-             7 Ob 725/78
  Entscheidungstext  OGH  01.02.1979  7 Ob 725/78
                             -             7 Ob 659/79
  Entscheidungstext  OGH  05.07.1979  7 Ob 659/79
  Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78
                             -             1 Ob 701/79
  Entscheidungstext  OGH  29.10.1979  1 Ob 701/79
                             -             3 Ob 14/81
  Entscheidungstext  OGH  08.04.1981  3 Ob 14/81
  Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025
                             -             5 Ob 23/83
  Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1) 
Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16
                             -             1 Ob 557/92          
                   -             5 Ob 1049/93
  Entscheidungstext  OGH  14.09.1993  5 Ob 1049/93
  Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2) 
Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
                             -             1 Ob 1649/95
  Entscheidungstext  OGH  05.12.1995  1 Ob 1649/95
  Auch; Beis wie T2
                             -             5 Ob 297/98g
  Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3)
                             -             5 Ob 218/00w
  Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4)
                             -             5 Ob 20/01d
  Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5)
                             -             5 Ob 282/01h
  Auch
                             -             5 Ob 86/03p          
                   -             6 Ob 84/05d
  Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6)
Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8)
                             -             6 Ob 140/05i
  Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9)
Veröff: SZ 2005/104
                             -             5 Ob 290/07v
  Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10)
                             -             5 Ob 85/08y
  Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11)
                             -             5 Ob 25/08z
  Beisatz: Soweit aus der Passage in 
5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des 
§ 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach 
§ 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)
Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13)
Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14)
                              -             5 Ob 173/08i
  Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe 
RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117
                              -             5 Ob 275/08i
  Vgl; Beisatz: Auf 
§ 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des 
§ 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)
Veröff: SZ 2009/4
                              -             5 Ob 241/09s
  Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach 
§ 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)
                              -             2 Ob 143/09g
  Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67
                             -             5 Ob 225/10i
  Vgl
                             -             5 Ob 2/11x
  Auch; Beis wie T16; vgl auch Beis wie T17
                             -             4 Ob 109/11z
  Vgl auch
                             -             9 Ob 47/11v
  Entscheidungstext  OGH  30.04.2012  9 Ob 47/11v
  Auch; Beis wie T10
                             -             4 Ob 108/12d
  Entscheidungstext  OGH  02.08.2012  4 Ob 108/12d
  Vgl auch; Beis wie T17
                             -             9 Ob 46/12y
  Entscheidungstext  OGH  22.10.2012  9 Ob 46/12y
  Auch; Beis ähnlich wie T10
                             -             3 Ob 21/13d
  Entscheidungstext  OGH  15.05.2013  3 Ob 21/13d
  Auch; Beis wie T10
                             -             5 Ob 25/13g
  Entscheidungstext  OGH  28.08.2013  5 Ob 25/13g
                             -             5 Ob 204/13f
  Entscheidungstext  OGH  27.11.2013  5 Ob 204/13f
  Vgl auch
                             -             2 Ob 109/14i
  Entscheidungstext  OGH  18.12.2014  2 Ob 109/14i
                             -             7 Ob 30/15k
  Entscheidungstext  OGH  09.04.2015  7 Ob 30/15k
  Beis wie T10
                             -             5 Ob 12/16z
  Entscheidungstext  OGH  23.02.2016  5 Ob 12/16z
  Vgl auch; Beis wie T17
                             -             7 Ob 108/15f
  Entscheidungstext  OGH  27.01.2016  7 Ob 108/15f
  Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18)
Beis wie T10
                             -             8 Ob 59/15g
  Entscheidungstext  OGH  26.02.2016  8 Ob 59/15g
  Auch; Beis wie T10
                             -             5 Ob 236/17t
  Auch
                             -             5 Ob 41/18t          
                   -             3 Ob 4/19p
  Vgl auch
                             -             5 Ob 98/19a
  Entscheidungstext  OGH  31.07.2019  5 Ob 98/19a
                             -             5 Ob 33/20v          
                   -             5 Ob 28/20h
  Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des 
§ 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)
                              -             1 Ob 110/20p          
                   -             5 Ob 97/20f          
                   -             5 Ob 216/20f
  Vgl
                             -             4 Ob 18/21g
  Entscheidungstext  OGH  27.05.2021  4 Ob 18/21g