RS OGH 1979/3/30 1Ob17/78, 3Ob578/87, 6Ob1679/95, 6Ob40/97v, 1Ob144/97a, 8Ob242/00x, 7Ob182/02v, 8Ob

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
EO §355 XII

Rechtssatz

Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 17/78
    Veröff: SZ 52/55
  • 3 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 578/87
    Beisatz: Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig (hier: Holzlagerplatz und Tankstelle ohne behördliche Genehmigung). (T1)
    Veröff: JBl 1989,101
  • 6 Ob 1679/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1679/95
    Beis wie T1 nur: Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig. (T2)
  • 6 Ob 40/97v
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 40/97v
    nur: Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T3)
  • 1 Ob 144/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 144/97a
    Auch; Veröff: SZ 70/199
  • 8 Ob 242/00x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 242/00x
    nur T3; Beisatz: Bei den im Eigentumschutz und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren handelt es sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot, das nach § 355 EO zu vollstrecken ist. (T4)
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 255/98b. (T5)
  • 7 Ob 182/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 135/06w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 135/06w
    Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)
    Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. (T7)
    Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T8)
    Veröff: SZ 2007/106
  • 10 Ob 60/06f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 60/06f
    Vgl auch; Beisatz: Der nachbarrechtliche Untersagungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verpflichtete die Störungsquelle auf eigene Kosten beseitigen muss, wobei es seinem Belieben überlassen ist, wie er dabei vorgeht. (T9)
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T10)
  • 3 Ob 54/11d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 54/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 43/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
    Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T11)
    Bem: Siehe auch RS0127359. (T12)
  • 9 Ob 48/12t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
    nur T3
  • 3 Ob 150/14a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 150/14a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das gilt auch für als „quasi?negatorisch“ bezeichnete Unterlassungsansprüche auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbsrechtswidrigen Zustands, also für Erfolgsabwendungsansprüche. (T13)
  • 6 Ob 7/16x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 7/16x
    Beisatz: Hier: Begehren auf „Unterlassung des Schlagens von Kirchenglocken zu den Zwecken von Zeitmessung (Zeitschlagen) zwischen 22:00 Uhr und 06:00“ unzulässig. (T14)
  • 4 Ob 257/16x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 257/16x
    Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht. (T15)
  • 5 Ob 95/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 95/20m
    nur T3
  • 4 Ob 190/21a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 190/21a
    Vgl; nur: Die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T16)
    Beisatz: Hier: Unterlassung von Erd- und Abbaggerungsarbeiten, die zu einer Lockerung sowie zum Abrutschen von Bestandteilen des klägerischen Grundstücks führen. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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