TE OGH 2023/5/15 1Ob199/22d

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 63.853,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die Rekurse beider Parteien und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2022, GZ 14 R 57/22p-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2022, GZ 31 Cg 25/20d-18, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen sowie die klagende Partei mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung verwiesen wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 63.853,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die Rekurse beider Parteien und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2022, GZ 14 R 57/22p-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2022, GZ 31 Cg 25/20d-18, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen sowie die klagende Partei mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach Paragraphen 184, 303, ZPO auf diese Entscheidung verwiesen wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Rekursen wird Folge gegeben.römisch eins. Den Rekursen wird Folge gegeben.

         Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.757,50 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 6.104 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Die klagende Partei wird mit ihrem Revisionsrekurs auf die Entscheidung über ihren Rekurs verwiesen.römisch zwei. Die klagende Partei wird mit ihrem Revisionsrekurs auf die Entscheidung über ihren Rekurs verwiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Ende 2019 trat in China eine bis dahin unbekannte Erkrankung auf, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird und deshalb später die Kurzbezeichnung COVID-19 erhielt. Diese von Mensch zu Mensch übertragbare Krankheit breitete sich rasch weltweit aus.

[2]       Am 25. 1. 2020 empfahl das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) allen Mitgliedstaaten der Union, sich auf eine Einschleppung des neuen Virus vorzubereiten. Am 26. 1. 2020 riet es ihnen darüber hinaus, ihre Testkapazitäten zu überprüfen und auszubauen, etwaige Verdachtsfälle über das Europäische Frühwarn- und Reaktionssystem EWRS zu melden und bei positiv Getesteten eine Kontaktpersonennachverfolgung („Contact Tracing“) vorzunehmen.

[3]       Noch am selben Tag erließ der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Verordnung BGBl II 2020/15, mit der Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an COVID-19 (dort noch bezeichnet als „2019-nCoV“) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1959 (EpiG) unterworfen wurden. Mit der weiteren Verordnung BGBl II 2020/21 wurde „2019-nCoV“ in die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen aufgenommen und so die Möglichkeit geschaffen, Absonderungsmaßnahmen nach § 7 EpiG auch wegen SARS-CoV-19-Infektionen zu verfügen. [3] Noch am selben Tag erließ der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Verordnung BGBl II 2020/15, mit der Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an COVID-19 (dort noch bezeichnet als „2019-nCoV“) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1959 (EpiG) unterworfen wurden. Mit der weiteren Verordnung BGBl II 2020/21 wurde „2019-nCoV“ in die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen aufgenommen und so die Möglichkeit geschaffen, Absonderungsmaßnahmen nach Paragraph 7, EpiG auch wegen SARS-CoV-19-Infektionen zu verfügen.

[4]       Am 30. 1. 2020 erklärte die WHO den Ausbruch des neuartigen Coronavirus zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite.

[5]       Der erste dokumentierte Fall einer Erkrankung an COVID-19 in Österreich betraf eine Person, die sich in Deutschland bei einer chinesischen Staatsangehörigen angesteckt und danach vom 24. bis 26. 1. 2020 in Kühtai (Tirol) aufgehalten hatte. Zwei weitere aus Italien „importierte“ Fälle wurden am 25. 2. 2020 in Innsbruck diagnostiziert. Am 27. 2. 2020 wurden die ersten drei Fälle in Wien entdeckt.

[6]       Es folgt eine Chronologie der relevanten Ereignisse:

Dienstag, 3. 3. 2020: An diesem Tag langte im Gesundheitsministerium eine erste EWRS-Meldung aus Island ein, wonach es dort insgesamt 16 COVID-19-Fälle gebe, die allesamt ihren Ursprung in (nicht näher bezeichneten) Skiregionen in Norditalien und Österreich hätten. Sieben von ihnen seien „in Österreich“ gewesen. Mangels näherer Ortsangaben leitete das Ministerium diese Meldung innerhalb Österreichs nicht weiter.

Donnerstag, 5. 3. 2020: Um 0:32 Uhr leitete das Gesundheitsministerium eine von Island im EWRS gesendete Meldung an den Leiter und eine Mitarbeiterin der Landessanitätsdirektion Tirol weiter, wonach acht Gäste aus Island, die ihren Urlaub in Ischgl verbracht hatten, nach ihrer Rückkehr positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden waren. Um 8:02 Uhr antwortete die Mitarbeiterin der Landessanitätsdirektion darauf mit dem Ersuchen um mehr Informationen, und zwar vor allem, wann, wo und wie lange die Personen in Ischgl gewesen seien und mit wem sie dort Kontakt über 15 Minuten gehabt hätten. Um 9:53 Uhr ersuchte dieselbe Mitarbeiterin das Gesundheitsministerium um mehr Informationen, insbesondere auch zu den Flügen und den Zeitpunkten der Erkrankung der Betroffenen. Um 14:26 Uhr kam ein Antwortmail aus dem Ministerium, wonach die Anfrage in den zuständigen Stellen bearbeitet werde. Um 14:58 Uhr urgierte die Landessanitätsdirektion mit folgendem Mail: „Lässt sich die Sache irgendwie beschleunigen??“

In einer Stabssitzung der Landeseinsatzleitung um 10:00 Uhr war unter anderem auch die Meldung Islands im EWRS Thema. Besprochen wurde, dass noch auf Informationen aus dem Gesundheitsministerium gewartet werde. Seitens der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit wurde in der Sitzung geäußert, „betreffend die unklaren Fälle“ wie Ischgl „sollte eher angedacht werden, derzeit nichts zu kommunizieren, sondern erst, wenn man konkrete Anhaltspunkte und Fakten hat“.

Um 10:20 Uhr langte ein Mail eines Gastes beim Tourismusverband (TVB) Ischgl mit einem verlinkten Zeitungsbericht aus Island ein, demzufolge eine Urlaubergruppe von acht Personen nach vorherigem Aufenthalt in Ischgl positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Selbiges teilte am späten Vormittag das isländische Gesundheitsministerium dem TVB telefonisch mit. Der TVB informierte darüber die Polizeiinspektion Ischgl, die den Einsatzstab der LPD Tirol, den Bezirkspostenkommandanten von Landeck und den Bezirkshauptmann als Gesundheitsbehörde verständigte. Um 13:44 Uhr wurde seitens des Einsatzstabes der LPD Tirol mitgeteilt, dass acht positive Fälle mit Ischgl-Bezug über das Außenministerium bestätigt werden könnten.

Die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol informierte um 14:25 Uhr unter anderem den Leiter des Amtes der Tiroler Landesregierung, die Landeswarnzentrale und die Landessanitätsdirektion von Berichten in isländischen Zeitungen über Verbindungen von Coronaerkrankungen isländischer Gäste zu Ischgl. Mit Mail von 14:38 Uhr schrieb die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol an die Tirol Werbung, es würde nur noch eine Frage der Zeit sein, „bis das aufschlägt“. Sie bereite bereits eine erste Stellungnahme vor.

Der Bezirkshauptmann von Landeck informierte mit Mail von 14:39 Uhr den Leiter des Amtes der Tiroler Landesregierung, dass mit Touristikern, Bürgermeister und Polizei vereinbart worden sei, alle isländischen Urlauber in der Zeit vom 10. 2. bis 28. 2. 2020 mit Namen und Adresse (Telefonnummer), An- und Abreiseart sowie Dauer des Aufenthalts in Ischgl zu erheben.

Um 14:57 und 15:04 Uhr übermittelten zwei Hotels in Ischgl dem TVB Mails einer isländischen Reiseleiterin (vom 3. und 4.3.), wonach nach ihrer Rückkehr nach Island (erstmals) symptomatische und positiv getestete Isländer davon in Kenntnis gesetzt worden seien, dass sich bei ihrer Heimreise eine infizierte Person im Flugzeug befunden habe, die aus einem Skigebiet in Italien gekommen sei. Diese Mails übermittelte der TVB um 15:45 Uhr an den Bezirkshauptmann von Landeck. Der Bezirkshauptmann leitete das Mail um 15:51 Uhr an den Tiroler Landesamtsdirektor mit folgender Nachricht weiter:

„Lieber H*, nach Rücksprache mit HLH hier die beiden E-Mails von zwei infizierten Personen. Sie geben an im Flugzeug von München nach Island infiziert worden zu sein. Das wäre für eine allfällige Presseaussendung der Abt.Öff. wichtig. Damit hätten wir Ischgl vorerst aus dem Schussfeld. Die Liste der Gäste habe ich noch nicht. Vor einer Presseaussendung sollte ich darüber schauen können über Bitte des TVB Ischgl. […]

Um 15:57 Uhr übermittelte eine Mitarbeiterin der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol einen (zweiten) Entwurf einer Medienaussendung an den Büroleiter des Landeshauptmanns von Tirol und an den Leiter der Landessanitätsdirektion Tirol mit der Überschrift „Coronavirus: Isländische Gäste im Tiroler Oberland dürften sich bei Rückreise mit Coronavirus angesteckt haben“, nachdem ein erster Entwurf eine mögliche Ansteckung im Flugzeug auf der Heimreise noch nicht thematisiert hatte, weil die Mails der isländischen Reiseleiterin noch nicht vorgelegen hatten.

Um 15:58 Uhr ging bei der Landessanitätsdirektion folgendes Mail des Gesundheitsministeriums ein:

„hier die erste Info aus Island, etwas konfus aber Hotelnamen, Aufenthaltszeit, Symptombeginn:

Dear colleagues, we have a total of 14 cases with travel history to Ischgl via Munich:

Arrival 21.2. return 1.3. via München – two cases. 1 symptom onset 26.2. Hotel R, second 3.3.

Hotel Gr Arrival 22.2. 12 cases - all return via München, see dates of return below

3 Hotel GM - return to Iceland 29.2. 1 case onset 29.2., others 2.3. and 3.3.

7 Hotel N - return to Iceland 29.2. All symptom onset 2.- 3.3.

1 Hotel GV - return to Iceland 29.2. Symptom onset 3.3.

1 Hotel Gr - return to Iceland 1.3., symptom onset 3.3.

In some cases transmission between these individuals cannot be excluded, that is for persons travelling together, however, the contact tracing team reports that these individuals were not travelling as a group and there was no specific contact between the families while in Ischgl. We have additional positive samples today, but as yet we do not have the results of the contact tracing interviews. If any are related to travel to Austria we will let you know on this thread again.“In some cases transmission between these individuals cannot be excluded, that is for persons travelling together, however, the contact tracing team reports that these individuals were not travelling as a group and there was no specific contact between the families while in Ischgl. We have additional positive samples today, but as yet we do not have the results of the contact tracing interviews. römisch eins f any are related to travel to Austria we will let you know on this thread again.“

Die Landessanitätsdirektion leitete dieses Mail um 16:13 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Landeck, den Amtsarzt, den Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol und den Leiter des Amtes der Tiroler Landesregierung weiter.

Um 16:17 Uhr und um 16:32 Uhr übermittelte die Mitarbeiterin der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol zwei weitere Entwürfe zu einer Medienaussendung an den Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol und an den Büroleiter des Landeshauptmanns von Tirol jeweils mit der Überschrift „Coronavirus: Isländische Gäste im Tiroler Oberland dürften bei Rückflug im Flugzeug mit Coronavirus angesteckt haben“ [sic]. In beiden Entwürfen war von acht Personen aus Island die Rede, die nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub im Tiroler Oberland als Teil einer 26-köpfigen Reisegruppe positiv auf das Coronavirus getestet worden seien. Der letzte Entwurf enthielt die Passage: „Nach ersten Erhebungen und Gesprächen mit den betroffenen Personen gibt es Grund zur Annahme, dass sich die acht Personen bei ihrer Rückreise im Flugzeug von München nach Reykjavik angesteckt haben.“

Der Büroleiter des Landeshauptmanns von Tirol schickte um 17:14 Uhr unter Bezugnahme auf das weitergeleitete Mail des Gesundheitsministeriums ein Mail an die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol und den Landesamtsdirektor mit dem Inhalt:

„Bitte anschauen:

Arrival 21.2. return 1.3. via München – two cases. 1 symptom onset 26.2. Hotel (…), second 3.3., Hotel (…).

Das würde doch ausschließen, dass sie sich im Flieger angesteckt haben wenn es die ersten Symptome am 26.2. gab?“

Um 17:44 Uhr verlautbarte das Amt der Tiroler Landesregierung folgende – vom Bezirkshauptmann von Landeck per Mail um 17:26 Uhr abgesegnete – amtliche Medienmitteilung:

„Coronavirus: Isländische Gäste im Tiroler Oberland dürften sich bei Rückflug im Flugzeug mit Coronavirus angesteckt haben

14 Personen aus Island, die bereits am Wochenende wieder abreisten, verbrachten vergangene Woche ihren Skiurlaub im Tiroler Oberland. Nach ihrer Rückkehr nach Island wurden mehrere Personen positiv auf das Coronavirus getestet. Nach ersten Erhebungen und infolge einer schriftlichen Information vonseiten eines Betroffenen an den Beherbergungsbetrieb dürfte sich die Ansteckung erst im Flugzeug bei der Rückreise von München nach Reykjavik ereignet haben. 'Unter dieser Annahme erscheint es aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich, dass es in Tirol zu Ansteckungen gekommen ist', so Landessanitätsdirektor F* K*. Konkret befand sich beim Rückflug ein aus dem Italienurlaub kommender und am Coronavirus erkrankter Fluggast an Bord – die Fluggäste wurden vonseiten der Fluglinie darüber informiert. Derzeit finden weitere behördliche Abklärungen statt.“

Um 17:41 Uhr informierte die Österreichische Botschaft Kopenhagen ua das Büro des Landeshauptmanns darüber, dass die isländische Gesundheitsbehörde Ischgl als Hochrisikogebiet eingestuft habe. Um 17:51 Uhr bestätigte die isländische Gesundheitsbehörde, dass einer der betroffenen Gäste noch in Ischgl erste Symptome gezeigt habe. Unterdessen erhob die Bezirkshauptmannschaft Landeck, dass von insgesamt 90 isländischen Gästen, die ab dem 10. 2. 2020 in Ischgl genächtigt hatten, nur zwei – und zwar nicht wegen COVID-19-Symptomen – den ortsansässigen Arzt aufgesucht hatten.

Abgesehen von den bereits abgereisten Isländern gab es im Bezirk Landeck an diesem Tag sieben Verdachtsfälle von COVID-19, von denen keiner bestätigt war.

Freitag, 6. 3. 2020: Am frühen Nachmittag erhielt die Polizeiinspektion Ischgl erstmals eine Liste mit den Namen der mittlerweile 14 erkrankten isländischen Urlaubsgäste (samt Anreisedatum, jeweiliges Hotel und Datum der ersten Symptome) und begann sofort mit der Ermittlung von Kontaktpersonen in den jeweiligen Hotels anhand von Fragebögen. Gegen 17:10 Uhr lagen die ausgefüllten Fragebögen vor. Daraus ging hervor, dass lediglich eine als Zimmermädchen beschäftigte Frau leichte Beschwerden angegeben hatte. Der zuständige Amtsarzt ordnete ihre Isolierung und Testung an.

Am Abend (knapp vor 21:30 Uhr) erfuhr die Landessanitätsdirektion, dass drei positiv getestete norwegische Studenten, die sich in Tirol aufhielten, am 28. 2. 2020 in Ischgl Skifahren gewesen waren. Einer von ihnen hatte die ersten Symptome am 2. 3. 2020, die anderen ungefähr zur selben Zeit. Sie hatten sich davor in Italien, insbesondere in der Lombardei, aufgehalten.

Gleichzeitig erhielt die Polizeiinspektion Ischgl die Information, dass am 27. 2. 2020 eine Gruppe von zwölf isländischen Urlaubsgästen das Lokal „Ki*“ in Ischgl besucht habe und nun zehn Personen aus dieser Gruppe positiv auf Corona getestet worden seien. Eine erste ärztliche Abklärung ergab grippeähnliche Symptome bei einem im „Ki*“ beschäftigten Mitarbeiter. Dieser wurde sofort und noch einmal am nächsten Morgen getestet.

Samstag, 7. 3. 2020: Am Abend stand fest, dass der am Vortag getestete Mitarbeiter des „Ki*“ an COVID-19 erkrankt war. Er war zu diesem Zeitpunkt die einzige positiv getestete Person, die sich im Bezirk Landeck aufhielt. Das daraufhin durchgeführte Contact Tracing ergab 19 Kontaktpersonen, von denen elf Symptome aufwiesen. Alle wurden angewiesen, sich zu isolieren.

         Am späten Abend wurden die Medien über die positive Testung eines „Norwegers“ in Ischgl [damit war der Mitarbeiter des „Ki*“ gemeint] informiert. Der Betroffene sei umgehend isoliert und zur weiteren Behandlung in die Innsbrucker Klinik gebracht worden. Sein Krankheitsverlauf sei sehr mild. Seine engen Kontaktpersonen seien unter Quarantäne gestellt und für 14 Tage isoliert worden; die übrigen Kontaktpersonen seien über Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen informiert und angehalten worden, ihren Gesundheitszustand zu beobachten. Damit seien in Tirol aktuell sechs Personen am Coronavirus erkrankt und zwei weitere bereits genesen.

Sonntag, 8. 3. 2020: In einer weiteren Medieninformation wurde nun erstmals das „Ki*“ als jene Bar genannt, in der der erkrankte „Norweger“ als „Barkeeper“ gearbeitet habe. Eine Übertragung des Coronavirus auf Gäste der Bar sei laut Aussage einer Mitarbeiterin der Landessanitätsdirektion Tirol „aus medizinischer Sicht eher unwahrscheinlich“. Dennoch wurden alle, die sich vom 15. 2. bis 7. 3. 2020 in der Bar aufgehalten hätten und aktuell grippeähnliche Symptome aufwiesen, aufgerufen, sich an die Gesundheitshotline 1450 zu wenden und ihren Gesundheitszustand abzuklären.

Das gesamte Personal des „Ki*“ wurde getestet und behördlich unter Quarantäne gestellt. Nachdem im Lokal selbst eine Flächendesinfektion durchgeführt worden war, durfte der Betreiber am Abend des 8. 3. 2020 mit anderem Personal den Betrieb vorerst wieder aufnehmen.

Montag 9. 3. 2020: Gegen 14:30 Uhr lagen die Testergebnisse aller Kontaktpersonen aus dem „Ki*“ vor; 16 davon waren positiv. Somit waren insgesamt 17 Personen im Bezirk Landeck positiv getestet worden; weiters gab es 43 Verdachtsfälle. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck ordnete daraufhin mit Bescheid die sofortige Schließung des Lokals bis einschließlich 15. 3. 2020 an.

Dienstag, 10. 3. 2020: Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck wurde in Ischgl die zulässige Personenkapazität in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Kabinenseilbahnen auf die Hälfte reduziert und die unverzügliche Einstellung des Après-Ski-Betriebs in allen Lokalen angeordnet. Das Zuwiderhandeln wurde unter Strafe gestellt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Überwachung dieser Beschränkungen beauftragt. Diese Verordnung trat am nächsten Tag in Kraft.

Mittwoch, 11. 3. 2020: Am 11. 3. 2020 erklärte die WHO den Ausbruch von SARS-CoV-2 zu einer Pandemie. In Österreich wurde mit einer weiteren, noch am selben Tag kundgemachten Verordnung gemäß § 15 EpiG die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume untersagt. Inzwischen waren die als positiv registrierten Fälle im Bezirk Landeck auf 25 angestiegen; es gab schon 79 Verdachtsfälle. In der Folge strömten die Menschen vor den geschlossenen Lokalen zusammen. Wegen des wetterbedingt starken Personenverkehrs und weil dadurch nur eine Verlagerung hätte erzielt werden können, nahm die Polizei davon Abstand, die Menschenansammlungen zu zerstreuen.Mittwoch, 11. 3. 2020: Am 11. 3. 2020 erklärte die WHO den Ausbruch von SARS-CoV-2 zu einer Pandemie. In Österreich wurde mit einer weiteren, noch am selben Tag kundgemachten Verordnung gemäß Paragraph 15, EpiG die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume untersagt. Inzwischen waren die als positiv registrierten Fälle im Bezirk Landeck auf 25 angestiegen; es gab schon 79 Verdachtsfälle. In der Folge strömten die Menschen vor den geschlossenen Lokalen zusammen. Wegen des wetterbedingt starken Personenverkehrs und weil dadurch nur eine Verlagerung hätte erzielt werden können, nahm die Polizei davon Abstand, die Menschenansammlungen zu zerstreuen.

Der Landeshauptmann von Tirol hielt am 11. 3. 2020 eine Pressekonferenz ab, in der er darauf hinwies, dass die Infektionszahlen in Tirol gestiegen seien und ein Großteil der Neuinfektionen aus dem Umfeld von Ischgl stammten. Es werde daher der Skibetrieb in Ischgl ab 14. 3. 2020 untersagt. Diese Aussagen wiederholte er sinngemäß in einer Videobotschaft.

Donnerstag, 12. 3. 2020: Im Bezirk Landeck gab es nun 42 als positiv registrierte Fälle und 142 Verdachtsfälle. Mit Verordnung nach §§ 15, 24 EpiG, die am selben Tag in Kraft trat, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Landeck für Ischgl ein Beförderungsverbot mit Skibussen und Seilbahnanlagen sowie ein Verbot des Besuchs sämtlicher „Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten“, einschließlich der vorgelagerten Freiflächen.Donnerstag, 12. 3. 2020: Im Bezirk Landeck gab es nun 42 als positiv registrierte Fälle und 142 Verdachtsfälle. Mit Verordnung nach Paragraphen 15, 24, EpiG, die am selben Tag in Kraft trat, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Landeck für Ischgl ein Beförderungsverbot mit Skibussen und Seilbahnanlagen sowie ein Verbot des Besuchs sämtlicher „Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten“, einschließlich der vorgelagerten Freiflächen.

Freitag, 13. 3. 2020: Die Zahl der positiv getesteten Fälle im Bezirk Landeck war auf 69 gestiegen, die der Verdachtsfälle auf 193. In ganz Tirol waren von 1.541 Verdachtsfällen 129 positiv. Am Vormittag verkündete der Landeshauptmann in einer weiteren Pressekonferenz das Ende der Wintersaison in ganz Tirol. Alle Seilbahnen würden mit Ablauf des 15. 3. 2020 geschlossen, alle Beherbergungsbetriebe mit Ablauf des darauffolgenden Tages, damit eine [richtig:] geordnete Abreise möglich sei.

Um 14:00 Uhr fand in Wien eine Pressekonferenz des Bundeskanzlers mit dem Innenminister und dem Gesundheitsminister statt. Der Bundeskanzler erklärte, dass das Paznauntal (in dem Ischgl gelegen ist) und die Gemeinde St. Anton am Arlberg (wo ebenfalls Erkrankungen nachgewiesen worden waren) ab sofort unter Quarantäne gestellt und isoliert würden. Der Innenminister ergänzte, dass ausländische Gäste zwar abreisen dürften, aber ohne anzuhalten zügig heimreisen und sich dort isolieren sollten; ihre Identität werde festgestellt und den Gesundheitsbehörden der Herkunftsländer gemeldet.

Entsprechend der Ankündigung des Landeshauptmanns vom Vormittag weitete die Bezirkshauptmannschaft Landeck die am Vortag für Ischgl verhängten Beschränkungen auf den gesamten Bezirk Landeck aus und ergänzte sie um die Schließung sämtlicher Fremdenverkehrsbetriebe; ausgenommen war lediglich die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung. Diese Verordnung wurde nach 15:42 Uhr in Ischgl kundgemacht.

Nach der Ankündigung des Bundeskanzlers erließ die Bezirkshauptmannschaft Landeck eine weitere Verordnung, mit der gemäß § 24 EpiG die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton grundsätzlich verboten wurde. Nur ausländische Gäste sollten unter der Voraussetzung ausreisen dürfen, dass sie bei den eingerichteten Kontrollpunkten ein vorher ausgefülltes Formular mit ihren wesentlichen Kontaktdaten vorwiesen. Dieses Ausreiseblatt für ausländische Gäste wurde dem TVB um 16:29 Uhr mit dem Beisatz übermittelt, dass österreichische Gäste derzeit nicht abreisen dürften. Die Verordnung wurde nach 19:20 Uhr an der Amtstafel der Gemeinde Ischgl angeschlagen.Nach der Ankündigung des Bundeskanzlers erließ die Bezirkshauptmannschaft Landeck eine weitere Verordnung, mit der gemäß Paragraph 24, EpiG die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton grundsätzlich verboten wurde. Nur ausländische Gäste sollten unter der Voraussetzung ausreisen dürfen, dass sie bei den eingerichteten Kontrollpunkten ein vorher ausgefülltes Formular mit ihren wesentlichen Kontaktdaten vorwiesen. Dieses Ausreiseblatt für ausländische Gäste wurde dem TVB um 16:29 Uhr mit dem Beisatz übermittelt, dass österreichische Gäste derzeit nicht abreisen dürften. Die Verordnung wurde nach 19:20 Uhr an der Amtstafel der Gemeinde Ischgl angeschlagen.

Bereits im Anschluss an die Pressekonferenz des Bundeskanzlers war es zur überstürzten und unkontrollierten Abreise sowohl ausländischer als auch österreichischer Gäste sowie von Tourismuspersonal gekommen.

[7]       Der (in Deutschland wohnhafte) Kläger reiste am 7. 3. 2020 nach Ischgl an und nahm Unterkunft im Hotel „E*“. Er besuchte während seines Aufenthalts die Après-Ski-Lokale „Ki*“, „S*“, „T*“ und „Ku*“. Am 13. 3. 2020 erfuhr er während des Skifahrens von der geplanten Sperre des Paznauntals und reiste am späten Nachmittag mit zwei Freunden mit dem Auto nach Hause. Erste Symptome traten unmittelbar nach seiner Heimkehr am 13. 3. 2020 auf. Er wurde am 15. 3. 2020 positiv auf SARS-CoV-2 getestet, am 19. 3. 2020 stationär im Krankenhaus aufgenommen und bis 31. 3. 2020 dort behandelt. Er hatte erhebliche Schmerzen, hohes Fieber und massive, medizinisch relevante (Todes-)Angstzustände.

[8]       Der Kläger begehrt Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten sowie Verdienstentgang von insgesamt 63.853,78 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren Schäden, die ihm „direkt oder indirekt infolge von Fehlern und Versäumnissen der der Beklagten zuzurechnenden Organe im Zusammenhang mit dem Corona-Missmanagement Ende Februar/Anfang März 2020 in Tirol, insbesondere Ischgl, einschließlich der Fehler und Versäumnisse, die in diesem Zusammenhang auf Seiten von der Beklagten zurechenbaren Organen in Wien passiert“ seien, bisher entstanden, aber noch nicht bezifferbar bzw bekannt seien sowie künftig noch entstehen würden.

[9]       Er habe sich „infolge des katastrophalen Missmanagements der zuständigen Behörden“ mit dem Coronavirus infiziert. Hätten die Behörden rechtmäßig und unverzüglich gehandelt, wäre er nicht erkrankt. Konkrete Versäumnisse fielen insbesondere dem Landeshauptmann von Tirol und der Bezirkshauptmannschaft Landeck zur Last, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als Sanitätsbehörden für die Beklagte agiert hätten, aber auch den Polizeibehörden, dem Gesundheitsministerium, dem Innenministerium und dem Bundeskanzler.

[10]     Den Behörden sei spätestens am 4. 3. 2020 bekannt gewesen, dass das SARS-CoV-2-Virus auch in Ischgl „grassiere“. Sie hätten daher spätestens ab 5. 3. 2020 die gesetzlich gebotenen unabdingbaren Maßnahmen setzen müssen, um die Quelle der Infektionen zu identifizieren und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Insbesondere wären sie verpflichtet gewesen,

-   spätestens am 5. 3. 2020 öffentlich bekannt zu geben, dass in Ischgl der Verdacht zahlreicher SARS-CoV-19-Infektionen und augenscheinlich eine erhöhte Infektionsgefahr bestehe;

-   ab 5. 3. 2020 gemäß § 5 EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;ab 5. 3. 2020 gemäß Paragraph 5, EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;

-   ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß § 15 EpiG zu untersagen;ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß Paragraph 15, EpiG zu untersagen;

-   spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß § 20 EpiG zu schließen;spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß Paragraph 20, EpiG zu schließen;

-   ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise nach bzw aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß § 24 EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise nach bzw aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß Paragraph 24, EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;

-   die verhängten Maßnahmen auch gemäß § 43 Abs 4 EpiG konsequent durchzusetzen.die verhängten Maßnahmen auch gemäß Paragraph 43, Absatz 4, EpiG konsequent durchzusetzen.

Stattdessen hätten die Behörden

-   bis 8. 3. 2020 die Öffentlichkeit „mutmaßlich bewusst falsch“ informiert und sonst nichts unternommen;

-   erst am 9. 3. 2020 das „evidentermaßen kontaminierte“ Lokal „Ki*“ geschlossen;

-   erst mit Wirkung vom 11. 3. 2020 den Après-Ski-Betrieb eingestellt, die zulässige Besetzung der Gondeln auf die Hälfte reduziert und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 100 Personen beschränkt;

-   es verabsäumt, die wenigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich durchzusetzen;

-   durch die vorzeitige Verkündung der Isolation des Paznauntals ohne ordnungsgemäße Vorbereitung der Ausreisemaßnahmen eine unkoordinierte und chaotische Ausreise zahlreicher Urlauber am 13. und 14. 3. 2020 verursacht.

[11]     Der Gesundheitsminister habe es außerdem unterlassen, durch Weisungen an den Landeshauptmann von Tirol eine effiziente Pandemiebekämpfung mit der Priorität der Gesundheit von Gästen, Personal und Einheimischen durchzusetzen.

[12]     Die Organe der Beklagten hätten dadurch gegen ihre aus Art 2, Art 8 und teilweise Art 3 EMRK, aber auch aus unionsrechtlichen Vorschriften (Art 2, Art 3 GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könne sich der Kläger unter anderem deshalb berufen, weil ein Fall der (passiven) Dienstleistungsfreiheit vorliege. [12] Die Organe der Beklagten hätten dadurch gegen ihre aus Artikel 2,, Artikel 8 und teilweise Artikel 3, EMRK, aber auch aus unionsrechtlichen Vorschriften (Artikel 2,, Artikel 3, GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könne sich der Kläger unter anderem deshalb berufen, weil ein Fall der (passiven) Dienstleistungsfreiheit vorliege.

[13]     Die Organe der Beklagten hätten zudem gegen die Pflichten zu unverzüglichem Handeln nach §§ 5, 6 EpiG verstoßen, welche die staatlichen Schutz- und Gewährleistungspflichten in Pandemiesituationen konkretisierten. Dabei handle es sich um Schutzgesetze, die genau den Schaden verhindern wollten, den der Kläger erlitten habe. Weiters hätten sie dadurch die Straftatbestände der §§ 178, 179 StGB verwirklicht, bei denen es sich ebenso um Schutzgesetze handle. [13] Die Organe der Beklagten hätten zudem gegen die Pflichten zu unverzüglichem Handeln nach Paragraphen 5, 6, EpiG verstoßen, welche die staatlichen Schutz- und Gewährleistungspflichten in Pandemiesituationen konkretisierten. Dabei handle es sich um Schutzgesetze, die genau den Schaden verhindern wollten, den der Kläger erlitten habe. Weiters hätten sie dadurch die Straftatbestände der Paragraphen 178, 179, StGB verwirklicht, bei denen es sich ebenso um Schutzgesetze handle.

[14]     Da sich der Kläger dem ersten Anschein nach in Ischgl angesteckt habe, das ein „Umschlagplatz des SARS-CoV-2-Virus“ gewesen sei, gelte der Kausalzusammenhang gemäß § 1311 ABGB als erwiesen. Die Beweislast für mangelndes Verschulden treffe die Beklagte. Ihn treffe kein Mitverschulden. [14] Da sich der Kläger dem ersten Anschein nach in Ischgl angesteckt habe, das ein „Umschlagplatz des SARS-CoV-2-Virus“ gewesen sei, gelte der Kausalzusammenhang gemäß Paragraph 1311, ABGB als erwiesen. Die Beweislast für mangelndes Verschulden treffe die Beklagte. Ihn treffe kein Mitverschulden.

[15]     Zwecks Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellte der Kläger gemäß § 184 ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Er beantragte darüber hinaus, dieser gemäß §§ 303 ff ZPO die Vorlage von Mitschriften diverser Behördenvertreter von den Sitzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) und „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege. [15] Zwecks Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellte der Kläger gemäß Paragraph 184, ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Er beantragte darüber hinaus, dieser gemäß Paragraphen 303, ff ZPO die Vorlage von Mitschriften diverser Behördenvertreter von den Sitzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) und „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege.

[16]     Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, die Erkrankung des Klägers sei von ihren Organen keinesfalls „in Kauf genommen“ oder „mitverursacht“ worden oder sonst wie zu verantworten. Es fehle schon an einer Kausalität zwischen einem Organverhalten und der Erkrankung des Klägers. Insbesondere werde der Kläger nachzuweisen haben, dass er sich überhaupt in Ischgl angesteckt habe; ein Anscheinsbeweis dafür sei nicht erbracht. Die Gesundheitsbehörden hätten darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt unverzüglich sämtliche dem Ermittlungsstand entsprechenden, erforderlichen und durch die bestehende Rechtslage zur Verfügung stehenden Maßnahmen gesetzt. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen durch ihre Organe, die nicht zuletzt in einer besonderen, krisenhaften Situation rasche Entschlüsse hätten treffen müssen, könne keine Rede sein. Abgesehen von pauschalen und unspezifischen Vorwürfen stelle der Kläger ein solches auch nicht dar.

[17]     Im Übrigen sei der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht vom Schutzzweck des EpiG umfasst, dessen ausschließlicher Sinn und Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor einer anzeigepflichtigen Krankheit sei und das schon seiner Bezeichnung nach nur die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit in großem Ausmaß verhindern und nicht einzelne Betroffene schützen wolle.

[18]     Aufgrund der Informationen aus Island hätten die Behörden unverzüglich Erhebungen und Untersuchungen nach § 5 Abs 1 EpiG eingeleitet. Die „Landesinformationen“ (Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung) vom 5. 3. und 8. 3. 2020 hätten auf den Informationen beruht, die der Landessanitätsdirektion damals bekannt gewesen seien. Beide Landesinformationen seien jedenfalls vertretbar gewesen. Für die Verlautbarung von Reisewarnungen an die Allgemeinheit oder an Einzelpersonen biete das EpiG keine Rechtsgrundlage. [18] Aufgrund der Informationen aus Island hätten die Behörden unverzüglich Erhebungen und Untersuchungen nach Paragraph 5, Absatz eins, EpiG eingeleitet. Die „Landesinformationen“ (Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung) vom 5. 3. und 8. 3. 2020 hätten auf den Informationen beruht, die der Landessanitätsdirektion damals bekannt gewesen seien. Beide Landesinformationen seien jedenfalls vertretbar gewesen. Für die Verlautbarung von Reisewarnungen an die Allgemeinheit oder an Einzelpersonen biete das EpiG keine Rechtsgrundlage.

[19]     Nach Bekanntwerden der Namen der betroffenen isländischen Gäste seien Kontaktpersonen in den Hotels erhoben worden, von denen aber nur ein Zimmermädchen grippeähnliche Symptome gehabt habe. Mit dem am 7. 3. 2020 positiv getesteten Kellner im „Ki*“ seien im gesamten Bezirk Landeck insgesamt nur zwei Krankheitsfälle bekannt gewesen und deutlich weniger Verdachtsfälle als in anderen Bezirken gemeldet worden. Im Hinblick auf § 20 EpiG sei eine Betriebsschließung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verhältnismäßig und daher nicht möglich gewesen, sondern erst nach Vorliegen der Testergebnisse der übrigen Mitarbeiter des „Ki*“ am 9. 3. 2020; an diesem Tag sei sie auch umgehend erfolgt. Die Verhinderung der Anreise neuer Gäste wäre im Ergebnis einer Schließung aller Betriebe gleichgekommen. Am 10. 3. 2020 seien dann verkehrsbeschränkende Maßnahmen festgelegt und im Hinblick auf die steigenden Fallzahlen täglich angepasst und verschärft worden, bis am 13. 3. 2020 der gesamte Ski- und Tourismusbetrieb im Bezirk Landeck untersagt, am 14. 3. 2020 das Paznauntal zur Sperrzone erklärt und am 15. 3. 2020 eine Ausgangssperre für den gesamten Bezirk verordnet worden sei. Die Einhaltung der Verordnungen sei auch entsprechend kontrolliert worden. [19] Nach Bekanntwerden der Namen der betroffenen isländischen Gäste seien Kontaktpersonen in den Hotels erhoben worden, von denen aber nur ein Zimmermädchen grippeähnliche Symptome gehabt habe. Mit dem am 7. 3. 2020 positiv getesteten Kellner im „Ki*“ seien im gesamten Bezirk Landeck insgesamt nur zwei Krankheitsfälle bekannt gewesen und deutlich weniger Verdachtsfälle als in anderen Bezirken gemeldet worden. Im Hinblick auf Paragraph 20, EpiG sei eine Betriebsschließung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verhältnismäßig und daher nicht möglich gewesen, sondern erst nach Vorliegen der Testergebnisse der übrigen Mitarbeiter des „Ki*“ am 9. 3. 2020; an diesem Tag sei sie auch umgehend erfolgt. Die Verhinderung der Anreise neuer Gäste wäre im Ergebnis einer Schließung aller Betriebe gleichgekommen. Am 10. 3. 2020 seien dann verkehrsbeschränkende Maßnahmen festgelegt und im Hinblick auf die steigenden Fallzahlen täglich angepasst und verschärft worden, bis am 13. 3. 2020 der gesamte Ski- und Tourismusbetrieb im Bezirk Landeck untersagt, am 14. 3. 2020 das Paznauntal zur Sperrzone erklärt und am 15. 3. 2020 eine Ausgangssperre für den gesamten Bezirk verordnet worden sei. Die Einhaltung der Verordnungen sei auch entsprechend kontrolliert worden.

[20]     Bezüglich des Ausreisemanagements seien die Medien bereits am 11. 3. 2020 informiert worden, dass der Skibetrieb in Ischgl ab Samstag, den 14. 3. 2020, für zwei Wochen untersagt werden solle. Am 12. 3. 2020 sei nach Abklärung mit medizinischen Fachexperten die Grundsatzentscheidung getroffen worden, am Wochenende die Wintersaison landesweit vorzeitig zu beenden; für die Abreise aller Gäste sollte das gesamte Wochenende zur Verfügung stehen. Am 13. 3. 2020 habe der Bundeskanzler den Landeshauptmann von Tirol telefonisch davon informiert, dass zusätzlich die Quarantäne für das Paznauntal und St. Anton am Arlberg verhängt werden solle, wobei die diesbezügliche Kommunikation ausschließlich durch den Bund zu erfolgen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine inhaltlich zutreffende Vorabinformation der Öffentlichkeit über geplante legistische Maßnahmen rechtswidrig sein sollte. Auch bei einer nicht überraschenden Ankündigung der Quarantäne wäre bei den Gästen eine Panikreaktion eingetreten, die ebenfalls nicht zu vermeiden gewesen wäre. Im Übrigen sei die Beklagte hinsichtlich der Nichterstellung eines Plans für die geordnete Abreise nicht passiv legitimiert. Rechtsgrundlage der Evakuierungsmaßnahmen und Verkehrsbeschränkungen sei § 24 EpiG gewesen. Dessen Erfordernissen sei die Behörde zeitgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen. Das Rückreisemanagement sei auch nicht kausal für die Infektion des Klägers gewesen. [20] Bezüglich des Ausreisemanagements seien die Medien bereits am 11. 3. 2020 informiert worden, dass der Skibetrieb in Ischgl ab Samstag, den 14. 3. 2020, für zwei Wochen untersagt werden solle. Am 12. 3. 2020 sei nach Abklärung mit medizinischen Fachexperten die Grundsatzentscheidung getroffen worden, am Wochenende die Wintersaison landesweit vorzeitig zu beenden; für die Abreise aller Gäste sollte das gesamte Wochenende zur Verfügung stehen. Am 13. 3. 2020 habe der Bundeskanzler den Landeshauptmann von Tirol telefonisch davon informiert, dass zusätzlich die Quarantäne für das Paznauntal und St. Anton am Arlberg verhängt werden solle, wobei die diesbezügliche Kommunikation ausschließlich durch den Bund zu erfolgen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine inhaltlich zutreffende Vorabinformation der Öffentlichkeit über geplante legistische Maßnahmen rechtswidrig sein sollte. Auch bei einer nicht überraschenden Ankündigung der Quarantäne wäre bei den Gästen eine Panikreaktion eingetreten, die ebenfalls nicht zu vermeiden gewesen wäre. Im Übrigen sei die Beklagte hinsichtlich der Nichterstellung eines Plans für die geordnete Abreise nicht passiv legitimiert. Rechtsgrundlage der Evakuierungsmaßnahmen und Verkehrsbeschränkungen sei Paragraph 24, EpiG gewesen. Dessen Erfordernissen sei die Behörde zeitgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen. Das Rückreisemanagement sei auch nicht kausal für die Infektion des Klägers gewesen.

[21]     Überdies hätte dem Kläger aufgrund der Medienberichterstattung insbesondere im Zusammenhang mit den rasant steigenden Infektionszahlen und ersten Todesfällen in Italien und den am 26. 2. 2020 veröffentlichen Fällen in Tirol die mit SARS-CoV-2 verbundene epidemiologische Gefahr bekannt sein müssen. Dass er sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, seine Reise anzutreten und sich der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen, aber auch, dass er sich nicht spätestens mit 10. 3. 2020, als alle Aprés-Ski-Lokale geschlossen worden seien, zur Heimreise entschlossen habe, sei ihm jedenfalls als Alleinverschulden anzurechnen.

[22]     Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge des Klägers auf Zulassung seiner Fragen an die Beklagte (§ 184 ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (§ 303 ZPO) mit Beschluss ab. [22] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge des Klägers auf Zulassung seiner Fragen an die Beklagte (Paragraph 184, ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (Paragraph 303, ZPO) mit Beschluss ab.

[23]     Die Klageabweisung begründete es im Wesentlichen damit, dass die Rechtsgrundlage für behördliches Handeln im vorliegenden Fall das EpiG in der damaligen Fassung gewesen sei. Dieses bezwecke den Schutz der Allgemeinheit vor der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, nicht jedoch die Verhütung der Ansteckung Einzelner, auch wenn das Handeln der Behörden die Ansteckungsgefahr insgesamt und damit – im Sinn einer Reflexwirkung – ebenso für das Individuum reduziere.

[24]     Aus den Schutzpflichten des Art 2 bzw Art 8 EMRK ergebe sich zwar, dass der Staat beim Ausbruch einer Epidemie nicht tatenlos zusehen dürfe, sondern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen müsse, diese Schutzpflichten richteten sich aber an den Gesetzgeber. Daraus erwachse dem Einzelnen kein individuelles Recht. Auch aus Art 2 GRC, der inhaltlich so wie Art 2 EMRK zu verstehen sei, könne kein individueller Anspruch auf ein bestimmtes Pandemiemanagement in jedem beliebigen EU-Staat abgeleitet werden. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten, sei es Art 2 EMRK oder die europäische GRC, gestützter Anspruch scheide daher aus. [24] Aus den Schutzpflichten des Artikel 2, bzw Artikel 8, EMRK ergebe sich zwar, dass der Staat beim Ausbruch einer Epidemie nicht tatenlos zusehen dürfe, sondern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen müsse, diese Schutzpflichten richteten sich aber an den Gesetzgeber. Daraus erwachse dem Einzelnen kein individuelles Recht. Auch aus Artikel 2, GRC, der inhaltlich so wie Artikel 2, EMRK zu verstehen sei, könne kein individueller Anspruch auf ein bestimmtes Pandemiemanagement in jedem beliebigen EU-Staat abgeleitet werden. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten, sei es Artikel 2, EMRK oder die europäische GRC, gestützter Anspruch scheide daher aus.

[25]     Die Strafbestimmungen der §§ 178 f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs könne der Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten. [25] Die Strafbestimmungen der Paragraphen 178, f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs könne der Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten.

[26]     Im Übrigen liege aber auch kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten der Organe der Beklagten vor, das kausal für die Erkrankung des Klägers gewesen wäre. Sobald gesicherte Daten und Fakten und nicht bloße Verdachtsmeldungen vorgelegen seien, hätten die Behörden entsprechend den rechtlichen Vorgaben und dem damaligen Wissensstand schnellstmöglich reagiert und die zu treffenden Maßnahmen aufgrund neuer Daten und Fakten schrittweise verschärft und angepasst. Eine Betriebsschließung der Bar „Ki*“ schon am 7. 3. 2020 wegen eines einzigen infizierten Mitarbeiters wäre aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht unverhältnismäßig gewesen. Eine Warnpflicht der Behörden vor einer Anreise nach Ischgl ergebe sich aus dem EpiG nicht.

[27]     Eine Infektion des Klägers im sogenannten Abreisechaos sei „wohl“ auszuschließen, weil er ohnehin mit dem Auto – und nicht mit dem Bus – heimgereist sei und noch am selben Tag Symptome entwickelt habe. Ungeachtet dessen sei in der Ankündigung einer geplanten Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens kein rechtswidriges Verhalten zu erkennen. Nachteilige Folgen, die sich daraus ergeben würden, dass sich eine große Zahl von Menschen diesen Maßnahmen zu entziehen versuche, wären überdies nicht vom Rechtswidrigkeitszusammenhang gedeckt.

[28]     Die vom Kläger nach § 184 ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach seinem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite und Motivlage der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Außerdem handle es sich um Fragen, die nur im Rahmen der Vernehmung der betroffenen Organe als Zeugen beantwortet werden könnten. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen. Die Zuständigkeitsübertragung für den Vollzug des EpiG von einem Landesrat auf den Landesamtsdirektor sei auch rechtlich irrelevant. [28] Die vom Kläger nach Paragraph 184, ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach seinem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite und Motivlage der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Außerdem handle es sich um Fragen, die nur im Rahmen der Vernehmung der betroffenen Organe als Zeugen beantwortet werden könnten. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen. Die Zuständigkeitsübertragung für den Vollzug des EpiG von einem Landesrat auf den Landesamtsdirektor sei auch rechtlich irrelevant.

[29]     Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies den Kläger mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seiner Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. [29] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies den Kläger mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seiner Anträge nach Paragraphen 184, 303, ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

[30]     In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass der grundrechtlich geforderte gesetzliche Schutz des Lebens und der Gesundheit im Falle einer Epidemie oder Pandemie zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers durch das EpiG sichergestellt worden sei, welches verfassungs- und damit grundrechtskonform im Sinne einer vernünftigen Gefahrenabwehr durch den Staat auszulegen gewesen sei. Dass die im EpiG damals vorgesehenen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten und dadurch eine Grundrechtsverletzung wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen eingetreten wäre, behaupte der Kläger gar nicht; er kritisiere lediglich die mangelhafte Vollziehung des EpiG. Der im Ausland wohnhafte Kläger berufe sich auf die (passive) Dienstleistungsfreiheit, womit der Anwendungsbereich der GRC zwar grundsätzlich eröffnet sei. Die anwendbaren österreichischen Gesetzesbestimmungen (Art 2 und 8 EMRK, § 16 ABGB und die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs) gewährten im vorliegenden Fall aber den gleichen Schutz wie das Unionsrecht, sodass es keines Umweges über das Unionsrecht bedürfe, um eine mögliche Haftung des Staats für Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie zu begründen. Ob der vorgetragene Sachverhalt auch den §§ 178, 179 StGB zu unterstellen sei, sei im Amtshaftungsverfahren nicht zu prüfen, weil die Beurteilung ausschließlich nach den Kriterien des Amtshaftungsrechts zu erfolgen habe. Der Erfolg der Klage hänge daher nur davon ab, ob der Kläger beweisen könne, dass staatliche Organe seine COVID-19-Infektion durch unvertretbare Verletzung eines Schutzgesetzes, welches insbesondere ihn vor einer Ansteckung schützen sollte, verursacht hätten. Dabei sei nicht pauschal der Schutzzweck eines Gesetzes – hier des EpiG – in seiner Gesamtheit zu ermitteln, sondern der Zweck jeder konkreten Gesetzesbestimmung zu erfragen, deren Übertretung durch die Organe des Rechtsträgers zur Diskussion stehe. [30] In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass der grundrechtlich geforderte gesetzliche Schutz des Lebens und der Gesundheit im Falle einer Epidemie oder Pandemie zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers durch das EpiG sichergestellt worden sei, welches verfassungs- und damit grundrechtskonform im Sinne einer vernünftigen Gefahrenabwehr durch den Staat auszulegen gewesen sei. Dass die im EpiG damals vorgesehenen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten und dadurch eine Grundrechtsverletzung wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen eingetreten wäre, behaupte der Kläger gar nicht; er kritisiere lediglich die mangelhafte Vollziehung des EpiG. Der im Ausland wohnhafte Kläger berufe sich auf die (passive) Dienstleistungsfreiheit, womit der Anwendungsbereich der GRC zwar grundsätzlich eröffnet sei. Die anwendbaren österreichischen Gesetzesbestimmungen (Artikel 2 und 8 EMRK, Paragraph 16, ABGB und die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs) gewährten im vorliegenden Fall aber den gleichen Schutz wie das Unionsrecht, sodass es keines Umweges über das Unionsrecht bedürfe, um eine mögliche Haftung des Staats für Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie zu begründen. Ob der vorgetragene Sachverhalt auch den Paragraphen 178, 179, StGB zu unterstellen sei, sei im Amtshaftungsverfahren nicht zu prüfen, weil die Beurteilung ausschließlich nach den Kriterien des Amtshaftungsrechts zu erfolgen habe. Der Erfolg der Klage hänge daher nur davon ab, ob der Kläger beweisen könne, dass staatliche Organe seine COVID-19-Infektion durch unvertretbare Verletzung eines Schutzgesetzes, welches insbesondere ihn vor einer Ansteckung schützen sollte, verursacht hätten. Dabei sei nicht pauschal der Schutzzweck eines Gesetzes – hier des EpiG – in seiner Gesamtheit zu ermitteln, sondern der Zweck jeder konkreten Gesetzesbestimmung zu erfragen, deren Übertretung durch die Organe des Rechtsträgers zur Diskussion stehe.

[31]     Für die vom Kläger geforderte „umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bevölkerung einschließlich einer Reisewarnung“ habe das EpiG gar keine Rechtsgrundlage geboten. Diesbezüglich erübrigten sich Erwägungen zum Rechtswidrigkeitszusammenhang.

[32]     Die in Frage kommenden Bestimmungen des EpiG, und zwar §§ 5, 20 und 24 EpiG, schützten nur die Allgemeinheit, nicht aber bestimmte Personen oder Personengruppen. Aus dem Umstand, dass eine Norm dem Schutz der Allgemeinheit diene, könne ein Einzelner keine Amtshaftungsansprüche ableiten. Keine dieser Bestimmungen stelle ausdrücklich auf den Schutz bestimmter Personen ab, die weder in den zu schließenden Betrieben beschäftigt seien noch in den von den Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebieten wohnten. Sie räumten auch niemandem ein –  etwa in einer Verfahrensbeteiligung zum Ausdruck kommendes  – subjektives öffentliches Recht auf bestimmte Maßnahmen ein. Zu einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsträger und dem Kläger könnte es

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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