RS OGH 2024/5/28 2Ob193/78; 8Ob78/83; 8Ob40/83 (8Ob41/83); 8Ob532/83; 8Ob20/85; 8Ob647/85; 1Ob549/86

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Veröffentlicht am 12.06.1979
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Rechtssatz

Dem "Vermögen" einer Person kommt kein absoluter Schutz zu. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht vielmehr nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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