Begründung:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 6. April 1978 sowie dem Berichtigungsbescheid vom 28.April 1978 hat die R*** Ö*** für die Umgestaltung der B 127
Rohrbacherstraße im Baulos "Urfahrwände-Puchenau", Einbindung Rudolfstraße, erste Ausbaustufe, gemäß den §§ 17 und 20 Abs.1 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr.286, das dauernde und lastenfreie Eigentum an den nachangeführten Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im Wege der Enteignung rechtskräftig in Anspruch genommen und dafür folgende Enteignungsentschädigungen festgesetzt:Rohrbacherstraße im Baulos "Urfahrwände-Puchenau", Einbindung Rudolfstraße, erste Ausbaustufe, gemäß den Paragraphen 17 und 20 Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr.286, das dauernde und lastenfreie Eigentum an den nachangeführten Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im Wege der Enteignung rechtskräftig in Anspruch genommen und dafür folgende Enteignungsentschädigungen festgesetzt:
I.) Von der S*** LINZrömisch eins.) Von der S*** LINZ
1.) EZ.107, KG. Pöstlingberg, Grundstück Nr.1284/1,
3.330 m 2 a S 300,--,
2.) in der KG. Urfahr
EZ.734, Grundstück Nr.30/2, 119 m 2 ,
EZ.354, Grundstücke Nr.61 und 31 mit einem Ausmaß von 103 und 246 m 2 ,
EZ.353, Grundstück Nr.32 im Ausmaß von 112 m 2 ,
EZ.351, Grundstück Nr.34/2 im Ausmaß von 81 m 2 ,
EZ.350, Grundstücke Nr.34/1, 64/1, 64/2 im Ausmaß von 186, 61 und 71 m 2 ,
EZ.348, Grundstück Nr.37 im Ausmaß von 34 m 2 ,
EZ.33, Grundstück Nr.85/2 im Ausmaß von 100 m 2 ; für sämtliche unter Punkt 2.) angeführte Grundstücke einen Quadratmeterpreis von S 1.200,--; für das auf dem Grundstück Nr.30/2 befindliche Haus Rudolfstraße Nr.118 ohne Grund S 833.500,--. II.) Von Josef und Hermine P***EZ.33, Grundstück Nr.85/2 im Ausmaß von 100 m 2 ; für sämtliche unter Punkt 2.) angeführte Grundstücke einen Quadratmeterpreis von S 1.200,--; für das auf dem Grundstück Nr.30/2 befindliche Haus Rudolfstraße Nr.118 ohne Grund S 833.500,--. römisch zwei.) Von Josef und Hermine P***
1.) EZ.337, KG. Urfahr, Grundstück Nr.107/1 im Ausmaß von 164 m 2 ,
2.) EZ.272, KG. Urfahr, Grundstück Nr.87 im Ausmaß von 131 m 2 ; Quadratmeterpreis für den Grund S 2.000,--, für das Haus Rudolfstraße 78 samt Gastgartenverbauung S 1,317.320,--, für die Übersiedlung der Wohnung S 15.000,-- und für das Unternehmen (Gastgewerbe) einschließlich sonstiger durch die Ablöse damit verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile S 991.120,--. III.) Von Mag.Franz und Aloisia S*** 2.) EZ.272, KG. Urfahr, Grundstück Nr.87 im Ausmaß von 131 m 2 ; Quadratmeterpreis für den Grund S 2.000,--, für das Haus Rudolfstraße 78 samt Gastgartenverbauung S 1,317.320,--, für die Übersiedlung der Wohnung S 15.000,-- und für das Unternehmen (Gastgewerbe) einschließlich sonstiger durch die Ablöse damit verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile S 991.120,--. römisch drei.) Von Mag.Franz und Aloisia S***
EZ.336, KG. Urfahr, Grundstück Nr.84 im Ausmaß von 87 m 2 ; für das Haus Rudolfstraße 76 mit Einzäunung S 907.100,--, für sonstige vermögensrechtliche Nachteile S 52.981,--, für das Unternehmen der Mieterin Waltraud P*** S 448.171,-- und für mit der Absiedlung des Unternehmens zusammenhängende sonstige vermögensrechtliche Nachteile der Mieterin S 54.591,--. Mit der Begründung, die von der Enteignungsbehörde festgesetzten Enteignungsentschädigungen seien überhöht, beantragte die R*** Ö*** am 10.Jänner 1979 die gerichtliche Neufestsetzung der Enteignungsentschädigungen.
Die Erstantragsgegnerin STADT LINZ beantragte die Festsetzung der Enteignungsentschädigung wie im Enteignungsbescheid. Die Zweitantragsgegner Josef und Hermine P*** beantragten die Festsetzung folgender Entschädigungsbeträge: Für Grund, Gebäude und Nebengebäude einschließlich Nebenschäden (Übersiedlungskosten etc.) S 2,306.784,--, Kosten des Ersatzerwerbes S 228.878,--, Unternehmensverlust (Ertragswert) S 1,300.000,--, Veräußerungsverlust am Inventar S 203.727,--, Übersiedlungskosten für Geschäftsinventar S 23.364,--, Lagerungskosten für Geschäftsinventar S 26.786,--, Abgeltung des Firmenwertes S 68.465,--, zusammen daher S 4,158.004,--.
Die Drittantragsgegner Mag.Franz und Aloisia S***
beantragten die Festsetzung der Entschädigungsbeträge wie im Enteignungsbescheid.
Das Erstgericht setzte unter I.) die Entschädigungsbeträge wie folgt fest:Das Erstgericht setzte unter römisch eins.) die Entschädigungsbeträge wie folgt fest:
1.) S*** LINZ:
a) KG. Pöstlingberg, EZ.107, Grundstück
Nr.1284/1 im Ausmaß von 3.330 m 2 a S 712,--,
somit S 2,370.960,--
b) KG. Urfahr, EZ.734, Grundstück Nr.30/2,
119 m 2 , EZ.354, Grundstück Nr.61, 103 m 2 ,
Grundstück Nr.31, 246 m 2 , EZ.353, Grundstück
Nr.32, 112 m 2 , EZ.351, Grundstück Nr.34/2,
81 m 2 , EZ.350, Grundstück Nr.34/1, 186 m 2 ,
Grundstück Nr.64/1, 61 m 2 , Grundstück Nr.64/2,
71 m 2 , EZ.348, Grundstück Nr.37, 34 m 2 ,
zusammen 1.013 m 2 a S 962,--, somit
zusammen S 974.506,--
c) KG. Urfahr, EZ.33, Grundstück Nr.85/2,
100 m 2 a S 1.282,-- S 128.200,--
d) für das Haus Rudolfstraße 118 auf
dem Grundstück Nr.30/2 (ohne Grund) S 833.500,--,
somit insgesamt für die Erstantragsgegnerin S 4,307.166,--.
2.) Josef und Hermine P***:
a) KG. Urfahr, EZ.337, Grundstück Nr.107/1,
164 m 2 , EZ.272, Grundstück Nr.87, 131 m 2 ,je
Quadratmeter S 1.282,-- S 378.190,--
b) für das auf diesen Grundstücken er-
richtete Gasthaus mit Wohnung S 804.655,--
für Zubau (WC und Kühlraum) S 174.166,--
für Gastgartenverbauung S 33.200,--
für Bruchsteinstützmauer S 45.640,--
Betonstützmauer S 6.840,--
Eisengitter auf Betonsockel S 2.240,--
Holzplanke auf Betonsockel S 5.830,--
Betonplattenpflaster im Vorhof S 3.920,--
Bäume S 4.000,--
c) Vertragserrichtungs- und Verbüche-
rungskosten für Ersatzerwerb
2 % des Liegenschaftswertes von
S 1,458.681,-- S 29.174,--
d) Verlust von Inventar S 133.195,--
e) für Adaptierungsarbeiten des neu
erworbenen Gaststättenbetriebes im Hause
Linz, Rudolfstraße 42 S 764.037,--
f) für Verdienstentgang S 72.350,--
g) für Werbekosten für Inserate und
Einführungsangebote S 22.000,--
insgesamt somit S 2,479.437,--.
3.) Mag.Franz und Aloisia S***:
a) für KG. Urfahr, EZ.336, Grundstück
Nr.84, 87 m 2 inklusive darauf errichteter
Baulichkeiten (Ertragswert) S 627.350,--
b) für Wertverlust Inventar S 26.874,--
c) für Inventarübersiedlung S 11.239,--
d) für die Mieterin Waltraud P***,
und zwar
für Wertverlust Inventar S 11.367,--
für Übersiedlung S 5.230,--
für Lagerung S 7.700,--
für Verdienstentfall S 18.000,--
für Einführung eines neuen Geschäftes S 20.000,--
e) für Vertragserrichtungs- und Ver-
bücherungskosten für Ersatzbeschaffung
(2 % des Liegenschaftswertes) S 12.547,--,
insgesamt daher S 740.307,--.
Im Punkt II.) des erstgerichtlichen Beschlusses wurde die Antragstellerin verpflichtet, die festgesetzten Beträge unter Abzug bereits geleisteter Beträge binnen 14 Tagen an die Antragsgegner zu bezahlen. Diese wurden verpflichtet, bereits geleistete Überzahlungen binnen 14 Tagen an die Antragstellerin rückzuüberweisen. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung die Antragstellerin zu tragen habe.Im Punkt römisch zwei.) des erstgerichtlichen Beschlusses wurde die Antragstellerin verpflichtet, die festgesetzten Beträge unter Abzug bereits geleisteter Beträge binnen 14 Tagen an die Antragsgegner zu bezahlen. Diese wurden verpflichtet, bereits geleistete Überzahlungen binnen 14 Tagen an die Antragstellerin rückzuüberweisen. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung die Antragstellerin zu tragen habe.
Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen über die Lage und Beschaffenheit der enteigneten Grundflächen sowie die Ausstattung der darauf befindlichen Gebäude und die durch die erforderlich gewordene Übersiedlung des Gewerbebetriebes notwendig gewordenen Aufwendungen und den Verdienstentgang. Rechtlich vertrat es die Auffassung, das Grundstück Nr.1284/1, EZ.107, KG. Pöstlingberg, sei nicht als Wald zu qualifizieren, weil im gegenständlichen Bereich zumindest zwei Rodungsbewilligungen erteilt worden seien und außerdem der vorhandene Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern nicht als Wald bezeichnet werden könne. Außerdem habe sich gerade auf diesem Grundstück ein ebener Umkehrplatz befunden, der eine Bebauung zugelassen hätte. Die übrigen Quadratmeterpreise seien auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen angemessen und die errechneten Mischpreise entsprächen den gegebenen unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten. Hinsichtlich des Hauses Rudolfstraße 118 sei in Anlehnung an die vorhandenen Unterlagen der Schätzpreis im Verwaltungsverfahren übernommen worden, zumal die Einwände der Antragstellerin über den schlechten Zustand dieses Hauses weder durch die vorgelegten Lichtbilder noch aus der Baubeschreibung des Verwaltungsverfahrens belegbar seien. Die Gebäude der Antragsgegner Josef und Hermine P*** und Mag.Franz und Aloisia S*** hätten nach dem jeweils höheren der beiden Schätzwerte entschädigt werden müssen, nämlich das "Objekt P***" nach dem Zeit-Sachwert, das "Objekt S***" nach dem Ertragswert. Die diesbezüglichen Wertberechnungen der Sachverständigen seien unbedenklich. Nach der neueren Judikatur seien 2 % Vertragserrichtungs- und Verbücherungskosten vom Liegenschaftswert zuzusprechen gewesen. Da der Gasthausbetrieb der Antragsgegner Josef und Hermine P*** übersiedelt worden sei, sei neben der Entschädigung für verlorenes Eigentum noch jener Schaden zu vergüten, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebes entstanden sei, also Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten, Ertragsausfall für eine Durchschnittsruhezeit des Betriebes während der Verlegung und Anlaufverluste. Wegen des Zuspruches der Adaptierungskosten des neuen Betriebes müßten sich die Antragsgegner Josef und Hermine P*** den Wert der im alten Betrieb verbliebenen Inventargegenstände, deren Übersiedlung nicht tunlich oder zumutbar gewesen sei, in Abzug bringen lassen. Bei Berechnung des Verdienstentganges und der Anlaufverluste sei gemäß § 273 ZPO von den vom Sachverständigen nachvollziehbar vorgegebenen Werten ausgegangen worden. Auch bei den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** sei davon auszugehen gewesen, daß die Betriebsübersiedlung der Bestandnehmerin Waltraud P*** möglich gewesen sei, deren Schadloshaltung den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** obliege, so daß die dafür festgesetzte Sonderentschädigung von den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** der Nebenberechtigten Waltraud P*** zu überlassen sei. Da ein Gemischtwarenhandel nicht standortgebunden sei, sei der Mieterin Waltraud P*** die Ausübung ihres Gewerbes nicht schlechthin unmöglich gemacht worden, so daß ihr nur die Kosten einer allfälligen Betriebsverlegung hätten zugesprochen werden können. Dies seien die Kosten für den Wertverlust des Inventars, für Übersiedlung und Lagerung sowie für die Einführung eines neuen Betriebes und die mit dem Stillstand des Betriebes verbundenen Ausfälle. Hinsichtlich der Lagerungs- und Übersiedlungskosten und beim Wertverlust des Inventars sei mangels geeigneter Grundlagen von den Beträgen des Verwaltungsverfahrens ausgegangen worden. Die Einführungskosten des neuen Geschäftes seien in Anlehnung an das Gutachten nach freier Überzeugung festgesetzt worden, ebenso der Verdienstentgang. Auch die Drittantragsgegner hätten Anspruch auf 2 % Vertragserrichtungs- und Verbücherungskosten des Ersatzerwerbes. Dieser Beschluß wurde sowohl von der Antragstellerin als auch von den Zweit- und den Drittantragsgegnern mit Rekurs bekämpft. Die Antragstellerin focht ihn insoweit an, als der S*** LINZ mehr als S 1 Mill., den Antragsgegnern Josef und Hermine P*** insgesamt mehr als S 1,500.000,-- und den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** insgesamt mehr als S 400.000,-- an Entschädigung zugesprochen wurden, ohne jedoch im einzelnen anzuführen, in welcher Höhe diese Beträge den einzelnen Grundstücken zuzurechnen seien. Unbekämpft ließ der Rekurs den der Erstantragsgegnerin zugesprochenen Betrag von S 833.500,-- für das Haus Rudolfstraße 118. Die Zweitantragsgegner Josef und Hermine P*** begehrten die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne des Zuspruches der gesamten geltend gemachten Entschädigungsbeträge von S 4,158.004,-- und der Eliminierung der Rückzahlungsverpflichtung.Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen über die Lage und Beschaffenheit der enteigneten Grundflächen sowie die Ausstattung der darauf befindlichen Gebäude und die durch die erforderlich gewordene Übersiedlung des Gewerbebetriebes notwendig gewordenen Aufwendungen und den Verdienstentgang. Rechtlich vertrat es die Auffassung, das Grundstück Nr.1284/1, EZ.107, KG. Pöstlingberg, sei nicht als Wald zu qualifizieren, weil im gegenständlichen Bereich zumindest zwei Rodungsbewilligungen erteilt worden seien und außerdem der vorhandene Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern nicht als Wald bezeichnet werden könne. Außerdem habe sich gerade auf diesem Grundstück ein ebener Umkehrplatz befunden, der eine Bebauung zugelassen hätte. Die übrigen Quadratmeterpreise seien auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen angemessen und die errechneten Mischpreise entsprächen den gegebenen unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten. Hinsichtlich des Hauses Rudolfstraße 118 sei in Anlehnung an die vorhandenen Unterlagen der Schätzpreis im Verwaltungsverfahren übernommen worden, zumal die Einwände der Antragstellerin über den schlechten Zustand dieses Hauses weder durch die vorgelegten Lichtbilder noch aus der Baubeschreibung des Verwaltungsverfahrens belegbar seien. Die Gebäude der Antragsgegner Josef und Hermine P*** und Mag.Franz und Aloisia S*** hätten nach dem jeweils höheren der beiden Schätzwerte entschädigt werden müssen, nämlich das "Objekt P***" nach dem Zeit-Sachwert, das "Objekt S***" nach dem Ertragswert. Die diesbezüglichen Wertberechnungen der Sachverständigen seien unbedenklich. Nach der neueren Judikatur seien 2 % Vertragserrichtungs- und Verbücherungskosten vom Liegenschaftswert zuzusprechen gewesen. Da der Gasthausbetrieb der Antragsgegner Josef und Hermine P*** übersiedelt worden sei, sei neben der Entschädigung für verlorenes Eigentum noch jener Schaden zu vergüten, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebes entstanden sei, also Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten, Ertragsausfall für eine Durchschnittsruhezeit des Betriebes während der Verlegung und Anlaufverluste. Wegen des Zuspruches der Adaptierungskosten des neuen Betriebes müßten sich die Antragsgegner Josef und Hermine P*** den Wert der im alten Betrieb verbliebenen Inventargegenstände, deren Übersiedlung nicht tunlich oder zumutbar gewesen sei, in Abzug bringen lassen. Bei Berechnung des Verdienstentganges und der Anlaufverluste sei gemäß Paragraph 273, ZPO von den vom Sachverständigen nachvollziehbar vorgegebenen Werten ausgegangen worden. Auch bei den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** sei davon auszugehen gewesen, daß die Betriebsübersiedlung der Bestandnehmerin Waltraud P*** möglich gewesen sei, deren Schadloshaltung den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** obliege, so daß die dafür festgesetzte Sonderentschädigung von den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** der Nebenberechtigten Waltraud P*** zu überlassen sei. Da ein Gemischtwarenhandel nicht standortgebunden sei, sei der Mieterin Waltraud P*** die Ausübung ihres Gewerbes nicht schlechthin unmöglich gemacht worden, so daß ihr nur die Kosten einer allfälligen Betriebsverlegung hätten zugesprochen werden können. Dies seien die Kosten für den Wertverlust des Inventars, für Übersiedlung und Lagerung sowie für die Einführung eines neuen Betriebes und die mit dem Stillstand des Betriebes verbundenen Ausfälle. Hinsichtlich der Lagerungs- und Übersiedlungskosten und beim Wertverlust des Inventars sei mangels geeigneter Grundlagen von den Beträgen des Verwaltungsverfahrens ausgegangen worden. Die Einführungskosten des neuen Geschäftes seien in Anlehnung an das Gutachten nach freier Überzeugung festgesetzt worden, ebenso der Verdienstentgang. Auch die Drittantragsgegner hätten Anspruch auf 2 % Vertragserrichtungs- und Verbücherungskosten des Ersatzerwerbes. Dieser Beschluß wurde sowohl von der Antragstellerin als auch von den Zweit- und den Drittantragsgegnern mit Rekurs bekämpft. Die Antragstellerin focht ihn insoweit an, als der S*** LINZ mehr als S 1 Mill., den Antragsgegnern Josef und Hermine P*** insgesamt mehr als S 1,500.000,-- und den Antragsgegnern Mag.Franz und Aloisia S*** insgesamt mehr als S 400.000,-- an Entschädigung zugesprochen wurden, ohne jedoch im einzelnen anzuführen, in welcher Höhe diese Beträge den einzelnen Grundstücken zuzurechnen seien. Unbekämpft ließ der Rekurs den der Erstantragsgegnerin zugesprochenen Betrag von S 833.500,-- für das Haus Rudolfstraße 118. Die Zweitantragsgegner Josef und Hermine P*** begehrten die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne des Zuspruches der gesamten geltend gemachten Entschädigungsbeträge von S 4,158.004,-- und der Eliminierung der Rückzahlungsverpflichtung. Die Drittantragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** sowie die Nebenbeteiligte Waltraud P*** beantragten, den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne einer Festsetzung der Entschädigung mit S 1,462.843,-- abzuändern und die auferlegte Rückzahlungsverpflichtung zu eliminieren.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Antragstellerin und der Antragsgegner Josef und Hermine P*** teilweise und dem Rekurs der Antragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** sowie der Nebenberechtigten Waltraud P*** zur Gänze Folge. Es sprach aus, daß der erstgerichtliche Beschluß betreffend die Erstantragsgegnerin hinsichtlich eines Zuspruches von S 1 Mill. für die unter I.) in den Punkten 1.) lit. a), b) und c) angeführten Grundstücke sowie hinsichtlich des Zuspruches von S 833.500,-- für das im Punkt 1.) lit. d) bezeichnete Haus als unangefochten unberührt bleibe, und hob ihn im übrigen also in den Punkten 1.) lit. a), b) und c), soweit der Zuspruch hiefür S 1 Mill. übersteigt, auf.Das Rekursgericht gab den Rekursen der Antragstellerin und der Antragsgegner Josef und Hermine P*** teilweise und dem Rekurs der Antragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** sowie der Nebenberechtigten Waltraud P*** zur Gänze Folge. Es sprach aus, daß der erstgerichtliche Beschluß betreffend die Erstantragsgegnerin hinsichtlich eines Zuspruches von S 1 Mill. für die unter römisch eins.) in den Punkten 1.) Litera a,), b) und c) angeführten Grundstücke sowie hinsichtlich des Zuspruches von S 833.500,-- für das im Punkt 1.) Litera d,) bezeichnete Haus als unangefochten unberührt bleibe, und hob ihn im übrigen also in den Punkten 1.) Litera a,), b) und c), soweit der Zuspruch hiefür S 1 Mill. übersteigt, auf.
Bezüglich der Antragsgegner Josef und Hermine P*** wurde der erstgerichtliche Beschluß, der insgesamt hinsichtlich eines Zuspruches von S 1,500.000,-- beinhaltend die Punkte 2.) lit. b) (Gastgartenverbauung, Eisengitter auf Betonsockel, Holzplanke auf Betonsockel, Betonplattenpflaster im Vorhof, Gartenbäume Linde und Kastanie) und 2.) lit. f) und g) als unangefochten unberührt bleibe, in den Punkten 2.) lit. b) (Gasthaus mit Wohnung, Bruchsteinstützmauer und Betonstützmauer) und 2.) lit. c) bestätigt, im Punkt 2.) lit. b) (Zubau WC und Kühlraum) dahin abgeändert, daß die Entschädigung hiefür anstelle von S 174.166,-- mit S 100.155,22 festgesetzt wurde. In den übrigen Punkten, nämlich 2.) lit. a), d) und e) wurde der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben. Hinsichtlich der Antragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** wurde der erstgerichtliche Beschluß, der insgesamt bezüglich eines Zuspruches von S 400.000,-- beinhaltend die Punkte 3.) lit. c) undBezüglich der Antragsgegner Josef und Hermine P*** wurde der erstgerichtliche Beschluß, der insgesamt hinsichtlich eines Zuspruches von S 1,500.000,-- beinhaltend die Punkte 2.) Litera b,) (Gastgartenverbauung, Eisengitter auf Betonsockel, Holzplanke auf Betonsockel, Betonplattenpflaster im Vorhof, Gartenbäume Linde und Kastanie) und 2.) Litera f,) und g) als unangefochten unberührt bleibe, in den Punkten 2.) Litera b,) (Gasthaus mit Wohnung, Bruchsteinstützmauer und Betonstützmauer) und 2.) Litera c,) bestätigt, im Punkt 2.) Litera b,) (Zubau WC und Kühlraum) dahin abgeändert, daß die Entschädigung hiefür anstelle von S 174.166,-- mit S 100.155,22 festgesetzt wurde. In den übrigen Punkten, nämlich 2.) Litera a,), d) und e) wurde der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben. Hinsichtlich der Antragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** wurde der erstgerichtliche Beschluß, der insgesamt bezüglich eines Zuspruches von S 400.000,-- beinhaltend die Punkte 3.) Litera c,) und
als unangefochten unberührt bleibe, in den Punkten 3.) lit. a),als unangefochten unberührt bleibe, in den Punkten 3.) Litera a,),
Im Umfang der Aufhebung wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Soweit der erstgerichtliche Beschluß die Antragsgegner zur Rücküberweisung bereits geleisteter Überzahlungen an die Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen verpflichtete, wurde er ersatzlos aufgehoben. Die Kostenentscheidung wurde aufgehoben und der neuerlichen Entscheidung vorbehalten.
Rechtlich führte das Rekursgericht - soweit seine Ansichten in den Revisionsrekursen bekämpft werden - aus, dem Enteigneten sei die Differenz zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Enteignung zu ersetzen. Zur vollen Schadloshaltung gehöre nicht nur der Ersatz des Verkehrswertes der enteigneten Sache, das sei jener Betrag, der für eine der enteigneten nach Art und Beschaffenheit gleiche Sache zum Zeitpunkt der Enteignung im örtlichen Bereich von Kauflustigen geboten worden wäre und der Ausgleich der Wertverminderung des verbleibenden Grundstücksrestes, sondern auch der Ersatz der Folgeschäden der Enteignung, soweit diese nicht bereits im Verkehrswert der enteigneten Sache berücksichtigt worden seien. Dem Rekurs der Antragstellerin sei beizupflichten, daß das Gutachten der Sachverständigen Ing.Max B*** und Dipl.Ing.Franz H*** über den Verkehrswert der enteigneten Grundstücke nicht alle wertbestimmenden Faktoren der enteigneten Grundstücke und der herangezogenen Vergleichsgrundstücke enthalte. Abgesehen von Lage, Größe, Form, Bodenbeschaffenheit und Aufschließung sei für den Wert eines Grundstückes dessen Nutzungsmöglichkeit von besonderer Bedeutung. Die Sachverständigen und ihnen folgend das Erstgericht seien offenbar davon ausgegangen, daß es sich bei sämtlichen enteigneten Grundstücken und den Vergleichsgrundstücken um Bauland handle. Als Bauland seien erschlossene und nach den gültigen Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen oder mangels solcher nach ihrer Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile für eine Bebauung bestimmte Grundflächen anzusehen. Bei Erörterung ihres Gutachtens hätten die Sachverständigen Dipl.Ing.Franz H*** und Ing.Max B*** angegeben, daß sie die für die Qualifikation als Bauland wesentliche Widmung der Vergleichsgrundstücke nicht geprüft hätten. Außerdem seien von der Antragstellerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekurs Behauptungen aufgestellt worden, die einer näheren Überprüfung bedürften, um die Baulandqualifikation der enteigneten Grundstücke verläßlich beurteilen zu können. Soweit die Antragstellerin behaupte, daß auf Grund des noch gültigen Regulierungsplanes U II vom 8.Jänner 1904 die enteignete Liegenschaft der Antragsgegner Josef und Hermine P*** überwiegend und jene der Antragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** zur Gänze als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet seien, sei dieser Umstand für die Bewertung als Bauland nicht von Bedeutung. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur seien trotz entgegenstehender Festsetzung im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan bereits bebaute Grundstücke als Bauland zu bewerten, weil der Substanzwert maßgebend sei, den der Enteignete verloren habe, den auch die spätere Ausweisung als Verkehrsfläche oder öffentliche Erholungsfläche im Widmungs- oder Bebauungsplan nicht habe nehmen können. Dagegen werde sich das Erstgericht mit dem Einwand der Antragstellerin, nach dem seit 1.Jänner 1961 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr.510 seien alle im gegenständlichen Bereich nördlich an die Bundesstraße angrenzenden, damals noch nicht bebauten Grundstücke als Grünland (öffentliche Erholungsfläche) ausgewiesen, was nach § 18 Abs.5 des oö.Raumordnungsgesetzes eine Einschränkung jeder Verbauung auf solche Bauten und Anlagen zur Folge habe, die der bestimmungsgemäßen Nutzung (hier Erholungsfläche) dienten, auseinanderzusetzen haben. Eine der Bebauung entgegenstehende Flächenwidmung sei allerdings nur dann als wertmindernd zu beachten, wenn sie aus anderen Gründen als wegen des der Enteignung zugrundeliegenden Projektes verfügt worden sei. Sei sie nur wegen des der Enteignung zugrundeliegenden Projektes verfügt worden, so sei auf die fiktive rechtliche Nutzungsmöglichkeit abzustellen, die sich für die Enteignungsfläche am Wertermittlungsstichtag ergeben hätte, wenn die Verkehrsflächenwidmung oder Bausperre nicht erfolgt wäre. Die Gründe, warum bei Gutachtenserstellung die von der Antragstellerin genannten Grundstücke Nr.4 und 5 als Vergleichsgrundstücke nicht herangezogen worden seien, seien nicht ausreichend dargetan worden. Außerdem werde der Rekurseinwand, die beiden als V rgleichsgrundstücke abgelehnten Grundstücke Nr.4 und 5 seien entgegen den Sachverständigenausführungen nicht bewaldet, sondern nur von einigen Waldbäumen bestanden, unter Berücksichtigung der Waldqualifikation gemäß § 3 Abs.1 Forstgesetz 1975 zu überprüfen sein. Die Widmungen der von den Sachverständigen herangezogenen fünf Vergleichsgrundstücke seien zu ermitteln. Zu klären werde sein, ob das im Rekurs der Antragstellerin genannte Grundstück Nr.246/3 Garten der EZ.659 KG. Urfahr als Vergleichsgrundstück herangezogen werden könne oder nicht. Die Bewertung des enteigneten Teiles des Grundstückes Nr.1284/1 hänge in hohem Maße von seiner möglichen Verwendung ab. Ob es sich dabei um Bauland handle, sei auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse zumindest teilweise zweifelhaft. Es seien die im Enteignungszeitpunkt vorhandenen rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten (Widmung) zu überprüfen. Als Wald im Sinne des § 3 Forstgesetz 1975 gelte eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster der Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und für die eine Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei, solange die Behörde nicht feststelle, daß es sich nicht um Wald handle. Das Erstgericht werde daher zur Feststellung der Waldeigenschaft dieses Grundstückes im Grundsteuerkataster die Kulturgattung bzw. im Grenzkataster die Benützungsart im Enteignungszeitpunkt festzustellen haben. Aus der späteren Erteilung einer Rodungsbewilligung könne noch kein zwingender Schluß auf die Waldeigenschaft dieses Grundstückes oder eines Teiles davon im Enteignungszeitpunkt gezogen werden. Die vorliegende Rodungsbewilligung sei wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen des Straßenverkehrs erteilt worden. Da eine private Bautätigkeit kein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen vermöge, sei davon auszugeben, daß zu privater Bautätigkeit eine Rodungsbewilligung zum Zeitpunkt der Enteignung für diesen Grundstücksteil nicht erteilt worden wäre, wenn das Grundstück schon damals Wald im Sinne des Forstgesetzes geweshn sei. Die Bewertung des bewaldeten Teiles dieses Grundstückes als Baufläche wäre dann unrichtig. Daß in diesem Bereich zwei Rodungsbewilligungen erteilt worden seien, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil die beiden Rodungsbewilligungen im überwiegenden öffentlichen Interesse des Straßenverkehrs erteilt worden seien. Daß der hinter dem enteigneten Streifen liegende ebene Teil des Grundstückes Nr.1284/1 durch Einschränkung einer rationellen Nutzung eine Wertminderung erfahren habe, die als Restgrundentwertung zu entschädigen sei, entspreche den Grundsätzen, wonach bei Teilenteignungen gemäß § 18 Abs.1 BStG 1971 ein Ausgleich für die Wertminderung des verbleibenden Grundstücksrestes zuzusprechen sei. Allerdings werde das Sachverständigengutachten in diesem Punkt darauf einzugehen haben, worin die Wertminderung des Restgrundstückes bestehe und inwieweit durch die Enteignung der Verkehrswert des Restgrundstückes verringert worden sei. Der im Übereinkommen zwischen der R*** Ö*** und der S*** LINZ vom 3.Dezember 1976 vorgesehen gewesene Quadratmeterpreis von S 5,-- sei nicht als Vergleichspreis heranzuziehen, weil es sich dabei nicht nur um ein wesentlich steileres Grundstück als die hier zu beurteilenden Grundstücke gehandelt habe, sondern auch, weil es sich um ein Geschäft zwischen zwei Gebietskörperschaften gehandelt habe, das den üblichen Preisen am freien Grundstücksmarkt nicht entsprochen habe. Die Heranziehung von in anderen Enteignungsverfahren vereinbarten oder festgesetzten Entschädigungen als Grundlage des Vergleichswertverfahrens sei abzulehnen. Zu den übrigen Grundstücken der STADT LINZ sei bisher die Verwendungsmöglichkeit dieser Grundstücke auf Grund der Flächenwidmung nicht festgestellt worden. Selbst wenn es sich bei allen diesen Grundstücken um Bauland handle, werde zu berücksichtigen sein, daß diese Grundstücke zum überwiegenden Teil eine für eine Bebauung unzureichende Größe aufwiesen. Zutreffend sei auch der Einwand der Antragstellerin, daß das Gutachten einerseits zwischen Grundstücken differenziere, die wegen ihrer Steilheit wirtschaftlich kaum bebaubar seien, und solchen, die neben der Straße eine schmale ebene Fläche aufwiesen und erst dann steil gegen einen Hang anstiegen, andererseits aber bei der Bewertung für alle Grundstücke zu einem Mischpreis komme, was für die zuerst genannten sicher nicht richtig sei, weil sie gar keine ebene Fläche aufwiesen, sondern zur Gänze aus kaum bebaubaren Hängen bestünden. Was die Antragsgegner Josef und Hermine P*** anlange, sei der Einwand, daß für die Bruchsteinstützmauer und die Betonstützmauer keine gesonderte Entschädigung hätte zugesprochen werden dürfen, weil die durch diese Mauern bewirkte Werterhöhung der infolge der Mauern ebenen Grundfläche schon durch die höhere Grundflächenbewertung abgegolten worden sei, nicht zutreffend. Der angefochtene Beschluß spreche für die von den Stützmauern berührte Grundfläche keinen höheren Entschädigungsbetrag zu als den nach der Vergleichswertmethode ermittelten Quadratmeterpreis, der bezüglich der Vergleichsgrundstücke überwiegend nicht von ebenen Flächen ausgehe. Damit sei der Umstand, daß das von der Stützmauer begrenzte Grundstück dadurch eben sei, nicht im Quadratmeterpreis berücksichtigt worden. Die Stützmauern seien daher wie alle anderen baulichen Nebenanlagen nach dem Zeit-Sachwert zu entschädigen. Da dieser der Höhe nach nicht bestritten worden sei, sei der erstgerichtliche Beschluß in diesem Punkt zu bestätigen gewesen. Was die Restnutzungsdauer und damit den Zeit-Sachwert des Zubaues, der das WC und den Kühlraum enthalte, anlange, habe die vom Erstgericht - dem Sachverständigengutachten folgend - vertretene Auffassung, daß für horizontale Erweiterungen eine andere Restnutzungsdauer - was einem anderen Abnutzungsfaktor entspreche - wie für das Hauptgebäude angenommen werden könne, zur Voraussetzung, daß der Zubau entweder für sich allein technisch und wirtschaftlich sinnvoll bestehen könne oder im Falle des Neubaues des Hauptgebäudes es objektiv möglich und wirtschaftlich vernünftig wäre, den Neubau zum bestehenden Zubau dazuzubauen. Dies würde im vorliegenden Fall kein vernünftiger Bauherr tun, weil es abgesehen von den möglichen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Wiederverbauung (die nach § 4 Abs.5 der oö.Bauordnung erforderliche Mindestbauplatzgröße von 500 m 2 sei nicht gegeben) auch nicht dem zeitgemäßen Standard eines Gastgewerbebetriebes entspräche, wenn die WC- und die Kühlanlage außerhalb des Hauptgebäudes situiert seien. Wenn man daher bei der Zeit-Sachwertberechnung die fiktive Restnutzungsdauer des Zubaues beurteile, könne diese nicht höher sein als jene des Hauptgebäudes. Es sei daher ausgehend vom Abwertungsfaktor des Hauptgebäudes 0,54 dieser auch auf den Zubau anzuwenden, wodurch sich dessen Zeit-Sachwert anstelle der erstgerichtlichen Festsetzung mit S 174.166,-- auf S 100.145,22 vermindere. Das Rekursgericht könne der Ansicht der Antragstellerin, daß dem Enteigneten im Ergebnis für die Notwendigkeit der Betriebsverlegung nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als wenn das Unternehmen selbst enteignet worden wäre, so daß den Antragsgegnern Josef und Hermine P*** trotz Verlegung ihres Gasthausbetriebes nur der Liquidationsschaden zuzüglich des Wertes des privat genutzten Teiles des Enteignungsobjektes hätte zugesprochen werden dürfen, also insgesamt höchstens ca. S 1,700.000,--, nicht zustimmen. Ansatzpunkt für diese Frage sei der grundsätzliche Zweck der Enteignungsentschädigung, nämlich Ausgleich der durch die Enteignung eingetretenen Vermögenseinbuße, so daß der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung gleich sei. Dieser Aufgabe werde die Enteignungsentschädigung nur dann gerecht, wenn sie auf den konkreten Fall abstelle, in dem ein Grundstück samt Gebäude enteignet worden sei, in dem die Eigentümer gewohnt und ein Gastgewerbe betrieben hätten, das sie wegen der Enteignung in ein anderes Gebäude verlegt hätten. In einem derartigen Fall hätten die Enteigneten Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes der enteigneten Grundfläche und des darauf errichteten Gebäudes und darüber hinaus auf Ersatz von Folgeschäden, soweit diese nicht bereits im Verkehrswert der enteigneten Sache berücksichtigt worden seien. Der Ersatzanspruch (Verkehrswert der Betriebsliegenschaft samt Gebäude zuzüglich Verlegungsaufwand und Verlegungsschaden) sei nicht mit dem Liquidationsschaden begrenzt, sondern schließe lediglich den Ersatz von Folgeschäden aus, die bereits im Verkehrswert der enteigneten Sache berücksichtigt worden seien. Die Ansicht, daß durch den Ersatz der Investitionen auf der vom Enteigneten angeschafften Ersatzliegenschaft, um sie in einen dem Enteignungsobjekt ähnlichen Zustand zu bringen, grundsätzlich eine Doppelentschädigung zugesprochen werde, sei in dieser generellen Form unzutreffend. Es genüge nicht, zu behaupten, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des Enteignungsobjektes der Enteignete in abstracto in die Lage versetzt werde, ein gleichermaßen aufgeschlossenes, verbautes und ausgestattetes Grundstück zu kaufen, weil es bei betrieblich oder gemischt genutzten Gebäuden in der Regel keine auch nur annähernd gleichwertigen Ersatzliegenschaften und Gebäude gebe. Wenn der Enteignete seinen Betrieb auf einer Ersatzliegenschaft weiterführen wolle, müsse er durch die Enteignungsentschädigung in die Lage versetzt werden, sich ein annähernd gleichwertiges Objekt zu kaufen und dieses in einen solchen Zustand zu versetzen, daß er dort sein Unternehmen in ähnlicher Form weiterführen könne. Er befinde sich in einer ganz konkreten Situation, in die er durch die Enteignung versetzt worden sei, die finanziell so gut wie möglich ausgeglichen werden solle. Zu ersetzen seien daher neben dem Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft die Betriebsverlegungskosten und -schäden, ohne daß es dabei zum Zuspruch von Doppelentschädigungen kommen dürfe. Zu den ersatzfähigen Betriebsverlegungskosten gehörten zweifellos Transportkosten, Zwischenlagerungskosten, Wiedereinbau- und Anpassungskosten von Anlagen und Einrichtungen in den neuen Betrieb, wenn das Inventar trotz Trennung vom enteigneten Gebäude nutzbar bleibe. Wenn Einrichtungen oder Betriebsanlagen durch die Trennung unbrauchbar würden, sei deren Zeitwert plus Finanzierungskosten für entsprechende Neuanschaffungen für die Dauer der Restnutzungszeit der alten Anlagen zu ersetzen. Aufschließungskosten und sonstige Nebenkosten des Neuerwerbes seien dann zu ersetzen, wenn nicht bereits entsprechende Kosten im Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft enthalten gewesen und dadurch entschädigt worden seien. Besondere Aufschließungskosten seien neben dem Wert einer aufgeschlossenen Liegenschaft dann zu ersetzen, wenn die neuen Ver- oder Entsorgungsanlagen Mehraufwendungen für den gleichen Effekt ergäben. Notwendige Reisekosten, betriebsverlagerungsbedingte Werbungskosten, Ertragsausfall und Anlaufverluste während der Verlegungszeit seien ebenfalls zu ersetzen. Außerdem seien die Kosten der notwendigen baulichen Umgestaltung eines ersatzweise angeschafften Gebäudes für die beabsichtigte betriebliche Nutzung zu ersetzen, wenn der Enteignete kein ohne Umbau zu seinem Betriebszweck verwendbares Objekt anschaffen könne, weil er dadurch einen echten Enteignungsfolgeschaden erleide, zumal das enteignete Objekt zum gewünschten Betriebszweck adaptiert gewesen sei. Mit den bisherigen Verfahrensergebnissen sei eine verläßliche Beurteilung dieser Fragen zum Großteil nicht möglich. Die Antragstellerin bekämpfe mit ihrem Rekurs die Entschädigungsfestsetzung insgesamt, soweit mehr als S 1,500.000,-- an die Antragsgegner Josef und Hermine P*** zugesprochen worden seien, ohne im Detail anzuführen, ob und in welchem Umfang Einzelpositionen bekämpft oder anerkannt würden. Es sei daher nichts anderes übrig geblieben, als den über den unbekämpften Zuspruch von S 1,500.000,-- hinausgehenden Zuspruch aufzuheben, weil die in den Rekursausführungen inhaltlich nicht bekämpften oder zu Recht zuerkannten Einzelpositionen weniger als S 1,500.000,-- ausmachten. Bei allen unter dem Titel Betriebsverlegungskosten und -schäden geltend gemachten und von der Antragstellerin bemängelten Aufwendungen werde zunächst festzustellen sein, ob es sich um echte Enteignungsfolgekosten oder -schäden handle oder nur um aus Anlaß der Enteignung angeschaffte Verbesserungen, weil bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Werte den Enteigneten alle Vorteile zu ihren Lasten in Anschlag zu bringen seien, die ihnen aus einer besseren Zweckmäßigkeit oder Qualität der neu aufgeführten oder adaptierten Betriebs- oder Wohnobjekte im Vergleich zu den enteigneten Objekten erwachsen seien. Es sei dann festzustellen, ob den neu angeschafften Betriebseinrichtungen oder -anlagen entsprechende im enteigneten Gebäude vorhanden gewesen seien und ob deren Zeit-Sachwert bei der Entschädigung des Verkehrswertes der enteigneten Liegenschaft samt Gebäude berücksichtigt und in diesem enthalten gewesen und daher bereits mit dessen Zuspruch abgegolten worden sei. In diesem Fall hätten die Antragsgegner Josef und Hermine P***, wenn eine Übersiedlung der Anlagen und Einrichtungen in das Ersatzgebäude entweder unmöglich oder untunlich gewesen sei, neben dem bereits im Verkehrswert des enteigneten Gebäudes enthaltenen Zeit-Sachwert nur Anspruch auf die Finanzierungskosten für die neu angeschafften Anlagen und Einrichtungen für die Dauer der Restnutzungszeit der entsprechenden alten Anlagen und Einrichtungen. Im fortgesetzten Verfahren werde insbesondere darauf zu achten sein, daß nicht durch den Zuspruch von Inventarverlust und Adaptierungskosten ein und dasselbe zweimal abgegolten werde, wie dies bei den Sesseln der Fall gewesen sei. Sollten sich entscheidungswesentliche Umstände trotz Bemühens nicht mehr aufklären lassen, werde das Erstgericht in analoger Anwendung von § 273 ZPO vorzugehen haben.Rechtlich führte das Rekursgericht - soweit seine Ansichten in den Revisionsrekursen bekämpft werden - aus, dem Enteigneten sei die Differenz zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Enteignung zu ersetzen. Zur vollen Schadloshaltung gehöre nicht nur der Ersatz des Verkehrswertes der enteigneten Sache, das sei jener Betrag, der für eine der enteigneten nach Art und Beschaffenheit gleiche Sache zum Zeitpunkt der Enteignung im örtlichen Bereich von Kauflustigen geboten worden wäre und der Ausgleich der Wertverminderung des verbleibenden Grundstücksrestes, sondern auch der Ersatz der Folgeschäden der Enteignung, soweit diese nicht bereits im Verkehrswert der enteigneten Sache berücksichtigt worden seien. Dem Rekurs der Antragstellerin sei beizupflichten, daß das Gutachten der Sachverständigen Ing.Max B*** und Dipl.Ing.Franz H*** über den Verkehrswert der enteigneten Grundstücke nicht alle wertbestimmenden Faktoren der enteigneten Grundstücke und der herangezogenen Vergleichsgrundstücke enthalte. Abgesehen von Lage, Größe, Form, Bodenbeschaffenheit und Aufschließung sei für den Wert eines Grundstückes dessen Nutzungsmöglichkeit von besonderer Bedeutung. Die Sachverständigen und ihnen folgend das Erstgericht seien offenbar davon ausgegangen, daß es sich bei sämtlichen enteigneten Grundstücken und den Vergleichsgrundstücken um Bauland handle. Als Bauland seien erschlossene und nach den gültigen Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen oder mangels solcher nach ihrer Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile für eine Bebauung bestimmte Grundflächen anzusehen. Bei Erörterung ihres Gutachtens hätten die Sachverständigen Dipl.Ing.Franz H*** und Ing.Max B*** angegeben, daß sie die für die Qualifikation als Bauland wesentliche Widmung der Vergleichsgrundstücke nicht geprüft hätten. Außerdem seien von der Antragstellerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekurs Behauptungen aufgestellt worden, die einer näheren Überprüfung bedürften, um die Baulandqualifikation der enteigneten Grundstücke verläßlich beurteilen zu können. Soweit die Antragstellerin behaupte, daß auf Grund des noch gültigen Regulierungsplanes U römisch zwei vom 8.Jänner 1904 die enteignete Liegenschaft der Antragsgegner Josef und Hermine P*** überwiegend und jene der Antragsgegner Mag.Franz und Aloisia S*** zur Gänze als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet seien, sei dieser Umstand für die Bewertung als Bauland nicht von Bedeutung. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur seien trotz entgegenstehender Festsetzung im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan bereits bebaute Grundstücke als Bauland zu bewerten, weil der Substanzwert maßgebend sei, den der Enteignete verloren habe, den auch die spätere Ausweisung als Verkehrsfläche oder öffentliche Erholungsfläche im Widmungs- oder Bebauungsplan nicht habe nehmen können. Dagegen werde sich das Erstgericht mit dem Einwand der Antragstellerin, nach dem seit 1.Jänner 1961 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr.510 seien alle im gegenständlichen Bereich nördlich an die Bundesstraße angrenzenden, damals noch nicht bebauten Grundstücke als Grünland (öffentliche Erholungsfläche) ausgewiesen, was nach Paragraph 18, Absatz 5, des oö.Raumordnungsgesetzes eine Einschränkung jeder Verbauung auf solche Bauten und Anlagen zur Folge habe, die der bestimmungsgemäßen Nutzung (hier Erholungsfläche) dienten, auseinanderzusetzen haben. Eine der Bebauung entgegenstehende Flächenwidmung sei allerdings nur dann als wertmindernd zu beachten, wenn sie aus anderen Gründen als wegen des der Enteignung zugrundeliegenden Projektes verfügt worden sei. Sei sie nur wegen des der Enteignung zugrundeliegenden Projektes verfügt worden, so sei auf die fiktive rechtliche Nutzungsmöglichkeit abzustellen, die sich für die Enteignungsfläche am Wertermittlungsstichtag ergeben hätte, wenn die Verkehrsflächenwidmung oder Bausperre nicht erfolgt wäre. Die Gründe, warum bei Gutachtenserstellung die von der Antragstellerin genannten Grundstücke Nr.4 und 5 als Vergleichsgrundstücke nicht herangezogen worden seien, seien nicht ausreichend dargetan worden. Außerdem werde der Rekurseinwand, die beiden als römisch fünf rgleichsgrundstücke abgelehnten Grundstücke Nr.4 und 5 seien entgegen den Sachverständigenausführungen nicht bewaldet, sondern nur von einigen Waldbäumen bestanden, unter Berücksichtigung der Waldqualifikation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu überprüfen sein. Die Widmungen der von den Sachverständigen herangezogenen fünf Vergleichsgrundstücke seien zu ermitteln. Zu klären werde sein, ob das im Rekurs der Antragstellerin genannte Grundstück Nr.246/3 Garten der EZ.659 KG. Urfahr als Vergleichsgrundstück herangezogen werden könne oder nicht. Die Bewertung des enteigneten Teiles des Grundstückes Nr.1284/1 hänge in hohem Maße von seiner möglichen Verwendung ab. Ob es sich dabei um Bauland handle, sei auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse zumindest teilweise zweifelhaft. Es seien die im Enteignungszeitpunkt vorhandenen rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten (Widmung) zu überprüfen. Als Wald im Sinne des Paragraph 3, Forstgesetz 1975 gelte eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster der Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und für die eine Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei, solange die Behörde nicht feststelle, daß es sich nicht um Wald handle. Das Erstgericht werde daher zur Feststellung der Waldeigenschaft dieses Grundstückes im Grundsteuerkataster die Kulturgattung bzw. im Grenzkataster die Benützungsart im Enteignungszeitpunkt festzustellen haben. Aus der späteren Erteilung einer Rodungsbewilligung könne noch kein zwingender Schluß auf die Waldeigenschaft dieses Grundstückes oder eines Teiles davon im Enteignungszeitpunkt gezogen werden. Die vorliegende Rodungsbewilligung sei wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen des Straßenverkehrs erteilt worden. Da eine private Bautätigkeit kein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen vermöge, sei davon auszugeben, daß zu privater Bautätigkeit eine Rodungsbewilligung zum Zeitpunkt der Enteignung für diesen Grundstücksteil nicht erteilt worden wäre, wenn das Grundstück schon damals Wald im Sinne des Forstgesetzes geweshn sei. Die Bewertung des bewaldeten Teiles dieses Grundstückes als Baufläche wäre dann unrichtig. Daß in diesem Bereich zwei Rodungsbewilligungen erteilt worden seien, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil die beiden Rodungsbewilligungen im überwiegenden öffentlichen Interesse des Straßenverkehrs erteilt worden seien. Daß der hinter dem enteigneten Streifen liegende ebene Teil des Grundstückes Nr.1284/1 durch Einschränkung einer rationellen Nutzung eine Wertminderung erfahren habe, die als Restgrundentwertung zu entschädigen sei, entspreche den Grundsätzen, wonach bei Teilenteignungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 ein Ausgleich für die Wertminderung des verbleibenden Grundstücksrestes zuzusprechen sei. Allerdings werde das Sachverständigengutachten in diesem Punkt darauf einzugehen haben, worin die Wertminderung des Restgrundstückes bestehe und inwieweit durch die Enteignung der Verkehrswert des Restgrundstückes verringert worden sei. Der im Übereinkommen zwischen der R*** Ö*** und der S*** LINZ vom 3.Dezember 1976 vorgesehen gewesene Quadratmeterpreis von S 5,-- sei nicht als Vergleichspreis heranzuziehen, weil es sich dabei nicht nur um ein wesentlich steileres Grundstück als die hier zu beurteilenden Grundstücke gehandelt habe, sondern auch, weil es sich um ein Geschäft zwischen zwei Gebietskörperschaften gehandelt habe, das den üblichen Preisen am freien Grundstücksmarkt nicht entsprochen habe. Die Heranziehung von in anderen Enteignungsverfahren vereinbarten oder festgesetzten Entschädigungen als Grundlage des Vergleichswertverfahrens sei abzulehnen. Zu den übrigen Grundstücken der STADT LINZ sei bisher die Verwendungsmöglichkeit dieser Grundstücke auf Grund der Flächenwidmung nicht festgestellt worden. Selbst wenn es sich bei allen diesen Grundstücken um Bauland handle, werde zu berücksichtigen sein, daß diese Grundstücke zum überwiegenden Teil eine für eine Bebauung unzureichende Größe aufwiesen. Zutreffend sei auch der Einwand der Antragstellerin, daß das Gutachten einerseits zwischen Grundstücken differenziere, die wegen ihrer Steilheit wirtschaftlich kaum bebaubar seien, und solchen, die neben der Straße eine schmale ebene Fläche aufwiesen und erst dann steil gegen einen Hang anstiegen, andererseits aber bei der Bewertung für alle Grundstücke zu einem Mischpreis komme, was für die zuerst genannten sicher nicht richtig sei, weil sie gar keine ebene Fläche aufwiesen, sondern zur Gänze aus kaum bebaubaren Hängen bestünden. Was die Antragsgegner Josef und Hermine P*** anlange, sei der Einwand, daß für die Bruchsteinstützmauer und die Betonstützmauer keine gesonderte Entschädigung hätte zugesprochen werden dürfen, weil die durch diese Mauern bewirkte Werterhöhung der infolge der Mauern ebenen Grundfläche schon durch die höhere Grundflächenbewertung abgegolten worden sei, nicht zutreffend. Der angefochtene Beschluß spreche für die von den Stützmauern berührte Grundfläche keinen höheren Entschädigungsbetrag zu als den nach der Vergleichswertmethode ermittelten Quadratmeterpreis, der bezüglich der Vergleichsgrundstücke überwiegend nicht von ebenen Flächen ausgehe. Damit sei der Umstand, daß das von der Stützmauer begrenzte Grundstück dadurch eben sei, nicht im Quadratmeterpreis berücksichtigt worden. Die Stützmauern seien daher wie alle anderen baulichen Nebenanlagen nach dem Zeit-Sachwert zu entschädigen. Da dieser der Höhe nach nicht bestritten worden sei, sei der erstgerichtliche Beschluß in diesem Punkt zu bestätigen gewesen. Was die Restnutzungsdauer und damit den Zeit-Sachwert des Zubaues, der das WC und den Kühlraum enthalte, anlange, habe die vom Erstgericht - dem Sachverständigengutachten folgend - vertretene Auffassung, daß für horizontale Erweiterungen eine andere Restnutzungsdauer - was einem anderen Abnutzungsfaktor entspreche - wie für das Hauptgebäude angenommen werden könne, zur Voraussetzung, daß der Zubau entweder für sich allein technisch und wirtschaftlich sinnvoll bestehen könne oder im Falle des Neubaues des Hauptgebäudes es objektiv möglich und wirtschaftlich vernünftig wäre, den Neubau zum bestehenden Zubau dazuzubauen. Dies würde im vorliegenden Fall kein vernünftiger Bauherr tun, weil es abgesehen von den möglichen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Wiederverbauung (die nach Paragraph 4, Absatz 5, der oö.Bauordnung erforderliche Mindestbauplatzgröße von 500 m 2 sei nicht gegeben) auch nicht dem zeitgemäßen Standard eines Gastgewerbebetriebes entspräche, wenn die WC- und die Kühlanlage außerhalb des Hauptgebäudes situiert seien. Wenn man daher bei der Zeit-Sachwertberechnung die fiktive Restnutzungsdauer des Zubaues beurteile, könne diese nicht höher sein als jene des Hauptgebäudes. Es sei daher ausgehend vom Abwertungsfaktor des Hauptgebäudes 0,54 dieser auch auf den Zubau anzuwenden, wodurch sich dessen Zeit-Sachwert anstelle der erstgerichtlichen Festsetzung mit S 174.166,-- auf S 100.145,22 vermindere. Das Rekursgericht könne der Ansicht der Antragstellerin, daß dem Enteigneten im Ergebnis für die Notwendigkeit der Betriebsverlegung nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als wenn das Unternehmen selbst enteignet worden wäre, so daß den Antragsgegnern Josef und Hermine P*** trotz Verlegung ihres Gasthausbetriebes nur der Liquidationsschaden zuzüglich des Wertes des privat genutzten Teiles des Enteignungsobjektes hätte zugesprochen werden dü