§ 596 ZPO Verfahrenssprache

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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