RS OGH 2006/9/12 5Ob565/79; 6Ob662/94; 1N515/00; 1N504/01; 8Nc47/05m; 1Ob80/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1979
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Norm

JN §20 Z5
ZPO §477 Abs1 Z1 D1
ZPO §537
ZPO §578
ZPO §596
  1. JN § 20 heute
  2. JN § 20 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  5. JN § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  6. JN § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 596 heute
  2. ZPO § 596 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 596 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.Der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 5, JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des Paragraph 537, ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß Paragraph 596, ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; Paragraph 578, ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 565/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 565/79
  • RS0042204">6 Ob 662/94
    Entscheidungstext OGH 02.12.1994 6 Ob 662/94
    nur: Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann. (T1) Veröff: SZ 67/234
  • RS0042204">1 N 515/00
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 N 515/00
    nur T1; Beisatz: Hier wird vorgebracht, das Verhalten des ausgeschlossenen Richters begründe einen "gesetzesmäßigen gewichtigen Grund zur Wiederaufnahme". (T2)
  • RS0042204">1 N 504/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 504/01
    Auch; Beisatz: Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes besteht darin, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. (T3)
  • RS0042204">8 Nc 47/05m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 8 Nc 47/05m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Kommt aber, weil eine Wiederaufnahme in der anzuwendenden Verfahrensart gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes von vornherein nicht in Betracht, scheidet auch die Anwendung des § 537 ZPO aus. (T4)
  • RS0042204">1 Ob 80/05d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 80/05d
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042204

Im RIS seit

22.05.1979

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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