Beisatz: Das Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich jedoch immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers. (T1)
Beisatz: Hier: Eine nahe gelegene Remise/Garage ist für ein Grundstück, das selbst festgestelltermaßen über keinen Abstellplatz verfügt, sowohl bei gewerblicher als auch bei privater Nutzung im städtischen Bereich von großer Nützlichkeit und Bequemlichkeit. (T2)
Beisatz: Aus dem Erfordernis, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück einen Vorteil gewähren muss, ergibt sich, dass das berechtigte und das belastete Grundstück sich in einer solchen Lage befinden müssen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit möglich ist; unmittelbare Nachbarschaft ist aber nicht erforderlich. (T3)