Norm
StGB §302Rechtssatz
Stellt ein allgemein strafbares (Vermögensdelikt) Delikt sich zumindest phasenweise (auch) als Ausübung der (mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften dar, liegt § 302 StGB und nicht das nach § 313 StGB beschwerte allgemeine Delikt vor.Stellt ein allgemein strafbares (Vermögensdelikt) Delikt sich zumindest phasenweise (auch) als Ausübung der (mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften dar, liegt Paragraph 302, StGB und nicht das nach Paragraph 313, StGB beschwerte allgemeine Delikt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096541Dokumentnummer
JJR_19781221_OGH0002_0130OS00170_7800000_001