RS OGH 2014/2/27 1Ob756/78, 6Ob559/79, 8Ob503/84, 6Ob530/85, 1Ob138/13w

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Veröffentlicht am 06.12.1978
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Rechtssatz

Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z 6 GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist.Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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