beklagten Partei ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, daß die Kosten einer Haushaltshilfe zu den Kosten solcher vermehrter Bedürfnisse gehören (8 Ob 33/86; ZVR 1980/302; ZVR 1967/199; Koziol a. a.O. 127). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, daß der Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Vermehrung der Bedürfnisse nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse (ZVR 1979/226). Nach den getroffenen Feststellungen stand Hildegard W*** vor dem Unfall des Klägers in den Diensten seines Vaters, der offenbar auch die Kosten der Haushaltshilfe bestritt. Die beklagte Partei hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Vater des Klägers - zur Entlastung der beklagten Partei - diese Kosten weiter bestreitet oder der Kläger, wenn auch nur für einen Teil dieser Kosten aufkommt. Selbst wenn Hildegard W*** auch nach dem Unfall in den Diensten des Vaters des Klägers verblieben und den Haushalt des Klägers mitversorgt hätte, hätte die beklagte Partei doch keinen Anspruch darauf, daß die Kosten der Haushaltshilfe weiter vom Vater des Klägers bestritten werden. An die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung über das Ausmaß der Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe (80 % der Normalarbeitszeit von 40 Stunden) ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Diese Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe und damit ein vermehrtes Bedürfnis entstand auch erst durch die Verletzung des Klägers. Demzufolge hat aber die beklagte Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auch für die Kosten der Haushaltshilfe im Ausmaß der durch die Verletzung bedingten Notwendigkeit aufzukommen.

Demzufolge erweist sich die Revision der beklagten Partei als nicht gerechtfertigt.

II. Zur Revision des Klägers:

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Revision ist, wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, in vollem Umfang zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.00,-- (und der Revisionsgegenstand S 15.000,--) übersteigt (§ 502 Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 2 ZPO). Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Teilbegehrens auf Zuspruch einer abstrakten Rente. Er führt aus, die Vorinstanzen hätten damit gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 13. Juni 1983, ON 114, verstoßen. Mit diesem Urteil sei der Anspruch auf Bezahlung dieser Rente ab dem Klagstag unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer und Priester bejaht worden. Aufgabe des Zwischenurteils ist es, durch vorgezogene Entscheidung über den Anspruchsgrund möglichst frühzeitig abschließend zu klären, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu Recht bestehen und für das weitere Verfahren über die Höhe des Anspruchs jede Einwendung gegen den Anspruchsgrund zu präkludieren. Dem Zwischenurteil kommt eine den innerprozessualen Ablauf ordnende und präkludierende Wirkung zu (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1427). Was zum Anspruchsgrund gehört und welche Fragen erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu klären sind, ist, wie Fasching a.a.O. Rz 1429 hervorhebt, schwer abzugrenzen. Unstrittig ist, daß ein Zwischenurteil nur dann ergehen darf, wenn der Anspruch wenigstens mit einem noch so kleinen Betrag zu Recht besteht, und dann, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft geltend gemacht werden (zB Sachschaden, Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld), jeder der einzelnen Teilansprüche mindestens mit je S 1,-- bejaht werden muß (SZ 41/5; Fasching a.a.O. Rz 1429). Der Kläger hat in der Klage auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit von 60 % den Zuspruch einer abstrakten Rente im Betrag von S 7.158,-- zuzüglich der "Kleiderrente" von S 208,--, insgesamt eine monatliche Rente von S 7.366,-- begehrt (ON 1, S 6, 7, 11). Zur Begründung des Anspruchs auf Gewährung einer abstrakten Rente wegen der erlittenen Körperverletzung verwies der Kläger darauf, daß er zu 60 % erwerbsunfähig sei und in seinen Berufen als staatlich beamteter Religionslehrer und als Priester der Erzdiözese Bamberg Nachteile erleide. Die Rente wegen stärkeren Verschleißes der Bekleidung im Betrag von S 208,-- monatlich wurde vom Kläger mit der abstrakten Rente von S 7.158,-- monatlich zu einem einheitlichen Betrag von S 7.366,-- zusammengefaßt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Anspruch auf Bezahlung "einer monatlichen Rente von S 7.366,-- ab dem Klagstag" dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es mag fraglich sein, ob das zur Begründung des Anspruchs auf die abstrakte Rente vorgetragene Sachvorbringen (Tätigkeit des Klägers als Priester und Religionslehrer) das (einheitliche) Begehren auf Zuspruch einer monatlichen Rente von S 7.158,-- in zwei voneinander zu trennende artlich verschiedene Begehren spaltete oder nur die Grundlage für die Berechnung des Ausmaßes der abstrakten Rente war. Jedenfalls aber rechtfertigt die Fassung des Zwischenurteils des Berufungsgerichtes nicht den Schluß, daß damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abstrakten Rente sowohl aus dem Grunde der Berufstätigkeit als Priester als auch der Tätigkeit als Lehrer für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen worden wäre. Es dürfte nur im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abstrakten Rente nicht zur Gänze verneint werden, was aber ohnehin nicht geschah. Das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes hat auch weder über den Rentenbeginn nocht über die Rentendauer bindend abgesprochen. Wenn das Berufungsgericht aussprach, daß der Anspruch auf Bezahlung einer monatlichen Rente von S 7.366,-- ab dem Klagstag dem Grunde nach zu Recht bestehe, so diente die Bezeichnung der Forderung nur ihrer genauen Identifizierung. Nach der Rechtsprechung wird mit einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht über die Dauer der begehrten Rente, sondern nur über deren Bestand dem Grunde nach erkannt. Die Rentendauer ist Element der Höhe des Anspruchs, nicht des Grundes. Die gegenteilige Rechtsansicht von Fasching (Lehr- und Handbuch, RZ 1430, Kommentar III 593 und ÖJZ 1958, 267) wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (EvBl 1973/297; ZVR 1972/117; ZVR 1961/341); hievon abzugehen besteht kein Anlaß.

Rechtsprechung und Lehre anerkennen den Zuspruch einer Rente gemäß § 1325 ABGB auch dann, wenn der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten hat (ZVR 1976/266; JBl 1965/208), zwar derzeit noch keinen Verdienstentgang erleidet, ein solcher aber nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (2 Ob 13/86; ZVR 1984/325; RZ 1982/9; ZVR 1977/300 u.a.; Reischauer a.a.O., Rz 30 und 32 zu § 1325). Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB findet, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit dem (möglicherweise zu erwartenden) Verdienstentgang gewahrt bleiben (8 Ob 640/85; ZVR 1969/298; EvBl 1962/287). Es genügt daher für den Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 41/157). Der Anspruch ist erst dann begründet, wenn die Erschwernis der Arbeit größere Anstrengungen zur Erzielung des Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallsfolgen erreichbar wäre, notwendig macht und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion), und der Geschädigte der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Die abstrakte Rente gebührt nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Ausgaben erfüllt, sondern erst dann, wenn beide Voraussetzungen bejaht werden können (ZVR 1984/325; ZVR 1982/270; ZVR 1977/109; SZ 41/157; Reischauer a. a.O. Rz 30 und 34 zu § 1325 ABGB). Die abstrakte Rente gebührt daher nicht, wenn der Arbeitsplatz des Geschädigten nicht gefährdet ist (SZ 41/157; Reischauer a.a.O. Rz 34 zu § 1325 ABGB) oder auch nur eine Einkommensminderung nicht zu befürchten ist (ZVR 1976/319). Übt ein Geschädigter zwei Berufe aus, so ist für jeden dieser Berufe das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zu prüfen (ZVR 1965/168; SZ 38/153; Reischauer a.a.O. Rz 33 zu § 1325 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verneinten die Vorinstanzen zu Recht die Zuerkennung einer abstrakten Rente, soweit die Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, daß durch die dem Kläger verwehrte Ernennung zum Stufenbetreuer ein konkreter Verdienstausfall herbeigeführt würde, liegen nicht vor. Die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes wegen der Behinderung droht dem Kläger, der seit 1. April 1972 in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Lebenszeit steht, nicht. Auch eine Behinderung des besseren Fortkommens durch die Verletzung in seinem Beruf als Religionslehrer ist nicht erwiesen. Wohl liegt eine Behinderung des beruflichen Fortkommens als Priester vor, weil es dem Kläger auf Grund seiner Behinderung nicht möglich sein wird, eine größere Pfarre zu übernehmen oder in ein höheres geistliches Amt berufen zu werden. Daß der Kläger seine Beamtenstellung aufgeben und seine derzeit nur nebenberuflich ausgeübte Seelsorgetätigkeit hauptberuflich ausüben werde, wurde nicht behauptet. Der Kläger räumt aber selbst ein, daß er neben seiner Tätigkeit als beamteter Religionslehrer nicht (nebenberuflich) in ein höheres geistiges Amt z. B. als Bischof berufen werden könne, so daß praktisch nur der Entfall der Möglichkeit, eine größere Pfarre zu betreuen, in Betracht zu ziehen ist. Die Gewährung einer abstrakten Rente im Hinblick auf die nur hypothetische Möglichkeit, daß der Kläger doch in der Zukunft hauptberuflich das Priesteramt ausgeübt hätte, ist, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen, abzulehnen.

Was den Beginn der abstrakten Rente betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Einwände der Lehre daran festgehalten, daß sie erst ab dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gebührt. Ist bis dahin ein konkreter Verdienstentgang entstanden, ist nur dieser zu ersetzen, ist kein Schaden entstanden, hat sich für den verflossenen Zeitraum gezeigt, daß die befürchtete Gefahr (einer Einkommensverringerung) nicht eingetreten ist (ZVR 1984/325; ZVR 1983/284; SZ 47/20; EvBl 1972/2). Gewiß ist das Ausmaß des Zuspruchs dadurch von der Dauer des Prozesses abhängig, doch läßt sich der Standpunkt der Rechtsprechung damit rechtfertigen, daß dem Geschädigten kein effektiver Verdienstentgang erwachsen ist. Es darf nicht übersehen werden, daß die Zuerkennung einer abstrakten Rente ohne konkreten Entgang rechtsvergleichend ohnehin ohne Beispiel ist (Schwimann/Harrer, ABGB V § 1325 Rz 49), so daß eine eher restriktive Handhabung, zu der die Rechtsprechung in jüngster Zeit auch neigt, angezeigt erscheint (in diesem Sinne Reischauer a.a.O. Rz 36 zu § 1325 ABGB). Das Ende der Rente ist, wie bereits dargelegt wurde, im Verfahren über die Höhe zu bestimmen. Sie ist bei unselbständig Erwerbstätigen mit dem Pensionsalter zu begrenzen, wenn nicht Umstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, daß der Geschädigte seine berufliche Tätigkeit über das Pensionsalter hinaus ausnahmsweise fortsetzen wird (JBl 1972, 615; ZVR 1962/60). Diese Begrenzung der abstrakten Rente ist damit zu rechtfertigen, daß mit dem Eintritt in das Pensionsalter das Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. der Verminderung der beruflichen Aufstiegschancen wegfällt oder doch dieses Risiko durch die bereits geleisteten Rentenbeträge abgegolten ist (Reischauer a.a.O., Rz 28 zu § 1325 ABGB). Auf eine derzeit nicht vorhersehbare Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Erhöhung des Pensionsalters, die rein hypothetischen Charakter hätte, ist beim Zuspruch der Rente nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Bemessung der abstrakten Rente entspricht unter Zugrundelegung des ermittelten Einkommens des Klägers als Priester der herrschenden Praxis (vgl. RZ 1982/9; Reischauer a.a.O. Rz 34 zu § 1325 ABGB).

Demzufolge ist auch der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der zugesprochene Betrag entspricht der rechnerischen Differenz der beiderseitigen Abwehrerfolge.

Anmerkung

E11080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00575.87.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19870715_OGH0002_0010OB00575_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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